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464 OBERHOF-ENTSCHEIDUNGEN Z. SPR. NO. SG.

sehr gross, da wir auch wissen, dass beim Einsturz der Stollen der Berg dennoch gebaut werden kann und gebaut werden wird, und da unsrem Herrn an der Urbar nichts fehlt, scheint cs uns nicht, dass wir nach dem Bergrechte verpflichtet wären, den Stollen wieder auszubessern. Die Berge aber wollen wir be- nutzen, solange es uns nur móglich ist; und falls wir nicht bauen kónnten, sci es wegen Wassers oder Stolleneinsturzes oder aus was immer für einem Grunde, und wenn es unsrem gnädigen Herrn an der Urbar fehlen wird, dann wird seme Gnade das thun können, was Rechtens ist, wenn wir nämlich nicht werden bauen wollen, und wird seinen Berg andern Go- worken überlassen können nach seinem Gutdünken; denn wir weigern uns in nichts dessen, was wir nach dem Bergrecht thun sollen. Was der gnädige IIerr zum Schluss crwähnt, dass dieser Berg ein Eisenberg ist, gcben wir zu; dass wir aber jemals irgend cin. Recht in Beraun nahmen oder auf dieses Recht den Berg übernommen haben, dazu erimnern wir uns nicht zugestimmt. zu haben und können es auch nicht verstehen, dass hier in Beraun irgend welche Berge wären wie bei Euch in Iglau. Wir vertrauen auf Gott und scin Recht u. s. w. Gegeben in Usow.

(3) Handfeste über die Verleihung der MedJanuer Berge.

Wir Karl der Jüngere und dessen Bruder Georg von Wlassym und Usow und unsere Erben bekennen mit diesem Brief, dass vor uns getreten sind der hochgeborene Herr Jacob aus Slau und Crumpsin, Hofrichter der Markgrafschaft Mihren, Johann Zubek aus Zdietin, Johann Oweczka aus Chyliez, Mikolasch Schilhan. aus Othmuth mit andern Mitgewerken und von uns die Medlauer Berge, gelegen auf Usower Gründen, muteten, welche Berge wir ihnen verliehen. Und gaben ihnen, dass sie deu erwähnten Berg und die Stollen bauen dürfen, und dass auf dem ganzen Berg über ihnen und unter ihnen niemand anderer die Macht hat, ohne ihren einstimmigen Willen zu bauen. Auch sprechen wir obbezeichnete Karl und Georg den Gewerken zu,

(3) Der neunte Groschen entspricht nicht dem Iglauer Recht, er

erklärt sich aus der grundherrlichen Vogtei, Zu: weil einer drei Schichten versäumte vgl. D. I. R. S 28.



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