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Finleitung.

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I. Zur handschriftlichen Überlieferung.

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Die Protokolle des Notars Jakob Hüglin sind in einer starken, 788 Blätter
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in Schmalfolio (durchschnittlich 30 em hoch und 11 em breit) und Zettel ver-
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schiedener Größe umfassenden Papierhandschrift der Solothurner Kantons-
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bibliothek erhalten, und zwar nicht, wie diejenigen des Petrus Bruneti, in
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Abschrift, sondern, von wenigen Ausnahmen abgesehen, in der Form, in
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der Hüglin selbst oder seine Stellvertreter sie in den Sitzungen der Deputacio
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pro eommunibus und in den Generalkongregationen, Sessionen und anderen
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Versammlungen des Konzils niedergeschrieben haben. Von einer genaueren Be-
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sehreibung der ganzen Handschrift sehe ich hier ab; G. Beckmann wird sich
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darüber in der Einleitung zum 6, Bande des Concilium Basiliense vernehmen
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lassen. Ieh verweise einstweilen auf das, was J. Haller in der Zeitschrift für
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die Geschiehte des Oberrheins! und L. Quidde im Vorwort zum 10. Bande
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der Deutschen Reichstagsakten? gesagt haben. Nur über den im vorliegenden
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Bande zum Abdruck kommenden, in der Handsehrift mit Blatt 451 be-
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ginnenden Teil wáre hier einiges zu bemerken.

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Wie schon angedeutet wurde, rührt der vorliegende zweite Teil der
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Protokolle, der sich über die Zeit vom 1. Januar 1440 bis zum 29. Juli 1443
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erstreckt, nicht ausschließlich von Hüglin selbst her, vielmehr sind infolge der
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wiederholten längeren Abwesenheit Hüglins von Basel sehr umfangreiche
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Partien von Johannes Rocapetri und einem nicht mit Namen genannten,
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wahrscheinlich mit Hermann Leder identischen Notar geschrieben. Ferner
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haben dieser eben erwähnte Notar und Hüglins Amtsgenosse in der Deputacio
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pro communibus der Notar Thomas Chesnelot sowohl Hiiglin wie Rocapetri
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hin und wieder in Behinderungsfillen fiir einen oder einige Tage vertreten,

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! Neue Folge Band 16 S. 15 ff. ? $. LVI ff.

[28]
Concilium Baslliense VII, Il


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