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VORBERICHT. VII

Fol. 208. Daz sint di recht der bercleute und perge, di von erste funden sint von wisin leuten in Pehem und in Merhern, von purgern czu der Igla und von den perkleuten, und sint von dem kunige bestetigit und voringesigilt mit der stat ingesigil u. s. w., das D. I. R. nach der Redaction III.

Fol. 9200. Hi hebit sich an der Prager recht, das kunic Ottacker gegebin hat und bestetigit hat in dem andern [jar], als er gecronet wart. Prager Recht, vgl. Róssler II S. CX XX, dens, Bedeutg. u. Behandlg. der Gesch. d. echtes, Anhang 3, daselbst abgedr. S. IX ff. Fol. 225. In dem namen des vaters u.s. w. Wir Wenczlab von gotes gnaden der vierd chunich zu Beheim u. s. w. Brünner Stadtrecht, von anderer Hand. Privilegien der Stadt Brünn u. s. w.

Cod. B. Pergamenthandschrift im Iglauer Stadtarchiv, mit der neuen Aufschrift: Sammlung von Rechtssprüclien und Bescheiden ausdem XIV. Jahr- hundert, die vou dem Rathe der Bergstadt Iglau auswärtigen Bergstiidten auf ihr Ansuchen ertheilt worden sind. Quart, 184 Bliitter. Aus der niichsten Zeit nach 1370.8) Die Handschrift wurde irrig dem Johann von Geilnhausen zugeschrieben.?) Sie bildete die Vorlage für den Cod. A'6) und scheint wieder ihrerseits auf eine ültere Vorlage zurückzugehen.!!)

Fol. I. Incipit registrum.

Fol. 7 (1. Hic notantur diffinitive sentencie, que super causis dubiis civitatibus hic in Iglavia jura requirentibus in scriptis sunt transnisse et in futurum processu temporis transmittentur. et precipue super talibus causis,

8) Nach Tomaschek, Oberhof S. 42 aus der Mitte des 14. Jh. (nicht vor 1865).^ Da jedoch in dem Spruch No. 45 eine Verleihungsurkunde von 1370 in einem späteren Processe zur Verlesung kommt, ergibt sich als untere Grenze die Zeit unmittelbar nach dem letzt- genannten Jahr. Andererseits kann die Niederschrift nicht allzulange danach erfolgt sein, weil das gesammelte Material sonst wohl weiter heraufreichen würde, während sich in keinem Punkt ein Zusammenhang mit den Rechtsfällen von 1400 ab (Cod. C) constatieren lässt. Auch wurde die Handschrift von A bereits benutzt. Nach dem Voransgehenden ist übrigens Tomascheks Bemerkung (Ohh. S. 25), dass im Cod. B kein einziges Urtheil naclı 1368 vorkomme, richtig zu stellen.

9) Tomaschek, Obh. S. 25. Wenn der die Sprüche von B copierende Cod. A, wie fast sicher, von Geilnhausen herrührt, und B selbst keine originelle Materialaamumnlung (s. Note 11) enthált, ist schwerlich anzunehmen, dass Geilnh. auch B verfasst, a!so zweimal copiert habe, zumal dies mit dem sichtenden und juristisch ordnenden Geist G' in Widerspruch stàánde. Auch gewisse Fehler, wie z. B. gehenge statt genge in § 5H des D. I. R. (bei Note d) sind dem im praktischen Bergwerksdienst rhitig gewesenen Geilnh. kaum zuzumuthen. Der Schrift und der Entstehungszeit von B nach wäre Tomascheks Annahwme (freilich nicht bei seiner Datierung des Iglauer Aufenthaltes Geilnhausens, worüber im I. Bd. 1. Theil, Pkt. 6) allerdings möglich.

10) Auf Fol. 152 v. bricht B mitten in einem stadtrechtlichen Schöffenspruche (De mortificatore, No. 264 bei Tom. Obh.) ab. Das gleiche Bruchstück findet sich auch in A; dem Schreiber von A, der auch sonst das Spruchmaterial von B genau copiert, fehlte also eine andere Vorlage. Mrst von sp&terer Hand findet sich in A der Schluss des Spruches eingetragen, vielleicht nach dem Original der Schótfenweisung.

11) Dafür spricht der Umstand, dass die unten charakterisierte juristische Arbeit des Sammlers sich nicht gleichmássig gegen das Ende der Handschrift zu reduciert, sondern

dass in dieser Art zuerst die bergrechtlichen, darauf ebenso die stadtrechtlichen Sprüche behandelt werden,



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