OBERHOF-ENTSCHEIDUNGEN Z. SPR. NO. S7. 467
8 6 bis expeditis. Hierauf: Darum sind die Herrn. Gewerken der
Medlauer Berge nach dem Borgrecht verpflichtet, die Stollen
auf gemeinsame Kosten wieder &uszubessern, wofern sic den
Berg nutzniessen wollen.] [Cod. D.]
(1514). No. 87.
Girzik z Wlassimie a na Awsowie podkomorzie markrabstwie
Morawskeho. [= Georg von Wlassym und zu Usow, Unter-
kammercr der Markgrafschaft Mähren.]
[Siehe den Gechischen Originaltext bei Tomaschek a. u. a. O.
Die Uebersetzung lautet 1m Wesentlichen etwa: (1) Ich entbicte
liuch moinen Dienst u. s. w. Liebe Herren von Iglau, nachdem
ich und die Gewerken der Medlauer Berge uns vorhin auf Euer
Bergrecht. berufen haben, und Ihr uns auch aus dem Bergrocht
ein. Urtheil geschickt habt, wie sich die Gewerken betreffs der
Ausbesserung der Stollen zu benchmen haben, bezüglich welches
Ausspruches Ihr wohl, wie ich meine, eine Abschrift habt etc.
so wisset, dass mir nach dem Ausspruch des Bergrechts nichts
geschieht, und die Stollen mir nicht ausgebessert werden. Daher
begelire ich von Éuch eine Belehrung darüber, wie ich die Ge-
werken dazu verhalten kann, dass sie mir die Stollen in Stand
setzen, ob ich al« Oberhorr dieses Berges nicht die Macht hätte,
das Geld, d. h. den Ucberschuss (yberlauff), der von dem Berg
eingeht, einzuhalten, dass er ihnen nicht ausgeliefert wird, oder
was anders darum Recht ist. Ex Awsow, ff. V in profesto
Marie Magdalene, anno domini XVeXIIIIo.
Sentenciatum ost desuper eidem domino.
(2) Burgermeister ete. Wie E. G. uns zur Kenntnis ge-
bracht hat, dass Euch nach dem Ausspruch des Bergrechts nichts
geschieht und die Stollen nicht in Stand gesetzt werden u. s. W.,
haben wir vernommen. Lieber Herr, darauf geben wir Euch
folgende Belehrung: Da Euch und den Gewerken vorhin über
Euren einhelligen Willen die Weisung ertheilt worden ist, dass
die Herren Gewerken der Medlauer Berge verpflichtet sind,
den Stollen auf gemeinsame Kosten wieder herzustellen, wofern
No. 87 — Tom. No. 152. (2) Eine eigenthümliche Entscheidung, in
welcher die Folge der Nichtbauhafthaltung, nàmlich der Heimfall, ignoriert
wird.
30*
U