Facsimile view
359
NNII
regung geht meist von den Domini Duodecim aus, kommt von da zunächst
in der Form von Anträgen (avisamenta) an die Deputationen und dann aus
diesen wieder an die Domini Duodecim zurück, um in Konkordate gefaßt
und so der Generalkongregation zugeleitet zu werden. Die Mehrzahl dieser
Anträge enthilt Reformvorschlige: darüber wird weiter unten noch einiges
zu sagen sein. Daneben laufen andere Antrige her, z. B. betreffs Vorbe-
reitungeu für die Ankunft des Papstes Felix (15. April 1440), Stellvertretung
des abwesenden Konzilspräsidentèn (29. April 1440), Jurisdiktion des Papstes
(17. Juni L440 und öfter), Versorgung der Konzilsmitglieder (16.September 1440),
Feier von Mariä Heimsuchung (16. Dezember 1440 und öfter) und dergleichen
mehr. Nächst den Domini Duodecim tritt als Antragsteller besonders der
Konzilspräsident Kardinal von Arles hervor, Auf ihn gehen die meisten Vor-
schläge zur Absendung von Gesandtsehaften zurüek (mau vergleiche z. B.
unter dem 27. Oktober 1441 und dem 8. Juli 1443). Außerdem begegnet
man Anträgen von ihm auf die Erlaubnis zur Kreierung von Kardinälen
dureh Felix V. (29. Januar 1440), auf den Erlaß eines Dekretes gegen die”
von Eugen IV. ernannten Kardinäle (18. März 1440), auf Eingreifen in die
Streitigkeiten im Bistum Würzburg (9. Dezember 1440), und anderes mehr,
Auch Konkordate von Anträgen der einzelnen Deputationen kommen vor,
wenn auch selten, so der Deputacio reformatorii am 11. Márz 1440, der De-
putaeio paeis am 24. Mürz 1441 und der Deputacio fidei am 14. Juni 1441.
Endlieh sind noeh die Promotoren und der Fiskalprokurator zu nennen, von
denen beispielsweise unter dem 21. November 1440 ein Antrag auf Be-
strafung des Bischofs von Konstanz wegen Überfalls der zum Nürnberger
Reichstag reisenden Konzilsgesandten zu finden ist. Doch ist der Kreis der
Antragsteller mit den eben genannten wahrscheinlich nicht erschöpft. Denn
das Manuale enthàált noch eine betrichtliche Anzahl von Konkordaten, bei
denen nicht gesagt und auch sonst nicht zu ermitteln ist, von wem die be-
treffenden Anträge ausgingen,
Sessionen sind in dem hier in Betracht kommenden Zeitraum fünf
gehalten worden: Die 40. bis 44, am 27. Februar, 23. Juli und 4. August 1440,
am 1. Juli 1441 und am 9. August 1442. Aufzeiehnungen sind aber im
Manuale nur über die beiden ersten gemacht. In der 40. Session veróffent-
licht das Konzil das Dekret ,Cum sieut ait beatus Hylarius*, in dem es die
Wahl Felix’ V., seine Annahme der Wahl und seine Eidesleistung und In-
thronisation approbiert und bestätigt und allen Christen betiehlt, ihm als dem
einzigen wahren Papst zu gehorchen; und in der 41, erklärt es dureh das
Dekret „Licet ut sacrorum canonum“ das von Eugen IV. in der 9. Session
des Florentiner Konzils am 27. Mai 1440 wider Felix V. und dessen Wähler
erlassene Dekret „Quoniam juxta sanetorum patrum sentenciam" für kraft-