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Ausweisung des exkommunizierten Bernhard Casadenal aus dem Baseler Dom
am 12, März 1441 und hat gemäß Hüglius eigenen Angaben einen Platz im
Text (S. 331) gefunden.
Schließlich wären noch zwei Schreiber zu erwähnen, die ab und
zu in Hüglins und Rocapetris Auftrage längere oder kürzere Aktenstücke
auf dafür frei gelassene Räume abgeschrieben haben. Von Hüglins Schreiber
rühren her das 54. von den am 27. Mai 1440 in der Generalkongregation
verlesenen Konkordaten (8. 160 Z. 19ff.), die Erklärung des Johannes von
Bachenstein vom 28. Mai 1440, laut der er die Entscheidung seines Zwistes
mit Johannes Leodegarii der Deputacio pro communibus überläbt (S. 162 Z.35ff.),
ein Notariatsakt Hüglins vom 31. Mai 1440 über Bachensteins Antrag auf
Rückgabe ilm gehôriger Aktenstücke (S. 165 Z. Tff.), eine Aufzeichnung
notarieller Natur vom 2. Juni 1440 über die Aufforderung des Bischofs vou
Vieh an Johannes Leodegarii, einen angeblich von Bachenstein ausgestellten
Schuldsehein vorzulegen. (S. 168 Z. 16ff.), der in der Generalkongregation
vom 17. Juni 1440 verlesene Beschlu der Deputacio reformatorii in der
Frage der Handhabung der Jurisdiktion während der Anwesenheit des Papstes
Felix in Basel (S. 178 Z. 22ff.) und drei Avisamenta der Duodecim vom
20. Juni 1440 (S. 184 Z. 9ff.). Rocapetris Schreiber dagegen hat nur die
im Protokoll der Deputacio pro communibus vom 29, November 1441 stehende
Abschrift einer Urkunde geliefert, in der der Johanniterprior Graf Hugo von
Montfort fünf Prokuratoren in einer beim Johauniterkomthur Racellus de Auro
gegen ihn anhàngig gemaehten Klage ernennt (S. 462 Z. 1 ff.).
Man wird von Hüglin und seinen Stellvertretern wohl nicht he-
haupten können, daß ihre Beriehterstattung an Umfang und relativer Zuver-
lissigkeit hinter derjenigen Brunetis zuriiekbleibe. Aber es liegt in der
Natur der Protokollführung, daf$ der Schreibende in dem Bestreben, deu Ver-
handlungen zu folgen, mitunter genötigt ist, Lücken zu lassen, sei es, daß
einzelnes, insbesondere Personen- und Ortsnamen unverständlich bleiben, sei
es, daß Aktenstücke zur Verlesung gelangen, deren sofortige wörtliche Wieder-
gabe nicht wohl möglich ist. So sind denn auch in Hüglins und Rocapetris
Protokollen kleinere und größere Auslassungen nicht gerade selten. Und
hier kann man ihnen nicht ganz den Vorwurf ersparen, daß sie sich recht
wenig bemüht haben, das Fehlende nachträglich zu ergänzen.
Auf die kleineren Lücken gehe ich nicht weiter ein; sie sind überall
im Text sowohl wie in den Varianten kenntlich gemacht worden. Aber
die größeren, die in der Handschrift oft bis zu anderthalb, einmal sogar sechs
Seiten betragen, mögen hier zusammengestellt werden. Bei Hüglin fehlen:
unter dem 11. Februar 1440 eine „cedula non consensus“ des Deutsch-
ordensprokurators, die sich vermutlich auf die Streitigkeiten des Hochmeisters
nit dem Deutschmeister Eberhard von Seinsheim bezug (S, 62 Z 5): unter
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