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OBERHOF-ENTSCHEIDUNGEN Z. SPR. NO. S7. 467

8 6 bis expeditis. Hierauf: Darum sind die Herrn. Gewerken der Medlauer Berge nach dem Borgrecht verpflichtet, die Stollen auf gemeinsame Kosten wieder &uszubessern, wofern sic den Berg nutzniessen wollen.] [Cod. D.]

(1514). No. 87.

Girzik z Wlassimie a na Awsowie podkomorzie markrabstwie Morawskeho. [= Georg von Wlassym und zu Usow, Unter- kammercr der Markgrafschaft Mähren.]

[Siehe den Gechischen Originaltext bei Tomaschek a. u. a. O. Die Uebersetzung lautet 1m Wesentlichen etwa: (1) Ich entbicte liuch moinen Dienst u. s. w. Liebe Herren von Iglau, nachdem ich und die Gewerken der Medlauer Berge uns vorhin auf Euer Bergrecht. berufen haben, und Ihr uns auch aus dem Bergrocht ein. Urtheil geschickt habt, wie sich die Gewerken betreffs der Ausbesserung der Stollen zu benchmen haben, bezüglich welches Ausspruches Ihr wohl, wie ich meine, eine Abschrift habt etc. so wisset, dass mir nach dem Ausspruch des Bergrechts nichts geschieht, und die Stollen mir nicht ausgebessert werden. Daher begelire ich von Éuch eine Belehrung darüber, wie ich die Ge- werken dazu verhalten kann, dass sie mir die Stollen in Stand setzen, ob ich al« Oberhorr dieses Berges nicht die Macht hätte, das Geld, d. h. den Ucberschuss (yberlauff), der von dem Berg eingeht, einzuhalten, dass er ihnen nicht ausgeliefert wird, oder was anders darum Recht ist. Ex Awsow, ff. V in profesto Marie Magdalene, anno domini XVeXIIIIo.

Sentenciatum ost desuper eidem domino.

(2) Burgermeister ete. Wie E. G. uns zur Kenntnis ge- bracht hat, dass Euch nach dem Ausspruch des Bergrechts nichts geschieht und die Stollen nicht in Stand gesetzt werden u. s. W., haben wir vernommen. Lieber Herr, darauf geben wir Euch folgende Belehrung: Da Euch und den Gewerken vorhin über Euren einhelligen Willen die Weisung ertheilt worden ist, dass die Herren Gewerken der Medlauer Berge verpflichtet sind, den Stollen auf gemeinsame Kosten wieder herzustellen, wofern

No. 87 Tom. No. 152. (2) Eine eigenthümliche Entscheidung, in welcher die Folge der Nichtbauhafthaltung, nàmlich der Heimfall, ignoriert wird.

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