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regung geht meist von den Domini Duodecim aus, kommt von da zunächst
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in der Form von Anträgen (avisamenta) an die Deputationen und dann aus
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diesen wieder an die Domini Duodecim zurück, um in Konkordate gefaßt
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und so der Generalkongregation zugeleitet zu werden. Die Mehrzahl dieser
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Anträge enthilt Reformvorschlige: darüber wird weiter unten noch einiges
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zu sagen sein. Daneben laufen andere Antrige her, z. B. betreffs Vorbe-
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reitungeu für die Ankunft des Papstes Felix (15. April 1440), Stellvertretung
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des abwesenden Konzilspräsidentèn (29. April 1440), Jurisdiktion des Papstes
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(17. Juni L440 und öfter), Versorgung der Konzilsmitglieder (16.September 1440),
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Feier von Mariä Heimsuchung (16. Dezember 1440 und öfter) und dergleichen
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mehr. Nächst den Domini Duodecim tritt als Antragsteller besonders der
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Konzilspräsident Kardinal von Arles hervor, Auf ihn gehen die meisten Vor-
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schläge zur Absendung von Gesandtsehaften zurüek (mau vergleiche z. B.
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unter dem 27. Oktober 1441 und dem 8. Juli 1443). Außerdem begegnet
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man Anträgen von ihm auf die Erlaubnis zur Kreierung von Kardinälen
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dureh Felix V. (29. Januar 1440), auf den Erlaß eines Dekretes gegen die
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von Eugen IV. ernannten Kardinäle (18. März 1440), auf Eingreifen in die
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Streitigkeiten im Bistum Würzburg (9. Dezember 1440), und anderes mehr,
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Auch Konkordate von Anträgen der einzelnen Deputationen kommen vor,
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wenn auch selten, so der Deputacio reformatorii am 11. Márz 1440, der De-
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putaeio paeis am 24. Mürz 1441 und der Deputacio fidei am 14. Juni 1441.
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Endlieh sind noeh die Promotoren und der Fiskalprokurator zu nennen, von
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denen beispielsweise unter dem 21. November 1440 ein Antrag auf Be-
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strafung des Bischofs von Konstanz wegen Überfalls der zum Nürnberger
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Reichstag reisenden Konzilsgesandten zu finden ist. Doch ist der Kreis der
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Antragsteller mit den eben genannten wahrscheinlich nicht erschöpft. Denn
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das Manuale enthàált noch eine betrichtliche Anzahl von Konkordaten, bei
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denen nicht gesagt und auch sonst nicht zu ermitteln ist, von wem die be-
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treffenden Anträge ausgingen,

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Sessionen sind in dem hier in Betracht kommenden Zeitraum fünf
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gehalten worden: Die 40. bis 44, am 27. Februar, 23. Juli und 4. August 1440,
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am 1. Juli 1441 und am 9. August 1442. Aufzeiehnungen sind aber im
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Manuale nur über die beiden ersten gemacht. In der 40. Session veróffent-
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licht das Konzil das Dekret ,Cum sieut ait beatus Hylarius*, in dem es die
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Wahl Felix V., seine Annahme der Wahl und seine Eidesleistung und In-
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thronisation approbiert und bestätigt und allen Christen betiehlt, ihm als dem
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einzigen wahren Papst zu gehorchen; und in der 41, erklärt es dureh das
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Dekret Licet ut sacrorum canonum das von Eugen IV. in der 9. Session
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des Florentiner Konzils am 27. Mai 1440 wider Felix V. und dessen Wähler
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erlassene Dekret Quoniam juxta sanetorum patrum sentenciam" für kraft-


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