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VIII

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Februar 1438 setzt wiederum ein erhaltenes Notarsmanuale, und diesmal
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nicht eine spätere Reinschrift, sondern das in der Sitzung selbst geführte
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Brouillon des Jakob Huglin ein und begleitet die Verhandlungen noch
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etwa vier Jahre weit (vgl. Zeitschrift für die Gesch. des Oberrheins,
[6]
Neue Folge, Bd. XVI, S. 15ff.).

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Nur einen spärlichen Ersatz haben wir für die Lücke, die das
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wichtige Jahr 1437 bildet, in Gestalt des Kodex der Pariser National-
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bibliothek ms. lat. 1509. Dieser Kodex (p) ist schon für den vorliegenden
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Band mitbenutzt worden und sei deshalb näher beschrieben.

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Er umfasst 230 gezählte Seiten und davor 4 mit A—D bezeichnete
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Blütter in 49, gleichen Formates wie die beiden Kodizes des Bruneti-
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Manuale, und ist in harten Pappendeckel mit Überzug von Pergament, ver-
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mutlich im 17. Jahrhundert, gebunden. Dem ersten der vier vorgesetzten
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Blätter (A) ist ein Zettel aufgeklebt mit Notizen von der Hand des
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Etienne Baluze. Die erste lautet: ,Mon Ms. coté 300. Concordata Con-
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cilii Basiliensis. Die übrigen beziehen sich auf Stellen, die im Texte
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(von Baluze) mit Bleistift angestrichen sind. Das zweite Blatt (B) bringt
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von der Hand des Alexander Maioris, des Schreibers von Bruneti, den
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Text eines Notariatsinstruments über Verlesung und Verkündigung des
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Beschlusses (Concordatum) vom 30. Juli 1434, Bd. III, S. 163, Z. 9 38.
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Der Text des Beschlusses selbst zeigt unbedeutende Varianten. Das dritte
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Blatt (C) endlich bietet das Concordatum vom 4. Mai 1435, Bd. III, S. 381,
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Z. 28, wórtlich gleichlautend. Blatt D ist leer.

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Auf pag. 1 beginnt nunmehr der Text des Kodex selber, mit dem
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die vorausgehenden vier Blitter nichts zu thun haben. Er ist in fort-
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laufendem Zuge geschrieben von zwei Hiinden, die ich nicht mit Bestimmt-
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heit zu identifizieren wage. Ausserdem macht auf pag. 73 Alexander
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Maioris die unten S. 334. 347.359 abgedruckten Randbemerkungen, auf
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pag. 183 setzt er das Datum als Uberschrift hin. Auch korrigiert er pag. 13
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das Datum jovis xiii** in veneris xiiij**. Pag. 1—66 enthalten von der
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Hand I die Concordata dominorum duodecim vom 11. April bis 9. No-
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vember 1436, wie sie unten S. 105 ff. abgedruckt sind. Pag. 67-—70 bilden
[34]
zwei irrtümlich eingelegte Blätter mit eigenhändigen Notizen des Notars
[35]
J. Helpsem über die causa Albiensis electionis, den Prozess um das
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Bistum Albi. Pag. 71/72 ist ebenfalls ein selbständiges Blatt, das hier ein-
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geschaltet wurde, mit dem Protokoll des Beschlusses vom 16. November
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1436, von der Hand II geschrieben und von Bruneti überschrieben und
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unterzeichnet, wie unten S. 334 angegeben ist. Auf pag. 73 trägt Alexander
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Maioris die wiederholten Verweisungen auf das Manuale (unten S. 347. 359)
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ein, wo die fehlenden Concordata zu finden seien. Sie stehen in der That
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im Kodex P und zwar ihrer jedesmal so viele, wie in p angegeben sind.


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