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Finleitung.
I. Zur handschriftlichen Überlieferung.
Die Protokolle des Notars Jakob Hüglin sind in einer starken, 788 Blätter
in Schmalfolio (durchschnittlich 30 em hoch und 11 em breit) und Zettel ver-
schiedener Größe umfassenden Papierhandschrift der Solothurner Kantons-
bibliothek erhalten, und zwar nicht, wie diejenigen des Petrus Bruneti, in
Abschrift, sondern, von wenigen Ausnahmen abgesehen, in der Form, in
der Hüglin selbst oder seine Stellvertreter sie in den Sitzungen der Deputacio
pro eommunibus und in den Generalkongregationen, Sessionen und anderen
Versammlungen des Konzils niedergeschrieben haben. Von einer genaueren Be-
sehreibung der ganzen Handschrift sehe ich hier ab; G. Beckmann wird sich
darüber in der Einleitung zum 6, Bande des Concilium Basiliense vernehmen
lassen. Ieh verweise einstweilen auf das, was J. Haller in der Zeitschrift für
die Geschiehte des Oberrheins! und L. Quidde im Vorwort zum 10. Bande
der Deutschen Reichstagsakten? gesagt haben. Nur über den im vorliegenden
Bande zum Abdruck kommenden, in der Handsehrift mit Blatt 451 be-
ginnenden Teil wáre hier einiges zu bemerken.
Wie schon angedeutet wurde, rührt der vorliegende zweite Teil der
Protokolle, der sich über die Zeit vom 1. Januar 1440 bis zum 29. Juli 1443
erstreckt, nicht ausschließlich von Hüglin selbst her, vielmehr sind infolge der
wiederholten längeren Abwesenheit Hüglins von Basel sehr umfangreiche
Partien von Johannes Rocapetri und einem nicht mit Namen genannten,
wahrscheinlich mit Hermann Leder identischen Notar geschrieben. Ferner
haben dieser eben erwähnte Notar und Hüglins Amtsgenosse in der Deputacio
pro communibus der Notar Thomas Chesnelot sowohl Hiiglin wie Rocapetri
hin und wieder in Behinderungsfillen fiir einen oder einige Tage vertreten,
! Neue Folge Band 16 S. 15 ff. ? $. LVI ff.
Concilium Baslliense VII, Il