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Finleitung.

I. Zur handschriftlichen Überlieferung.

Die Protokolle des Notars Jakob Hüglin sind in einer starken, 788 Blätter in Schmalfolio (durchschnittlich 30 em hoch und 11 em breit) und Zettel ver- schiedener Größe umfassenden Papierhandschrift der Solothurner Kantons- bibliothek erhalten, und zwar nicht, wie diejenigen des Petrus Bruneti, in Abschrift, sondern, von wenigen Ausnahmen abgesehen, in der Form, in der Hüglin selbst oder seine Stellvertreter sie in den Sitzungen der Deputacio pro eommunibus und in den Generalkongregationen, Sessionen und anderen Versammlungen des Konzils niedergeschrieben haben. Von einer genaueren Be- sehreibung der ganzen Handschrift sehe ich hier ab; G. Beckmann wird sich darüber in der Einleitung zum 6, Bande des Concilium Basiliense vernehmen lassen. Ieh verweise einstweilen auf das, was J. Haller in der Zeitschrift für die Geschiehte des Oberrheins! und L. Quidde im Vorwort zum 10. Bande der Deutschen Reichstagsakten? gesagt haben. Nur über den im vorliegenden Bande zum Abdruck kommenden, in der Handsehrift mit Blatt 451 be- ginnenden Teil wáre hier einiges zu bemerken.

Wie schon angedeutet wurde, rührt der vorliegende zweite Teil der Protokolle, der sich über die Zeit vom 1. Januar 1440 bis zum 29. Juli 1443 erstreckt, nicht ausschließlich von Hüglin selbst her, vielmehr sind infolge der wiederholten längeren Abwesenheit Hüglins von Basel sehr umfangreiche Partien von Johannes Rocapetri und einem nicht mit Namen genannten, wahrscheinlich mit Hermann Leder identischen Notar geschrieben. Ferner haben dieser eben erwähnte Notar und Hüglins Amtsgenosse in der Deputacio pro communibus der Notar Thomas Chesnelot sowohl Hiiglin wie Rocapetri hin und wieder in Behinderungsfillen fiir einen oder einige Tage vertreten,

! Neue Folge Band 16 S. 15 ff. ? $. LVI ff.

Concilium Baslliense VII, Il



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