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464 OBERHOF-ENTSCHEIDUNGEN Z. SPR. NO. SG.
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sehr gross, da wir auch wissen, dass beim Einsturz der Stollen
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der Berg dennoch gebaut werden kann und gebaut werden wird,
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und da unsrem Herrn an der Urbar nichts fehlt, scheint cs uns
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nicht, dass wir nach dem Bergrechte verpflichtet wären, den
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Stollen wieder auszubessern. Die Berge aber wollen wir be-
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nutzen, solange es uns nur móglich ist; und falls wir nicht
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bauen kónnten, sci es wegen Wassers oder Stolleneinsturzes
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oder aus was immer für einem Grunde, und wenn es unsrem
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gnädigen Herrn an der Urbar fehlen wird, dann wird seme
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Gnade das thun können, was Rechtens ist, wenn wir nämlich
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nicht werden bauen wollen, und wird seinen Berg andern Go-
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worken überlassen können nach seinem Gutdünken; denn wir
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weigern uns in nichts dessen, was wir nach dem Bergrecht thun
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sollen. Was der gnädige IIerr zum Schluss crwähnt, dass dieser
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Berg ein Eisenberg ist, gcben wir zu; dass wir aber jemals
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irgend cin. Recht in Beraun nahmen oder auf dieses Recht den
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Berg übernommen haben, dazu erimnern wir uns nicht zugestimmt.
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zu haben und können es auch nicht verstehen, dass hier in
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Beraun irgend welche Berge wären wie bei Euch in Iglau. Wir
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vertrauen auf Gott und scin Recht u. s. w. Gegeben in Usow.
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(3) Handfeste über die Verleihung der MedJanuer Berge.
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„Wir Karl der Jüngere und dessen Bruder Georg von Wlassym
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und Usow und unsere Erben bekennen mit diesem Brief, dass
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vor uns getreten sind der hochgeborene Herr Jacob aus Slau
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und Crumpsin, Hofrichter der Markgrafschaft Mihren, Johann
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Zubek aus Zdietin, Johann Oweczka aus Chyliez, Mikolasch
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Schilhan. aus Othmuth mit andern Mitgewerken und von uns die
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Medlauer Berge, gelegen auf Usower Gründen, muteten, welche
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Berge wir ihnen verliehen. Und gaben ihnen, dass sie deu
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erwähnten Berg und die Stollen bauen dürfen, und dass auf
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dem ganzen Berg über ihnen und unter ihnen niemand anderer
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die Macht hat, ohne ihren einstimmigen Willen zu bauen. Auch
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sprechen wir obbezeichnete Karl und Georg den Gewerken zu,
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(3) Der neunte Groschen entspricht nicht dem Iglauer Recht, er
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erklärt sich aus der grundherrlichen Vogtei, Zu: „weil einer drei Schichten
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versäumte“ vgl. D. I. R. S 28.
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