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[1]
360 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :

[2]
daher sorgfältigst darauf zu wachen ist, dass die Gemeindrechnungen der kleinen Stüdte,
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Märkte und Dörfer den Amtsvorstehern zur Revision vorgelegt, und die Einkünfte durch die
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ordentliche Sistemisirung der Einahms- und Ausgabsposten, soviel als moglich, vermehret wer-
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den. Wornach die Amtsvorsteher das Erforderliche zu veranlassen haben.

[6]
Kropáéek, Gesetze K. Franz, IV. str. ?00 č. 1261.

[7]
26.
[8]
1794, 3. dubna: Kterak souditi žaloby z urážky.

[9]
Hofdekret der obersten Justizstelle vom 3. April, kundgemacht. von dem böhmischen
[10]
Appellazionsgerichte den 10. April 1794.

[11]
Auf die über einige Zweifel und Anstiinde bei Injurienklagen vorgelegten
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Anfragspunkte, und zwar:

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1. ob durch das Hořdekret vom +4. Jänner 1795 jenes vom 21. August 1785
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aufgehoben, mithin durch ersteres bei Injurienhändeln der Unterthanen nur die Be-
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strafung den obrigkeitlichen Wirthschaftsämtern, die Kntschädigungsrechte aber dem
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obrigkeitlichen Justizamte zugewiesen worden sein?

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2. Ob die in den k. Stadtrechten über Realinjurien, Ehrenantastungen und
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Schmähungen unter den Buchstaben S. 11. ©. 17 und 18, und R. 5 bestimmten
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Strafen noch fortan bestehen sollen? wurde die höchste Kntschliessung dahin er-
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kláret :

[21]
ad 1. Da in dem Ilotdekrote vom +4 Jänner 1793 von Aufhobung oder
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Veränderung des Hofdekrets vom 21. August 1738 kein. Wort. vorkómmt: so folge
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von selbsten, dass dieses letztere noch fortan bestehe, mithin demselben gemiüss alle
[24]
Injurienhändel der Unterthauen. ohne. Unterschied, es mógen nur Verbal- oder Realin-
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jurien sein und sich dabei entweder um Privatgenugthuungsstrafe oder um Knt-
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seháüdigung handeln, der Gerichtsbarkeit der obrigkeitlichen Wirthschaftsimter unter-
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liegen, welche sich dabei nach der allgemeinen (rerichtsordnung zu benchmem
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und derlei Händel durch Urtheil mit Vorbehalt der Appellazion zu entscheiden,
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sich aber. immer die. Vorschrift der Gerichtsordnung $ 20. gegenwärtig zu halten,
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wie auch. vor. Einleitung. derlei Händel in das gerichtliche Verfahren jederzeit
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nach Vorschrift des Mofdekrets von 21. August 178% die Zustandbringung cines
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Vergleichs zu versuchen haben; wobei es ihnen jedoch frei stehe, sich be-
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sonders in bedenklicheren Fällen des Raths eines, entweder im Orte oder in der
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Nachharschaft angestellten Justiziärs zu bedienen. Durch das lofdekret vom 4.
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Jànner 1793 sei also überhaupt nichts anderes, als die in den k. Stadtrechten R.
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5. $ 1. bestimmte DPrivatgenugthuungsstrafe von 10 Schock Groschen in Ansehung
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der Unterthanen deswegen aufgehoben worden. weil nach den bestehenden hóchsten
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Normalien wider die Unterthanen keine Geldstrafe statt hat.


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