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VORBERICHT. XXIIT

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Sprache. geschrieben sind, stammen aus Kuttenberg!!j; so X,!?)
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dann bit, c u. e*7. Dassolbe dürfte von W gelten; jedenfalls
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hatte der Schreiber 1398 zum Iglaucr Archiv keine Beziehungen.
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Von dem Hermannstáüdter Codex (N) kann nur gesagt werden,
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dass dic Sprache des deutschen Textes dieselbe wie die unserer
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bóhmischen Handschriften ist und nicht auf cinen siebenbiirgischen
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Schreiber hinweist. 45)

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Von Interesse ist die ,Distinctio legum civitatis lglaviac*
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des Cod. G, welche die zu Ende des 16. Jahrhunderts 1m lglauer
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Archiv. befindlichen Urkunden und llandschriften zusammonstellt.
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Jes wurden hienach in Iglau aufbewahrt: 1. Privilegion Wonzels I.
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und Ottokars (dic Handfeste), Karls IV. (wohl die Bestätigung
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von 1359), Jodocus und Sigismunds (s. Tom. D. R. S. 37). 2. Der
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Jod. A. 3. Das ,Bergbuch", d. h. die Const. Ich kenne nur
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zwei Handsehriften, welche bloss das genannte Bergrecht ont-
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halten, U u. g; beide sind prächtig ausgestattet, letztere 1st 1589
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für den Stadtrath angefertigt, wahrscheinlich wird diese gemeint
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sein.) Dass das Originalexemplar der Const. sich damals in Iglau
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befand, ist kaum anzunehmen. 4. Cod. C (oder B?). 5. Cod. D. 50)

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41) Sic alle datieren frühestens aus der zweiten Hiilfte des 15. Jl,
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in welcher Zeit die Cechische Sprache und Nationalität in Kuttenberg das
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Uebergewicht gewann.

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45) Vgl. Fol. 38. Die Kuttenberger pflegten die lglauer Handfeste
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bezw. das Privilegienrecht derselben den ,gemeinsamen Majestütsbricf* zu
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nennen. Auch betrifft dic aufgenommene Münzverordnung speciell Kuttenberg.

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46) Der Schreiber der Handschrift, Veit Tasovsky, war Stadtschreiber
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zu Kuttenberg (s. I. Bd.).

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47) c u. e scheinen ihre Const.-Uebersetznng aus b geschópit zu
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haben (s. Note 50), e enthilt ferner speciell Kuttenberg betreffende berg-
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rechtliche Materien.

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48) Ob die Uebersetzung von porrector (Verleiher) mit Kammer-
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meister auf eine Berücksichtigung ungarischer Verhältnisse deutet, will ich
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dahin gestellt sein lassen.

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49) Die Bemerkung des Schreibers der distinctio, dass viele Stellen
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des Bergbuches der Handfeste zuwider seien, passt allerdings, soweit in
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diesen Stellen zugleich die Tglauer getadelt werden, besser auf U, weil g
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den strengen Tadel in IIL 5 § 12 nicht enthilt; doch gibt der Schreiber
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wohl nur das allgemeine Urtheil wieder.

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50) Als vollständig ist das Verzeichnis nicht anzusehen, denn jedenfalls
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waren die ültesten Praejudicien von B (bzw. С) auch damals im Besitze des
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Rathes.


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