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IV Dorwort.

|, Befondere erfdien im Sabre 1883'als Teil des Urfundemwerfes des König:

reichs Sachfen Das Urfundenbuch der Städte Kamenz und Löbau, heraus: gegeben von Hermann Hnothe.

Da die Befchichtsliebhaber unferer Вента! сп Provinz bei ihren Sorfchungen ja wenn auch natürlich mit großer Unbequemlichfeit die vier gefdriebenen Eremplare der Oberlaufiber Urfundenabjdriften benüben fonnten, da ferner die Sobelfhen Regeften als Llotbehelf vor: handen waren, fo hat unfere Sefellfchaft zunächft es für ihre Pflicht er: achtet, dyronifalifhe und amnalijtifcde Werke der Dorżeit zu veröffentlichen. Jm Anfchluß an die 1719 erfchienene Ausgabe von Hoffmann fam von den scriptores rerum Lusaticarum Xeuer $olge 1839 der 1., 1841 der 2., 1852 der 3., 1870 der 4. Band heraus,

Seit 40, beziehungsweife 26 Jabren bat nun die fyftematifche Beraus- gabe von Quellenfdriften unferer Provinz von Seiten der Öberlaufigifchen Gefellichaft der Wiffenfdjaften gerubt.

Tebt erfcheint mun dank der Kräftigung unferer Gefellichaft und danf der finanziellen Unterftüßung der Stadt Górli und der in Ausficht geftellten Beihilfe der Stände des Preufifhen Marfgrafentums Oberlaufit vont codex diplomaticus der 2. Teil. Derfelbe wird die Urkunden des Oberlaufiger Buffitenfriegs und der gleichzeitigen die Sechslande angehenden $chden während der Regierungszeit des Haifers Sigmund (vom 16. Auguft 1419 bis zum 9. Dezember 1437) bringen.

Diefer Teil der Wberiaufikijchen Befdhichte ift vornehmlich deshalb gewählt, weil durch die ausgiebigen und fortlaufenden Quellen, die zum allergrößten Teile noch unbekannt find, auch die Gefchichte unferes großen Daterlandes und in Sonderheit der den Sechslanden benachbarten Länder lüuben ziehen wird.

Wenn die Ausgabe zu einem abfehbaren Ende gedeihen foll, fo mußte Befcdhrainfung in der Auswahl des Stoffes eintreten. Ein gemein- fames Urfundenbud, der Befamtoberlaufis in den Seiten 1419 bis 1437 su liefern, fcheint nur möglich, wenn man die Stadt Górli ausfchlöffe. Die vielen auf Derfaffung, Verwaltung, Topographie u. dergl. gehenden Wachrichten, welde in Urkunden über diefe Stadt aus diefer Zeit vor handen find, würden ganze Bände füllen; derlet Derhältniffe mögen {päter einzeln und zwar losgelôft von einem fo Heinen Zeitraume urfundlidh fejtgelegt werden. Darum ift in ber folgenden Ausgabe alles das, was auf die Derfaffung der Wberlaufi, auf das Derhältnis zwifchen den Städten und Lande und zwifchen den Städten untereinander, auf die innere Derwaltung und gerichtliche ChätigFeit, auf die firhlicdhen Derbältniffe der


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