464 OBERHOF-ENTSCHEIDUNGEN Z. SPR. NO. SG.
sehr gross, da wir auch wissen, dass beim Einsturz der Stollen
der Berg dennoch gebaut werden kann und gebaut werden wird,
und da unsrem Herrn an der Urbar nichts fehlt, scheint cs uns
nicht, dass wir nach dem Bergrechte verpflichtet wären, den
Stollen wieder auszubessern. Die Berge aber wollen wir be-
nutzen, solange es uns nur móglich ist; und falls wir nicht
bauen kónnten, sci es wegen Wassers oder Stolleneinsturzes
oder aus was immer für einem Grunde, und wenn es unsrem
gnädigen Herrn an der Urbar fehlen wird, dann wird seme
Gnade das thun können, was Rechtens ist, wenn wir nämlich
nicht werden bauen wollen, und wird seinen Berg andern Go-
worken überlassen können nach seinem Gutdünken; denn wir
weigern uns in nichts dessen, was wir nach dem Bergrecht thun
sollen. Was der gnädige IIerr zum Schluss crwähnt, dass dieser
Berg ein Eisenberg ist, gcben wir zu; dass wir aber jemals
irgend cin. Recht in Beraun nahmen oder auf dieses Recht den
Berg übernommen haben, dazu erimnern wir uns nicht zugestimmt.
zu haben und können es auch nicht verstehen, dass hier in
Beraun irgend welche Berge wären wie bei Euch in Iglau. Wir
vertrauen auf Gott und scin Recht u. s. w. Gegeben in Usow.
(3) Handfeste über die Verleihung der MedJanuer Berge.
„Wir Karl der Jüngere und dessen Bruder Georg von Wlassym
und Usow und unsere Erben bekennen mit diesem Brief, dass
vor uns getreten sind der hochgeborene Herr Jacob aus Slau
und Crumpsin, Hofrichter der Markgrafschaft Mihren, Johann
Zubek aus Zdietin, Johann Oweczka aus Chyliez, Mikolasch
Schilhan. aus Othmuth mit andern Mitgewerken und von uns die
Medlauer Berge, gelegen auf Usower Gründen, muteten, welche
Berge wir ihnen verliehen. Und gaben ihnen, dass sie deu
erwähnten Berg und die Stollen bauen dürfen, und dass auf
dem ganzen Berg über ihnen und unter ihnen niemand anderer
die Macht hat, ohne ihren einstimmigen Willen zu bauen. Auch
sprechen wir obbezeichnete Karl und Georg den Gewerken zu,
(3) Der neunte Groschen entspricht nicht dem Iglauer Recht, er
erklärt sich aus der grundherrlichen Vogtei, Zu: „weil einer drei Schichten
versäumte“ vgl. D. I. R. S 28.