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VORBERICHT. VII

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Fol. 208. Daz sint di recht der bercleute und perge, di von erste
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funden sint von wisin leuten in Pehem und in Merhern, von purgern czu
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der Igla und von den perkleuten, und sint von dem kunige bestetigit und
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voringesigilt mit der stat ingesigil u. s. w., das D. I. R. nach der
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Redaction III.

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Fol. 9200. Hi hebit sich an der Prager recht, das kunic Ottacker
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gegebin hat und bestetigit hat in dem andern [jar], als er gecronet wart.
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Prager Recht, vgl. Róssler II S. CX XX, dens, Bedeutg. u. Behandlg. der
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Gesch. d. echtes, Anhang 3, daselbst abgedr. S. IX ff. Fol. 225. In dem
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namen des vaters u.s. w. Wir Wenczlab von gotes gnaden der vierd chunich
[12]
zu Beheim u. s. w. Brünner Stadtrecht, von anderer Hand. Privilegien
[13]
der Stadt Brünn u. s. w.

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Cod. B. Pergamenthandschrift im Iglauer Stadtarchiv, mit der neuen
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Aufschrift: Sammlung von Rechtssprüclien und Bescheiden ausdem XIV. Jahr-
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hundert, die vou dem Rathe der Bergstadt Iglau auswärtigen Bergstiidten
[17]
auf ihr Ansuchen ertheilt worden sind. Quart, 184 Bliitter. Aus der niichsten
[18]
Zeit nach 1370.8) Die Handschrift wurde irrig dem Johann von Geilnhausen
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zugeschrieben.?) Sie bildete die Vorlage für den Cod. A'6) und scheint wieder
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ihrerseits auf eine ültere Vorlage zurückzugehen.!!)

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Fol. I. Incipit registrum.

[22]
Fol. 7 (1. Hic notantur diffinitive sentencie, que super causis dubiis
[23]
civitatibus hic in Iglavia jura requirentibus in scriptis sunt transnisse et in
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futurum processu temporis transmittentur. et precipue super talibus causis,

[25]
8) Nach Tomaschek, Oberhof S. 42 aus der Mitte des 14. Jh. (nicht vor 1865).^ Da
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jedoch in dem Spruch No. 45 eine Verleihungsurkunde von 1370 in einem späteren Processe
[27]
zur Verlesung kommt, ergibt sich als untere Grenze die Zeit unmittelbar nach dem letzt-
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genannten Jahr. Andererseits kann die Niederschrift nicht allzulange danach erfolgt sein,
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weil das gesammelte Material sonst wohl weiter heraufreichen würde, während sich in
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keinem Punkt ein Zusammenhang mit den Rechtsfällen von 1400 ab (Cod. C) constatieren
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lässt. Auch wurde die Handschrift von A bereits benutzt. Nach dem Voransgehenden ist
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übrigens Tomascheks Bemerkung (Ohh. S. 25), dass im Cod. B kein einziges Urtheil naclı
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1368 vorkomme, richtig zu stellen.

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9) Tomaschek, Obh. S. 25. Wenn der die Sprüche von B copierende Cod. A, wie fast
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sicher, von Geilnhausen herrührt, und B selbst keine originelle Materialaamumnlung (s. Note 11)
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enthált, ist schwerlich anzunehmen, dass Geilnh. auch B verfasst, a!so zweimal copiert habe,
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zumal dies mit dem sichtenden und juristisch ordnenden Geist G' in Widerspruch stàánde.
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Auch gewisse Fehler, wie z. B. gehenge statt genge in § 5H des D. I. R. (bei Note d) sind
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dem im praktischen Bergwerksdienst rhitig gewesenen Geilnh. kaum zuzumuthen. Der
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Schrift und der Entstehungszeit von B nach wäre Tomascheks Annahwme (freilich nicht bei
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seiner Datierung des Iglauer Aufenthaltes Geilnhausens, worüber im I. Bd. 1. Theil, Pkt. 6)
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allerdings möglich.

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10) Auf Fol. 152 v. bricht B mitten in einem stadtrechtlichen Schöffenspruche (De
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mortificatore, No. 264 bei Tom. Obh.) ab. Das gleiche Bruchstück findet sich auch in A;
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dem Schreiber von A, der auch sonst das Spruchmaterial von B genau copiert, fehlte also
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eine andere Vorlage. Mrst von sp&terer Hand findet sich in A der Schluss des Spruches
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eingetragen, vielleicht nach dem Original der Schótfenweisung.

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11) Dafür spricht der Umstand, dass die unten charakterisierte juristische Arbeit des
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Sammlers sich nicht gleichmássig gegen das Ende der Handschrift zu reduciert, sondern

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dass in dieser Art zuerst die bergrechtlichen, darauf ebenso die stadtrechtlichen Sprüche
[51]
behandelt werden,


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