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360 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :
daher sorgfältigst darauf zu wachen ist, dass die Gemeindrechnungen der kleinen Stüdte,
Märkte und Dörfer den Amtsvorstehern zur Revision vorgelegt, und die Einkünfte durch die
ordentliche Sistemisirung der Einahms- und Ausgabsposten, soviel als moglich, vermehret wer-
den. Wornach die Amtsvorsteher das Erforderliche zu veranlassen haben.
Kropáéek, Gesetze K. Franz, IV. str. ?00 č. 1261.
26.
1794, 3. dubna: Kterak souditi žaloby z urážky.
Hofdekret der obersten Justizstelle vom 3. April, kundgemacht. von dem böhmischen
Appellazionsgerichte den 10. April 1794.
Auf die über einige Zweifel und Anstiinde bei Injurienklagen vorgelegten
Anfragspunkte, und zwar:
1. ob durch das Hořdekret vom +4. Jänner 1795 jenes vom 21. August 1785
aufgehoben, mithin durch ersteres bei Injurienhändeln der Unterthanen nur die Be-
strafung den obrigkeitlichen Wirthschaftsämtern, die Kntschädigungsrechte aber dem
obrigkeitlichen Justizamte zugewiesen worden sein?
2. Ob die in den k. Stadtrechten über Realinjurien, Ehrenantastungen und
Schmähungen unter den Buchstaben S. 11. ©. 17 und 18, und R. 5 bestimmten
Strafen noch fortan bestehen sollen? wurde die höchste Kntschliessung dahin er-
kláret :
ad 1. Da in dem Ilotdekrote vom +4 Jänner 1793 von Aufhobung oder
Veränderung des Hofdekrets vom 21. August 1738 kein. Wort. vorkómmt: so folge
von selbsten, dass dieses letztere noch fortan bestehe, mithin demselben gemiüss alle
Injurienhändel der Unterthauen. ohne. Unterschied, es mógen nur Verbal- oder Realin-
jurien sein und sich dabei entweder um Privatgenugthuungsstrafe oder um Knt-
seháüdigung handeln, der Gerichtsbarkeit der obrigkeitlichen Wirthschaftsimter unter-
liegen, welche sich dabei nach der allgemeinen (rerichtsordnung zu benchmem
und derlei Händel durch Urtheil mit Vorbehalt der Appellazion zu entscheiden,
sich aber. immer die. Vorschrift der Gerichtsordnung $ 20. gegenwärtig zu halten,
wie auch. vor. Einleitung. derlei Händel in das gerichtliche Verfahren ‚jederzeit
nach Vorschrift des Mofdekrets von 21. August 178% die Zustandbringung cines
Vergleichs zu versuchen haben; wobei es ihnen jedoch frei stehe, sich be-
sonders in bedenklicheren Fällen des Raths eines, entweder im Orte oder in der
Nachharschaft angestellten Justiziärs zu bedienen. Durch das lofdekret vom 4.
Jànner 1793 sei also überhaupt nichts anderes, als die in den k. Stadtrechten R.
5. $ 1. bestimmte DPrivatgenugthuungsstrafe von 10 Schock Groschen in Ansehung
der Unterthanen deswegen aufgehoben worden. weil nach den bestehenden hóchsten
Normalien wider die Unterthanen keine Geldstrafe statt hat.
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