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Ausweisung des exkommunizierten Bernhard Casadenal aus dem Baseler Dom am 12, März 1441 und hat gemäß Hüglius eigenen Angaben einen Platz im Text (S. 331) gefunden.

Schließlich wären noch zwei Schreiber zu erwähnen, die ab und zu in Hüglins und Rocapetris Auftrage längere oder kürzere Aktenstücke auf dafür frei gelassene Räume abgeschrieben haben. Von Hüglins Schreiber rühren her das 54. von den am 27. Mai 1440 in der Generalkongregation verlesenen Konkordaten (8. 160 Z. 19ff.), die Erklärung des Johannes von Bachenstein vom 28. Mai 1440, laut der er die Entscheidung seines Zwistes mit Johannes Leodegarii der Deputacio pro communibus überläbt (S. 162 Z.35ff.), ein Notariatsakt Hüglins vom 31. Mai 1440 über Bachensteins Antrag auf Rückgabe ilm gehôriger Aktenstücke (S. 165 Z. Tff.), eine Aufzeichnung notarieller Natur vom 2. Juni 1440 über die Aufforderung des Bischofs vou Vieh an Johannes Leodegarii, einen angeblich von Bachenstein ausgestellten Schuldsehein vorzulegen. (S. 168 Z. 16ff.), der in der Generalkongregation vom 17. Juni 1440 verlesene Beschlu der Deputacio reformatorii in der Frage der Handhabung der Jurisdiktion während der Anwesenheit des Papstes Felix in Basel (S. 178 Z. 22ff.) und drei Avisamenta der Duodecim vom 20. Juni 1440 (S. 184 Z. 9ff.). Rocapetris Schreiber dagegen hat nur die im Protokoll der Deputacio pro communibus vom 29, November 1441 stehende Abschrift einer Urkunde geliefert, in der der Johanniterprior Graf Hugo von Montfort fünf Prokuratoren in einer beim Johauniterkomthur Racellus de Auro

gegen ihn anhàngig gemaehten Klage ernennt (S. 462 Z. 1 ff.).

Man wird von Hüglin und seinen Stellvertretern wohl nicht he- haupten können, daß ihre Beriehterstattung an Umfang und relativer Zuver- lissigkeit hinter derjenigen Brunetis zuriiekbleibe. Aber es liegt in der Natur der Protokollführung, daf$ der Schreibende in dem Bestreben, deu Ver- handlungen zu folgen, mitunter genötigt ist, Lücken zu lassen, sei es, daß einzelnes, insbesondere Personen- und Ortsnamen unverständlich bleiben, sei es, daß Aktenstücke zur Verlesung gelangen, deren sofortige wörtliche Wieder- gabe nicht wohl möglich ist. So sind denn auch in Hüglins und Rocapetris Protokollen kleinere und größere Auslassungen nicht gerade selten. Und hier kann man ihnen nicht ganz den Vorwurf ersparen, daß sie sich recht wenig bemüht haben, das Fehlende nachträglich zu ergänzen.

Auf die kleineren Lücken gehe ich nicht weiter ein; sie sind überall im Text sowohl wie in den Varianten kenntlich gemacht worden. Aber die größeren, die in der Handschrift oft bis zu anderthalb, einmal sogar sechs Seiten betragen, mögen hier zusammengestellt werden. Bei Hüglin fehlen: unter dem 11. Februar 1440 eine cedula non consensus des Deutsch- ordensprokurators, die sich vermutlich auf die Streitigkeiten des Hochmeisters nit dem Deutschmeister Eberhard von Seinsheim bezug (S, 62 Z 5): unter

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