VORBERICHT. VII
Fol. 208. Daz sint di recht der bercleute und perge, di von erste
funden sint von wisin leuten in Pehem und in Merhern, von purgern czu
der Igla und von den perkleuten, und sint von dem kunige bestetigit und
voringesigilt mit der stat ingesigil u. s. w., das D. I. R. nach der
Redaction III.
Fol. 9200. Hi hebit sich an der Prager recht, das kunic Ottacker
gegebin hat und bestetigit hat in dem andern [jar], als er gecronet wart.
Prager Recht, vgl. Róssler II S. CX XX, dens, Bedeutg. u. Behandlg. der
Gesch. d. echtes, Anhang 3, daselbst abgedr. S. IX ff. Fol. 225. In dem
namen des vaters u.s. w. Wir Wenczlab von gotes gnaden der vierd chunich
zu Beheim u. s. w. Brünner Stadtrecht, von anderer Hand. Privilegien
der Stadt Brünn u. s. w.
Cod. B. Pergamenthandschrift im Iglauer Stadtarchiv, mit der neuen
Aufschrift: Sammlung von Rechtssprüclien und Bescheiden ausdem XIV. Jahr-
hundert, die vou dem Rathe der Bergstadt Iglau auswärtigen Bergstiidten
auf ihr Ansuchen ertheilt worden sind. Quart, 184 Bliitter. Aus der niichsten
Zeit nach 1370.8) Die Handschrift wurde irrig dem Johann von Geilnhausen
zugeschrieben.?) Sie bildete die Vorlage für den Cod. A'6) und scheint wieder
ihrerseits auf eine ültere Vorlage zurückzugehen.!!)
Fol. I. Incipit registrum.
Fol. 7 (1. Hic notantur diffinitive sentencie, que super causis dubiis
civitatibus hic in Iglavia jura requirentibus in scriptis sunt transnisse et in
futurum processu temporis transmittentur. et precipue super talibus causis,
8) Nach Tomaschek, Oberhof S. 42 „aus der Mitte des 14. Jh. (nicht vor 1865).^ Da
jedoch in dem Spruch No. 45 eine Verleihungsurkunde von 1370 in einem späteren Processe
zur Verlesung kommt, ergibt sich als untere Grenze die Zeit unmittelbar nach dem letzt-
genannten ‚Jahr. Andererseits kann die Niederschrift nicht allzulange danach erfolgt sein,
weil das gesammelte Material sonst wohl weiter heraufreichen würde, während sich in
keinem Punkt ein Zusammenhang mit den Rechtsfällen von 1400 ab (Cod. C) constatieren
lässt. Auch wurde die Handschrift von A bereits benutzt. — Nach dem Voransgehenden ist
übrigens Tomascheks Bemerkung (Ohh. S. 25), dass im Cod. B kein einziges Urtheil naclı
1368 vorkomme, richtig zu stellen.
9) Tomaschek, Obh. S. 25. Wenn der die Sprüche von B copierende Cod. A, wie fast
sicher, von Geilnhausen herrührt, und B selbst keine originelle Materialaamumnlung (s. Note 11)
enthált, ist schwerlich anzunehmen, dass Geilnh. auch B verfasst, a!so zweimal copiert habe,
zumal dies mit dem sichtenden und juristisch ordnenden Geist G' in Widerspruch stàánde.
Auch gewisse Fehler, wie z. B. gehenge statt genge in § 5H des D. I. R. (bei Note d) sind
dem im praktischen Bergwerksdienst rhitig gewesenen Geilnh. kaum zuzumuthen. Der
Schrift und der Entstehungszeit von B nach wäre Tomascheks Annahwme (freilich nicht bei
seiner Datierung des Iglauer Aufenthaltes Geilnhausens, worüber im I. Bd. 1. Theil, Pkt. 6)
allerdings möglich.
10) Auf Fol. 152 v. bricht B mitten in einem stadtrechtlichen Schöffenspruche (De
mortificatore, No. 264 bei Tom. Obh.) ab. Das gleiche Bruchstück findet sich auch in A;
dem Schreiber von A, der auch sonst das Spruchmaterial von B genau copiert, fehlte also
eine andere Vorlage. Mrst von sp&terer Hand findet sich in A der Schluss des Spruches
eingetragen, vielleicht nach dem Original der Schótfenweisung.
11) Dafür spricht der Umstand, dass die unten charakterisierte juristische Arbeit des
Sammlers sich nicht gleichmássig gegen das Ende der Handschrift zu reduciert, sondern
dass in dieser Art zuerst die bergrechtlichen, darauf ebenso die stadtrechtlichen Sprüche
behandelt werden,