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308 D. XXII. Ródy selské a instrukce hospodářské :

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ausschliessen, und auf die Verwaltung oder Veräusserung des Pupillarguts wirken
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können.

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& 3. Niemaud soll in Zukunft zugleich zwei gestiltete Dauerngüter besitzen.
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Derjenige jedoch, welcher sieh gegenwärtig im Desitze von zwei oder mehreren
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Bauerngütern befaünde, kann dieselben zwar noch fernerhin beibehalten: nacht dessen
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Tode aber sollen dieselben unter. die Erben. vertheilet werden. Daher ist der gegen-
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wärtige Besitzer keineswegs befugt, die zu einem Bauerngute gehörigen Grundstücke
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dem anderen zuzutheilen, und liegt ihn ob. die vorfindigen Wirthschaftsgehäude in
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gutem Stande zu erhalten.

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$ 4. Jedes einzelne Bauerngut soll mit allen Gründen. wie der letzte Be-
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sitzer es verlassen hat, an den Krben gelangen. Diesen steht aber dann frei, das
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allenfalls zu grosse Gut zu zertheilen, oder die zu weit entlegenen Gründe nach
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der gesetzmässigen Vorschrift insoferne zu veräussern, dass jedoch bei einem
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Bauerngute auf dem flachen Lande wenigstens der Grund von 40 Metzen Aussaat
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verbleibe. Wo das Bauerngut weniger hat, ist die Verüusserung weit entlegener
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Grundstücke nur mit der Bedingung gestattet, dass der Besitzer eben so viel an
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Grundstücken, als er veriussert, durch Kauf, Tausch oder auf andere Art wieder
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an sich bringe.

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$ 5. In dem Falle der gesetzlichen Krbfolge, und wenn nicht schon der
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Vater das Bauerngut einem Kinde namentlich zugedacht hätte, soll bei der Theilung
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zwischen mehreren Kindern das Bauerngut allezeit dem ältesten Solne, wenn die
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Gruudobrigkeit gegen deuselben keine gegründete Kinwendung hat, sonst aber dem
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nächsten an ihm, und im Abgange eines Sohnes, der älteren Tochter zugetheilet
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werden.

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$ 6. Weun aber der überlebende Khegatte. Mann oder Weib, schon in dem
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Miteigenthume des Dauerngutes stehet, ist einem wie dem anderen gestattet, auch
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den erledigten Theil, mithin das ganze Bauerngut, an sich zu lösen. Nur wenn das
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Bauerngut für 80 Metzen Aussaat oder noch mehr Grundstücke hat, kann dasselbe
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zwischen dem überlebenden Ehegatten und dem Grunderben, wofern dieser schon
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arossjithrig ist, getheilet werden.

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$ 7. Wer das Bauerngut auf die in beiden vorstehenden Absätzen bemerkte
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Art an sich bringt, ist schuldig, die Erben. oder Miterben nach dem wahren Werthe
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des Guts, wie solcher entweder durch gütliches Kinyerständniss, oder durch orden-
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tliche Schätzung bestimmet wird, zu befriedigen.

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$ 8. Ist der Besitzer cines Bauerneuts ohne Kinder verstorben. so bleibt
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der Wilkühr der Krben, unter Beistimmung der Grundobrigkeit, überlassen, wem
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aus ihnen sie das Gut zutheilen, oder ob sie es veräussern Wollen.


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