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XVIII

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Der Antrag wird zwar von der Deputacio pro communibus angenommen,
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aber er scheint gleichwohl auf dem Papier stehen geblieben zu sein, viel-
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leicht weil er in den anderen Deputationen nicht die nötige Unterstützung
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fand. Jedenfalls ist er nicht vor die Generalkongregation gelangt.

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Als einen der Gründe des Mißstandes wird man die ungleichmäßige
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Besetzung der Deputationen anzusehen haben, eine Folge der Nichtbeachtung
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der Geschäftsordnung vom 26. September 1432. Dort war vorgesehen, daß
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die. Inkorporierten durch vier monatlich wechselnde Deputierte, je einen aus
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jeder Deputation, gleichmäßig auf die einzelnen Deputationen verteilt werden
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sollten !. Darüber hatte man sich aber lüngst hinweggesetzt, ja es war so weit
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gekommen, daf für die Aufnahme in die Deputationen Geld verlangt und
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gegeben wurde. Die Domini Duodecim versuchen auch hier Wandel zu,
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schaffen. Sie verlangen am 25. Juli 1441, dal jene Bestimmung der Ge-
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sehüftsordnung wieder eingeschürft und das Amt der vier Deputierten den
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Prüsidenten der vier Deputationen übertragen werde, und zwar diesen mit
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dem Bemerkeęn, dal sie in jeder Generalkongregation anwesend zu sein und
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die Inkorporierten noeh an demselben Tage unmittelbar nach der General-
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kongregation möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Deputationen zu ver-
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teilen hätten. Die Deputacio pro communibus erklürt sich am 27. Juli damit
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einverstanden; sie wünscht aber, daf die Verteilung auch sehon durch zwei
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Präsidenten geschehen dürfe und daß Geld für die Aufnahme zu fordern
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untersagt werde; Wie sieh die anderen Deputationen zu dem Antrage stell-
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ten, ist nicht bekannt. Vermutlieh lehnten sie ihn ab oder berieten ihn über-
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haupt nieht, denn er kam nicht vor die Generalkongregation ?.

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Die Protokolle der Generalkongregationen nennen zunüehst den
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Vorsitzenden, gewóhnlieh den Kardinal von Arles, oder dessen Stellvertreter
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und die anwesenden Erzbisehófe, Bischófe und Ábte, sowie von den übrigen
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Teilnehmern einige der hervorragenderen, spüter auch die anwesenden Kar-
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dinüle. Daran schließt sich die Liste der Inkorporierten, und dann folgt die
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erledigte Tagesordnung?, zu der im wesentlichen gehórt die Verlesung etwa
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eingelaufener Briefe, die jeweilige Bestätigung der in den Deputationen ge-

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! Vgl. O. Richter, Die Organisation und Geschäftsordnung des Basler Concils
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(Leipziger Diss. 1877) S. 21—22. ? Auch mit der Disziplin scheint es nicht mehr
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zum besten bestellt gewesen zu sein. Die Domini Duodecim sehen sich am 19. Sep-
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tember 1440 genótigt, eine Verfügung zu beantragen, daíí in den Kongregationen und
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Deputationen niemand ohne Erlaubnis reden dürfe und daß die Unterhaltung während
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der Messe bei-Strafe von einem solidus für den niederen und zwei solidi für den höheren
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Klerus verboten set. Von dem Erfolg des Antrages erfahren wir nichts; im Protokoll
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steht nur der zustimmende Beschluß der Deputacio pro communibus. * Vgl. Segovia
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lib. 4 cap. 2 (Monumenta conciliorum generalium secnli 15: Concilium Basileense, Scrip-
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tores 2, 284).


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