VORBERICHT. XXIIT
Sprache. geschrieben sind, stammen aus Kuttenberg!!j; so X,!?)
dann bit, c u. e*7. Dassolbe dürfte von W gelten; jedenfalls
hatte der Schreiber 1398 zum Iglaucr Archiv keine Beziehungen.
Von dem Hermannstáüdter Codex (N) kann nur gesagt werden,
dass dic Sprache des deutschen Textes dieselbe wie die unserer
bóhmischen Handschriften ist und nicht auf cinen siebenbiirgischen
Schreiber hinweist. 45)
Von Interesse ist die ,Distinctio legum civitatis lglaviac*
des Cod. G, welche die zu Ende des 16. Jahrhunderts 1m lglauer
Archiv. befindlichen Urkunden und llandschriften zusammonstellt.
Jes wurden hienach in Iglau aufbewahrt: 1. Privilegion Wonzels I.
und Ottokars (dic Handfeste), Karls IV. (wohl die Bestätigung
von 1359), Jodocus und Sigismunds (s. Tom. D. R. S. 37). 2. Der
Jod. A. 3. Das ,Bergbuch", d. h. die Const. Ich kenne nur
zwei Handsehriften, welche bloss das genannte Bergrecht ont-
halten, U u. g; beide sind prächtig ausgestattet, letztere 1st 1589
für den Stadtrath angefertigt, wahrscheinlich wird diese gemeint
sein.) Dass das Originalexemplar der Const. sich damals in Iglau
befand, ist kaum anzunehmen. 4. Cod. C (oder B?). 5. Cod. D. 50)
41) Sic alle datieren frühestens aus der zweiten Hiilfte des 15. Jl,
in welcher Zeit die Cechische Sprache und Nationalität in Kuttenberg das
Uebergewicht gewann.
45) Vgl. Fol. 38. Die Kuttenberger pflegten die lglauer Handfeste
bezw. das Privilegienrecht derselben den ,gemeinsamen Majestütsbricf* zu
nennen. Auch betrifft dic aufgenommene Münzverordnung speciell Kuttenberg.
46) Der Schreiber der Handschrift, Veit Tasovsky, war Stadtschreiber
zu Kuttenberg (s. I. Bd.).
47) c u. e scheinen ihre Const.-Uebersetznng aus b geschópit zu
haben (s. Note 50), e enthilt ferner speciell Kuttenberg betreffende berg-
rechtliche Materien.
48) Ob die Uebersetzung von porrector (Verleiher) mit „Kammer-
meister“ auf eine Berücksichtigung ungarischer Verhältnisse deutet, will ich
dahin gestellt sein lassen.
49) Die Bemerkung des Schreibers der distinctio, dass viele Stellen
des Bergbuches der Handfeste zuwider seien, passt allerdings, soweit in
diesen Stellen zugleich die Tglauer getadelt werden, besser auf U, weil g
den strengen Tadel in IIL 5 § 12 nicht enthilt; doch gibt der Schreiber
wohl nur das allgemeine Urtheil wieder.
50) Als vollständig ist das Verzeichnis nicht anzusehen, denn jedenfalls
waren die ültesten Praejudicien von B (bzw. С) auch damals im Besitze des
Rathes.