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Ausweisung des exkommunizierten Bernhard Casadenal aus dem Baseler Dom
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am 12, März 1441 und hat gemäß Hüglius eigenen Angaben einen Platz im
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Schließlich wären noch zwei Schreiber zu erwähnen, die ab und
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zu in Hüglins und Rocapetris Auftrage längere oder kürzere Aktenstücke
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auf dafür frei gelassene Räume abgeschrieben haben. Von Hüglins Schreiber
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rühren her das 54. von den am 27. Mai 1440 in der Generalkongregation
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verlesenen Konkordaten (8. 160 Z. 19ff.), die Erklärung des Johannes von
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Bachenstein vom 28. Mai 1440, laut der er die Entscheidung seines Zwistes
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mit Johannes Leodegarii der Deputacio pro communibus überläbt (S. 162 Z.35ff.),
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ein Notariatsakt Hüglins vom 31. Mai 1440 über Bachensteins Antrag auf
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Rückgabe ilm gehôriger Aktenstücke (S. 165 Z. Tff.), eine Aufzeichnung
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notarieller Natur vom 2. Juni 1440 über die Aufforderung des Bischofs vou
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Vieh an Johannes Leodegarii, einen angeblich von Bachenstein ausgestellten
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Schuldsehein vorzulegen. (S. 168 Z. 16ff.), der in der Generalkongregation
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vom 17. Juni 1440 verlesene Beschlu der Deputacio reformatorii in der
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Frage der Handhabung der Jurisdiktion während der Anwesenheit des Papstes
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Felix in Basel (S. 178 Z. 22ff.) und drei Avisamenta der Duodecim vom
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20. Juni 1440 (S. 184 Z. 9ff.). Rocapetris Schreiber dagegen hat nur die
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im Protokoll der Deputacio pro communibus vom 29, November 1441 stehende
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Abschrift einer Urkunde geliefert, in der der Johanniterprior Graf Hugo von
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Montfort fünf Prokuratoren in einer beim Johauniterkomthur Racellus de Auro
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gegen ihn anhàngig gemaehten Klage ernennt (S. 462 Z. 1 ff.).
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Man wird von Hüglin und seinen Stellvertretern wohl nicht he-
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haupten können, daß ihre Beriehterstattung an Umfang und relativer Zuver-
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lissigkeit hinter derjenigen Brunetis zuriiekbleibe. Aber es liegt in der
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Natur der Protokollführung, daf$ der Schreibende in dem Bestreben, deu Ver-
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handlungen zu folgen, mitunter genötigt ist, Lücken zu lassen, sei es, daß
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einzelnes, insbesondere Personen- und Ortsnamen unverständlich bleiben, sei
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es, daß Aktenstücke zur Verlesung gelangen, deren sofortige wörtliche Wieder-
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gabe nicht wohl möglich ist. So sind denn auch in Hüglins und Rocapetris
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Protokollen kleinere und größere Auslassungen nicht gerade selten. Und
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hier kann man ihnen nicht ganz den Vorwurf ersparen, daß sie sich recht
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wenig bemüht haben, das Fehlende nachträglich zu ergänzen.
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Auf die kleineren Lücken gehe ich nicht weiter ein; sie sind überall
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im Text sowohl wie in den Varianten kenntlich gemacht worden. Aber
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die größeren, die in der Handschrift oft bis zu anderthalb, einmal sogar sechs
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Seiten betragen, mögen hier zusammengestellt werden. Bei Hüglin fehlen:
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unter dem 11. Februar 1440 eine „cedula non consensus“ des Deutsch-
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ordensprokurators, die sich vermutlich auf die Streitigkeiten des Hochmeisters
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nit dem Deutschmeister Eberhard von Seinsheim bezug (S, 62 Z 5): unter
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