Javascript seems to be turned off, or there was a communication error. Turn on Javascript for more display options.
O čeledi v panských dvořích, O kolkových poplatcích 1782. 33
alle, bei den obrigkeitlichen Mayerhöfen sich befindende Dienstboten (die beeder
Eltern verwaiste allein ausgenommen, in Anschung welcher sich ebenfalls genau
nach dem Patent zu halten, und keinem Theil nicht die mindeste widrige Ausdeu-
tung zu gestatten scie) in Categorie aller übrigen ordentlichen Dienstboten eintreten,
somit nach der bestehenden Gesindordnung durchgehends behandelt, und bei ihren
Dienstherren gegen den in der Gegend gewóhnlichen Lohn und Kost die festgesetzte
Dienstzeit auszuhalten schuldig sein sollen.
Worauf also sowohl die Obrigkeiten, als auch die Dienstboten anzuwcisen,
deneu letzterh aber auf Sr k. k. Majestät ausdrücklichen höchsten Befehl der
Irrwahn, als wenn sie zur Erwerbung ihrer Nahrung, ohne an ihre dermalen noch
bestehende Dienstzeit mehr gebunden zu sein, sich an andere Orte begeben könnten,
zu benehmen, und ihnen zu crklüren ist, dass nach der nicht aufgehobenen, fortan
noch bestehenden Dienstbotenordnung jeder seine kontraktmässige Dienstzeit gegen
den bedungenen Lohn und Kost vollständig auszuhalten, und diess also auch küu-
ftighin jedermann zu beobachten verpflichtet sein solle.
Geben Prag den 19. Hornung 1782.
Karl Egon Fürst zu Fürstenberg. Joseph Duchet.
Z původní tištěné vyhlášky formátu toliového.
569.
1782, 24. května— 1784, 6. září: O kolkových poplatcích při listinách
v záležitostech selských.
Podávají se zde výtaby, jež České gubernium dávalo čtvrtletně tisknouti o svých vyhláškách. (Vý-
tisky v arch. U. Musea.)
1. Cireulare in alle Kreise (ddo 24. Maji 1782), dass in Hinkunft die denen Unter-
thanen von den obrigkeitlichen Ämtern zu verabfolgende Meldungszetteln stempelfrei, die Ent-
lass-Scheine aber so wie vorhero gestempelt sein sollen. (96)
2. Cirkulare in alle Kreise (ddo 31. Julii 1782): dass bei jenen Entlass-Scheinen,
wenn ein Unterthan von einer Herrschaft zur andern überziehen will, der 15 kr. Stempel zu
gebrauchen seie. (84)
3. Hofdekret vom 12. August (1784): Dass die Unterthanen, wie bisher geschehen,
auch noch künftig in allen Praegravationsangelegenheiten stempelfrei seien. Durch Gubernial-
dekret vom 26. August sámmtlichen Kreisämtern und К. Fisko, k. Appellationsgericht,
Judicial-, dann Gubernialtax- uod Expeditamt bekannt gemacht worden. (In camerali. I. Hof-
verordnungen Nr. 143.)
4. Hofdekret vom 6. September (1784): Dass die Meldzettel der Unterthanen zur
Heurath stempelfrei; die Meldzettel der Unterthanen, um ausser der Herrschaft zu dienen, aber,
als welche von den Entlass-Scheinen aus dem Dienste ganz unterschieden sind, allerdings
stempelmássig; endlich die Entlass-Scheine der Unterthanen von einer Herrschaft zur andern
oder in völlige Freiheit, nach der dritten Klasse des Stempelpatents ebenfalls stempelmissig
Archiv Český XXV. 5