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O čeledi v panských dvořích, O kolkových poplatcích 1782. 33

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alle, bei den obrigkeitlichen Mayerhöfen sich befindende Dienstboten (die beeder
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Eltern verwaiste allein ausgenommen, in Anschung welcher sich ebenfalls genau
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nach dem Patent zu halten, und keinem Theil nicht die mindeste widrige Ausdeu-
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tung zu gestatten scie) in Categorie aller übrigen ordentlichen Dienstboten eintreten,
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somit nach der bestehenden Gesindordnung durchgehends behandelt, und bei ihren
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Dienstherren gegen den in der Gegend gewóhnlichen Lohn und Kost die festgesetzte
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Dienstzeit auszuhalten schuldig sein sollen.

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Worauf also sowohl die Obrigkeiten, als auch die Dienstboten anzuwcisen,
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deneu letzterh aber auf Sr k. k. Majestät ausdrücklichen höchsten Befehl der
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Irrwahn, als wenn sie zur Erwerbung ihrer Nahrung, ohne an ihre dermalen noch
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bestehende Dienstzeit mehr gebunden zu sein, sich an andere Orte begeben könnten,
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zu benehmen, und ihnen zu crklüren ist, dass nach der nicht aufgehobenen, fortan
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noch bestehenden Dienstbotenordnung jeder seine kontraktmässige Dienstzeit gegen
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den bedungenen Lohn und Kost vollständig auszuhalten, und diess also auch küu-
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ftighin jedermann zu beobachten verpflichtet sein solle.

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Geben Prag den 19. Hornung 1782.

[18]
Karl Egon Fürst zu Fürstenberg. Joseph Duchet.
[19]
Z původní tištěné vyhlášky formátu toliového.

[20]
569.

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1782, 24. května 1784, 6. září: O kolkových poplatcích při listinách
[22]
v záležitostech selských.

[23]
Podávají se zde výtaby, jež České gubernium dávalo čtvrtletně tisknouti o svých vyhláškách. (-
[24]
tisky v arch. U. Musea.)

[25]
1. Cireulare in alle Kreise (ddo 24. Maji 1782), dass in Hinkunft die denen Unter-
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thanen von den obrigkeitlichen Ämtern zu verabfolgende Meldungszetteln stempelfrei, die Ent-
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lass-Scheine aber so wie vorhero gestempelt sein sollen. (96)

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2. Cirkulare in alle Kreise (ddo 31. Julii 1782): dass bei jenen Entlass-Scheinen,
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wenn ein Unterthan von einer Herrschaft zur andern überziehen will, der 15 kr. Stempel zu
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gebrauchen seie. (84)

[31]
3. Hofdekret vom 12. August (1784): Dass die Unterthanen, wie bisher geschehen,
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auch noch künftig in allen Praegravationsangelegenheiten stempelfrei seien. Durch Gubernial-
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dekret vom 26. August sámmtlichen Kreisämtern und К. Fisko, k. Appellationsgericht,
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Judicial-, dann Gubernialtax- uod Expeditamt bekannt gemacht worden. (In camerali. I. Hof-
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verordnungen Nr. 143.)

[36]
4. Hofdekret vom 6. September (1784): Dass die Meldzettel der Unterthanen zur
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Heurath stempelfrei; die Meldzettel der Unterthanen, um ausser der Herrschaft zu dienen, aber,
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als welche von den Entlass-Scheinen aus dem Dienste ganz unterschieden sind, allerdings
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stempelmássig; endlich die Entlass-Scheine der Unterthanen von einer Herrschaft zur andern
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oder in völlige Freiheit, nach der dritten Klasse des Stempelpatents ebenfalls stempelmissig

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Archiv Český XXV. 5


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