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XVIII

Der Antrag wird zwar von der Deputacio pro communibus angenommen, aber er scheint gleichwohl auf dem Papier stehen geblieben zu sein, viel- leicht weil er in den anderen Deputationen nicht die nötige Unterstützung fand. Jedenfalls ist er nicht vor die Generalkongregation gelangt.

Als einen der Gründe des Mißstandes wird man die ungleichmäßige Besetzung der Deputationen anzusehen haben, eine Folge der Nichtbeachtung der Geschäftsordnung vom 26. September 1432. Dort war vorgesehen, daß die. Inkorporierten durch vier monatlich wechselnde Deputierte, je einen aus jeder Deputation, gleichmäßig auf die einzelnen Deputationen verteilt werden sollten !. Darüber hatte man sich aber lüngst hinweggesetzt, ja es war so weit gekommen, daf für die Aufnahme in die Deputationen Geld verlangt und gegeben wurde. Die Domini Duodecim versuchen auch hier Wandel zu, schaffen. Sie verlangen am 25. Juli 1441, dal jene Bestimmung der Ge- sehüftsordnung wieder eingeschürft und das Amt der vier Deputierten den Prüsidenten der vier Deputationen übertragen werde, und zwar diesen mit dem Bemerkeęn, dal sie in jeder Generalkongregation anwesend zu sein und die Inkorporierten noeh an demselben Tage unmittelbar nach der General- kongregation möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Deputationen zu ver- teilen hätten. Die Deputacio pro communibus erklürt sich am 27. Juli damit einverstanden; sie wünscht aber, daf die Verteilung auch sehon durch zwei Präsidenten geschehen dürfe und daß Geld für die Aufnahme zu fordern untersagt werde; Wie sieh die anderen Deputationen zu dem Antrage stell- ten, ist nicht bekannt. Vermutlieh lehnten sie ihn ab oder berieten ihn über- haupt nieht, denn er kam nicht vor die Generalkongregation ?.

Die Protokolle der Generalkongregationen nennen zunüehst den Vorsitzenden, gewóhnlieh den Kardinal von Arles, oder dessen Stellvertreter und die anwesenden Erzbisehófe, Bischófe und Ábte, sowie von den übrigen Teilnehmern einige der hervorragenderen, spüter auch die anwesenden Kar- dinüle. Daran schließt sich die Liste der Inkorporierten, und dann folgt die erledigte Tagesordnung?, zu der im wesentlichen gehórt die Verlesung etwa eingelaufener Briefe, die jeweilige Bestätigung der in den Deputationen ge-

! Vgl. O. Richter, Die Organisation und Geschäftsordnung des Basler Concils (Leipziger Diss. 1877) S. 21—22. ? Auch mit der Disziplin scheint es nicht mehr zum besten bestellt gewesen zu sein. Die Domini Duodecim sehen sich am 19. Sep- tember 1440 genótigt, eine Verfügung zu beantragen, daíí in den Kongregationen und Deputationen niemand ohne Erlaubnis reden dürfe und daß die Unterhaltung während der Messe bei-Strafe von einem solidus für den niederen und zwei solidi für den höheren Klerus verboten set. Von dem Erfolg des Antrages erfahren wir nichts; im Protokoll steht nur der zustimmende Beschluß der Deputacio pro communibus. * Vgl. Segovia lib. 4 cap. 2 (Monumenta conciliorum generalium secnli 15: Concilium Basileense, Scrip- tores 2, 284).



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