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OBERHOF-ENTSCHEIDUNGEN Z. SPR. NO. S7. 467

[2]
8 6 bis expeditis. Hierauf: Darum sind die Herrn. Gewerken der
[3]
Medlauer Berge nach dem Borgrecht verpflichtet, die Stollen
[4]
auf gemeinsame Kosten wieder &uszubessern, wofern sic den
[5]
Berg nutzniessen wollen.] [Cod. D.]

[6]
(1514). No. 87.

[7]
Girzik z Wlassimie a na Awsowie podkomorzie markrabstwie
[8]
Morawskeho. [= Georg von Wlassym und zu Usow, Unter-
[9]
kammercr der Markgrafschaft Mähren.]

[10]
[Siehe den Gechischen Originaltext bei Tomaschek a. u. a. O.
[11]
Die Uebersetzung lautet 1m Wesentlichen etwa: (1) Ich entbicte
[12]
liuch moinen Dienst u. s. w. Liebe Herren von Iglau, nachdem
[13]
ich und die Gewerken der Medlauer Berge uns vorhin auf Euer
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Bergrecht. berufen haben, und Ihr uns auch aus dem Bergrocht
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ein. Urtheil geschickt habt, wie sich die Gewerken betreffs der
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Ausbesserung der Stollen zu benchmen haben, bezüglich welches
[17]
Ausspruches Ihr wohl, wie ich meine, eine Abschrift habt etc.
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so wisset, dass mir nach dem Ausspruch des Bergrechts nichts
[19]
geschieht, und die Stollen mir nicht ausgebessert werden. Daher
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begelire ich von Éuch eine Belehrung darüber, wie ich die Ge-
[21]
werken dazu verhalten kann, dass sie mir die Stollen in Stand
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setzen, ob ich al« Oberhorr dieses Berges nicht die Macht hätte,
[23]
das Geld, d. h. den Ucberschuss (yberlauff), der von dem Berg
[24]
eingeht, einzuhalten, dass er ihnen nicht ausgeliefert wird, oder
[25]
was anders darum Recht ist. Ex Awsow, ff. V in profesto
[26]
Marie Magdalene, anno domini XVeXIIIIo.

[27]
Sentenciatum ost desuper eidem domino.

[28]
(2) Burgermeister ete. Wie E. G. uns zur Kenntnis ge-
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bracht hat, dass Euch nach dem Ausspruch des Bergrechts nichts
[30]
geschieht und die Stollen nicht in Stand gesetzt werden u. s. W.,
[31]
haben wir vernommen. Lieber Herr, darauf geben wir Euch
[32]
folgende Belehrung: Da Euch und den Gewerken vorhin über
[33]
Euren einhelligen Willen die Weisung ertheilt worden ist, dass
[34]
die Herren Gewerken der Medlauer Berge verpflichtet sind,
[35]
den Stollen auf gemeinsame Kosten wieder herzustellen, wofern

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No. 87 Tom. No. 152. (2) Eine eigenthümliche Entscheidung, in
[37]
welcher die Folge der Nichtbauhafthaltung, nàmlich der Heimfall, ignoriert
[38]
wird.

[39]
30*

[40]
U


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