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[1]
Z roku 1794, 3. dub. 22. kv. 361

[2]
Was die Frage ad punctum

[3]
2. betrifft, da set die in den К. Stadtrechten S. 11. (ber Realinjurien. fest-
[4]
gesetzte und bostimmte Strafe durch die allgemeine Gerichtsordnung. nach der
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jedes Urtheil nach allen Rücksichten bestimmt sein muss. olnehin bereits aufgehoben;
[6]
sowie auch die über Khrenantastungen in den k. Stadtrechten ©. 17. und 1S. be:
[7]
stimmte Strafe nach den itzt bestehenden Gesetzen deswegen nicht mehr statt haben
[8]
könne, weil sie für eine Privatgenugthuung offenbar zu hart und cine Art ciner
[9]
Kriminalstrafe wäre, welche nur über die in dem Gesetze über Verbrechen vor-
[10]
kommenden Thaten verhänget werden, und nur in den dort bestimmten Strafen
[11]
bestchen kann.

[12]
Belangend hingegen die in den Stadtrechten R. 5. bestimmte Strafe, diese
[13]
habe mit Ausnahme der Unterthanen bis auf weitere Verordnung noch fortan zu
[14]
bestchen.

[15]
Kropicek, Gesetze K. Franz, IV. str. 264 č. 1283.

[16]
827.

[17]
1794, 22. května: Přísné tresty na poškozování lesů kozami a hovězím
[18]
dobytkem opětovně se vyhlašují.

[19]
Gubernialverordnung in Böhmen vom 22. Mai 1794. Da die Haltung der Ziegen
[20]
der Waldkultur sehr schädlich, solche auch durch das Hofdekret ddo 14. Dez. 1789 ausdrück-
[21]
lich verbothen ist, ist dicses Hofdekret folgenden Inhalts sogleich zu republiziren:

[22]
Zu Hindanhaltung des in jungen Waldungen und Wiederwachs durch Ziegen oder
[23]
Rindvieh verursachenden Schaden ist mit Hofdekret vom 14. Dez, 1789 entschlossen worden,
[24]
dass das Ziegenvieh gänzlich abzuschaffen, und jenes, so iu jungen Wäldern betreten wird,
[25]
von den Jägern und Hegern zu erschiessen sei, und das JKrschossene ihnen zur Belohnung
[26]
zu bleiben habe; das in jungen Waldungen und in Aufschlag betretene Rindvich aber ge-
[27]
pfüudet, der Eigenthümer für ein jedes Stück gepfändeten Viehs mit einen Schadenersatz von
[28]
2 fl. belegt, und die Hálfte jenem, der es pfándet und eingebracht hat, zugewendet werden [soll].
[29]
Überdies sollen die Inwoliner bei Eutdeckung eioer dureh Vieh geschehenen Beschädigung des
[30]
Anflugs einer für alle und alle für einen zu haften, folglich die beschädigte Gegend sie selbst
[31]
aus Robot einzuackern, und mit frischen, auf eigenen Kosten beizuschaffenden Waldsaamen
[32]
zu besüen schuldig sein.

[33]
Kropáéek, Gesetze X. Frauz, IV. str. 320 6. 1310.

[34]
Archiv Český XXV. 46


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