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et nostro simultaneo consilio.) Zugleich erfahren wir, dass jener Beschluss
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in Prag selbst gefasst worden sei und zwar, als der Krieg den Anfang
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nehmen sollte (in principio illorum bellorum ... mutua simul con ma-
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gistris habentes consilia). Diese Darstellung ist nicht vollständig richtig,
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denn aus jenem Beschlusse selbst d. h. aus dem von Christann von Pracha-
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tic und Jakobell verfassten Gutachten geht hervor, dass dem Beschlusse,
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den der Verfasser der Taboritenchronik als einmütig rühint, Streit
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vorhergegangen sei, und zwar, wie ich annehme, zwischen ihm selbst
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und Wenzel Koranda. Dieser Streit ist nun in der Art geschlichtet
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worden, dass beide ihre Streitfragen, von denen zwei die Berech-
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tigung des Krieges betrafen, den genannten Schiedsrichtern vor-
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legten, die dann im Einverstándnisse mit anderen Magistern den
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Schiedsspruch fällten. Vorausgesetzt nun, die Streitenden seien Niko-
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laus: von Pilgram und Wenzel Koranda gewesen: worin giengen ihre
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Ansichten auseinander? Ich glaube zu der Annahme berechtigt zu sein,
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der letztere habe die Berechtigung des Krieges für die Wahrheit be-
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dingungslos verfochten, der erstere dagegen durch gewisse Bedingungen
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eingeschränkt. Das Gutachten der Magister wäre dann im Sinne der
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gemässigten Ansicht ausgefallen, doch wahrscheinlich so, dass es sich
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mit derselben nicht vollkommen deckte, namentlich was den Haupt-
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punkt des Streites betrifft, nämlich die Berechtigung der Volksge-
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meinden den Krieg anzufangen, ohne von der legitimen Obrigkeit,
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dazu aufgerufen zu sein. Denn, wie aus den den Schiedsrichtern vor-
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gelegten Fragen und ihrer Beantwortung hervorgeht, darüber scheint
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sich kein Streit erhoben zu haben, ob der Krieg für die Wahrheit
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Gottes überhaupt berechtigt sei, sondern darüber giengen die An-
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sichten auseinander, aus welchen Bedingungen jenes Recht und jene
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Pflicht hervorgehe und hauptsächlich, wer berechtigt sei, das Schwert
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zu führen. Den allgemein anerkannten Grundsatz, die weltliche Obrig-
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keit sei verpflichtet, die Kirche zu vertheidigen, finden wir hier wie-
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der, doch so, dass an die Stelle der Kirche die Wahrheit des Ge-
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setzes Gottes tritt. Was sollte aber geschehen, wenn die Obrigkeit
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sich in Erfüllung ihrer Pflicht saumselig erweist? Hat dann die Ge-
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meinde das Recht an Stelle der Obrigkeit für die Wahrheit einzu-
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treten? Schwere Bedenken standen entgegen, der Gemeinde ohne
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Obrigkeit dies Recht, das ihr wahrscheinlich Koranda bedingslos vin-
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dicirte und auch Nikolaus nicht absprach, zuzuerkennen. Das Gut-
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achten spricht der Gemeinde ohne Obrigkeit das Recht eher ab als
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zu. Sehen wir indessen näher zu, so ist es in demselben doch ent-
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halten und die Bedingungen, die es von allen Seiten einschränken,
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