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258 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské:

725.

1790, 23. března. Krajský hejtman Táborský hospodářskému úřadu v Nadějkově:

Ježto vzdorovití poddaní na panství J. Hradeckém i jinde jsou již pomocí vojsku

přivedení ku poslušnosti a odvádějí Josefinské urbariální povinnosti, jest

naděje, že tak se stalo také na statku Nadějkovském; pakli nikoli, kterak hosp.

úřad md К tomu pisobiti. Urbariální dávky i mzda za nucené práce buďte placeny z obou stran hotovÿmi penèzi.

Dem Nadiegkauer Wirthschafts-Amte. Da bereits im gauzen Kreis ruchbar worden, dass mit Beihülf der Militär-Assistenz und mit scharfer Bestrafung der stüzigen Grundbe- sitzer nicht allein alle Gemeinden der Herrschaft Neuhaus zum Gehorsam gebracht, und von ersten bis zum letzten Grundbesitzer die Urbarialschuldigkeiten für das mit Ende Jänner h. J. ausgegangene erste Quartal berichtiget worden sind, sondern dass hiernach auch die Ge- meinden und Grundbesitzer anderer Dominien ihren bisherigen Fehler und Ungehorsam be- reuet, dann die ruckständig geweste Urbarialschuldigkeiten willig entrichtet und fürs künftige richtige Bezahlung zugesaget haben: so ist man hierorts der vollen Zuversicht, es wird mitler- zeit auch von den dortigen Gemeinden die Urbarialschuldigkeit für das verflossene berichtiget und firs kiinftige zugesaget worden sein.

Auf den Fall jedoch, da doch auf den dortigen Gut annoch eine Stützigkeit verspüret werden sollte, hat das obrigkeitliche Amt die Gemeinden einzuberufen, und selbten das letzte mal vorzustellen, dass sie entweder alsobalde ltiehtigkeit zu pflegen, und in so weit, als es etwau Individuen anbetrifft, welche alsobalde Zahlung zu leisten nicht im Stand sein sollten, [sich] mit dem obrigkeitlichen Amt der Zahlungsfrist halber abzufinden, oder aber ganz sicher und unausweichlich dahin zu versehen hätten, dass nach der anhero beschehenden Anzeige deg dortigen Amts das Kreisamt mit der Militar-Assistenz sich ohnverlüngt daselbst eiufinden, mit harten DBestrafungen fürschreiten, des bisherigen Ungehorsams halber die daran Schuld tra- gende züchtigen lassen, und die spätere Reu nicht mehr annehmen würde, weilen schon die Vermessenheit wird geahndet werden müssen, dass die ungehorsame Gemeinden und Indivi- duen es auf die Ankunft des Kreisamts und der Militar-Assistenz haben ankommen lassen.

Worzu sich nun die im Rückstand haftende Gemeinden und Grundbesitzer werden entschlossen haben, und ob die Ankunft des Kreisamts mit der Militarassistenz erforderlich seie oder nicht, hierüber hat das obrigkeitliche Amt den Bericht auf das baldeste anhero ab- zustatten.

Hiernüchst wird dem obrigkeitlichen Amt hiermit nicht verhalten, dass die Urbarial- schuldigkeiten baar zu entrichten; dargegen auch dic von dem Urterthane verrichtende Lohn- arbeiten demselben nach den bestehenden Generalien ebenfalls mit baaren Geld zu vergüten seien, als wordurch sich der Anstand heben wird, welcher in dem Bericht von 19. v. M. be- rühret worden, gleichsam niunlich Grundbesitzere verschiedene Arbeiten zusapgeten, solche aber sodann unter verschiedenen Vorwand nicht verrichteten.

Kreisamt Tabor deu 23. März 1790.

Frantz Jos. Streeruwitz, Kveishaubtimann.

[Na rubu:] Dem Wirthschafts-Amte zu Nadiegkau.

Originál ve sbírce dp. Fr. Teplého, faráře v Hošticích Táborských. K tomu viz níZe revers z 1.


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