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regung geht meist von den Domini Duodecim aus, kommt von da zunächst in der Form von Anträgen (avisamenta) an die Deputationen und dann aus diesen wieder an die Domini Duodecim zurück, um in Konkordate gefaßt und so der Generalkongregation zugeleitet zu werden. Die Mehrzahl dieser Anträge enthilt Reformvorschlige: darüber wird weiter unten noch einiges zu sagen sein. Daneben laufen andere Antrige her, z. B. betreffs Vorbe- reitungeu für die Ankunft des Papstes Felix (15. April 1440), Stellvertretung des abwesenden Konzilspräsidentèn (29. April 1440), Jurisdiktion des Papstes (17. Juni L440 und öfter), Versorgung der Konzilsmitglieder (16.September 1440), Feier von Mariä Heimsuchung (16. Dezember 1440 und öfter) und dergleichen mehr. Nächst den Domini Duodecim tritt als Antragsteller besonders der Konzilspräsident Kardinal von Arles hervor, Auf ihn gehen die meisten Vor- schläge zur Absendung von Gesandtsehaften zurüek (mau vergleiche z. B. unter dem 27. Oktober 1441 und dem 8. Juli 1443). Außerdem begegnet man Anträgen von ihm auf die Erlaubnis zur Kreierung von Kardinälen dureh Felix V. (29. Januar 1440), auf den Erlaß eines Dekretes gegen die von Eugen IV. ernannten Kardinäle (18. März 1440), auf Eingreifen in die Streitigkeiten im Bistum Würzburg (9. Dezember 1440), und anderes mehr, Auch Konkordate von Anträgen der einzelnen Deputationen kommen vor, wenn auch selten, so der Deputacio reformatorii am 11. Márz 1440, der De- putaeio paeis am 24. Mürz 1441 und der Deputacio fidei am 14. Juni 1441. Endlieh sind noeh die Promotoren und der Fiskalprokurator zu nennen, von denen beispielsweise unter dem 21. November 1440 ein Antrag auf Be- strafung des Bischofs von Konstanz wegen Überfalls der zum Nürnberger Reichstag reisenden Konzilsgesandten zu finden ist. Doch ist der Kreis der Antragsteller mit den eben genannten wahrscheinlich nicht erschöpft. Denn das Manuale enthàált noch eine betrichtliche Anzahl von Konkordaten, bei denen nicht gesagt und auch sonst nicht zu ermitteln ist, von wem die be- treffenden Anträge ausgingen,

Sessionen sind in dem hier in Betracht kommenden Zeitraum fünf gehalten worden: Die 40. bis 44, am 27. Februar, 23. Juli und 4. August 1440, am 1. Juli 1441 und am 9. August 1442. Aufzeiehnungen sind aber im Manuale nur über die beiden ersten gemacht. In der 40. Session veróffent- licht das Konzil das Dekret ,Cum sieut ait beatus Hylarius*, in dem es die Wahl Felix V., seine Annahme der Wahl und seine Eidesleistung und In- thronisation approbiert und bestätigt und allen Christen betiehlt, ihm als dem einzigen wahren Papst zu gehorchen; und in der 41, erklärt es dureh das Dekret Licet ut sacrorum canonum das von Eugen IV. in der 9. Session des Florentiner Konzils am 27. Mai 1440 wider Felix V. und dessen Wähler erlassene Dekret Quoniam juxta sanetorum patrum sentenciam" für kraft-



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