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308 D. XXII. Ródy selské a instrukce hospodářské :
ausschliessen, und auf die Verwaltung oder Veräusserung des Pupillarguts wirken
können.
& 3. Niemaud soll in Zukunft zugleich zwei gestiltete Dauerngüter besitzen.
Derjenige jedoch, welcher sieh gegenwärtig im Desitze von zwei oder mehreren
Bauerngütern befaünde, kann dieselben zwar noch fernerhin beibehalten: nacht dessen
Tode aber sollen dieselben unter. die Erben. vertheilet werden. Daher ist der gegen-
wärtige Besitzer keineswegs befugt, die zu einem Bauerngute gehörigen Grundstücke
dem anderen zuzutheilen, und liegt ihn ob. die vorfindigen Wirthschaftsgehäude in
gutem Stande zu erhalten.
$ 4. Jedes einzelne Bauerngut soll mit allen Gründen. wie der letzte Be-
sitzer es verlassen hat, an den Krben gelangen. Diesen steht aber dann frei, das
allenfalls zu grosse Gut zu zertheilen, oder die zu weit entlegenen Gründe nach
der gesetzmässigen Vorschrift insoferne zu veräussern, dass jedoch bei einem
Bauerngute auf dem flachen Lande wenigstens der Grund von 40 Metzen Aussaat
verbleibe. Wo das Bauerngut weniger hat, ist die Verüusserung weit entlegener
Grundstücke nur mit der Bedingung gestattet, dass der Besitzer eben so viel an
Grundstücken, als er veriussert, durch Kauf, Tausch oder auf andere Art wieder
an sich bringe.
$ 5. In dem Falle der gesetzlichen Krbfolge, und wenn nicht schon der
Vater das Bauerngut einem Kinde namentlich zugedacht hätte, soll bei der Theilung
zwischen mehreren Kindern das Bauerngut allezeit dem ältesten Solne, wenn die
Gruudobrigkeit gegen deuselben keine gegründete Kinwendung hat, sonst aber dem
nächsten an ihm, und im Abgange eines Sohnes, der älteren Tochter zugetheilet
werden.
$ 6. Weun aber der überlebende Khegatte. Mann oder Weib, schon in dem
Miteigenthume des Dauerngutes stehet, ist einem wie dem anderen gestattet, auch
den erledigten Theil, mithin das ganze Bauerngut, an sich zu lösen. Nur wenn das
Bauerngut für 80 Metzen Aussaat oder noch mehr Grundstücke hat, kann dasselbe
zwischen dem überlebenden Ehegatten und dem Grunderben, wofern dieser schon
arossjithrig ist, getheilet werden.
$ 7. Wer das Bauerngut auf die in beiden vorstehenden Absätzen bemerkte
Art an sich bringt, ist schuldig, die Erben. oder Miterben nach dem wahren Werthe
des Guts, wie solcher entweder durch gütliches Kinyerständniss, oder durch orden-
tliche Schätzung bestimmet wird, zu befriedigen.
$ 8. Ist der Besitzer cines Bauerneuts ohne Kinder verstorben. so bleibt
der Wilkühr der Krben, unter Beistimmung der Grundobrigkeit, überlassen, wem
aus ihnen sie das Gut zutheilen, oder ob sie es veräussern Wollen.