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VIII
Februar 1438 setzt wiederum ein erhaltenes Notarsmanuale, und diesmal
nicht eine spätere Reinschrift, sondern das in der Sitzung selbst geführte
Brouillon des Jakob Huglin ein und begleitet die Verhandlungen noch
etwa vier Jahre weit (vgl. Zeitschrift für die Gesch. des Oberrheins,
Neue Folge, Bd. XVI, S. 15ff.).
Nur einen spärlichen Ersatz haben wir für die Lücke, die das
wichtige Jahr 1437 bildet, in Gestalt des Kodex der Pariser National-
bibliothek ms. lat. 1509. Dieser Kodex (p) ist schon für den vorliegenden
Band mitbenutzt worden und sei deshalb näher beschrieben.
Er umfasst 230 gezählte Seiten und davor 4 mit A—D bezeichnete
Blütter in 49, gleichen Formates wie die beiden Kodizes des Bruneti-
Manuale, und ist in harten Pappendeckel mit Überzug von Pergament, ver-
mutlich im 17. Jahrhundert, gebunden. Dem ersten der vier vorgesetzten
Blätter (A) ist ein Zettel aufgeklebt mit Notizen von der Hand des
Etienne Baluze. Die erste lautet: ,Mon Ms. coté 300. Concordata Con-
cilii Basiliensis.“ Die übrigen beziehen sich auf Stellen, die im Texte
(von Baluze) mit Bleistift angestrichen sind. Das zweite Blatt (B) bringt
von der Hand des Alexander Maioris, des Schreibers von Bruneti, den
Text eines Notariatsinstruments über Verlesung und Verkündigung des
Beschlusses (Concordatum) vom 30. Juli 1434, Bd. III, S. 163, Z. 9— 38.
Der Text des Beschlusses selbst zeigt unbedeutende Varianten. Das dritte
Blatt (C) endlich bietet das Concordatum vom 4. Mai 1435, Bd. III, S. 381,
Z. 28, wórtlich gleichlautend. Blatt D ist leer.
Auf pag. 1 beginnt nunmehr der Text des Kodex selber, mit dem
die vorausgehenden vier Blitter nichts zu thun haben. Er ist in fort-
laufendem Zuge geschrieben von zwei Hiinden, die ich nicht mit Bestimmt-
heit zu identifizieren wage. Ausserdem macht auf pag. 73 Alexander
Maioris die unten S. 334. 347.359 abgedruckten Randbemerkungen, auf
pag. 183 setzt er das Datum als Uberschrift hin. Auch korrigiert er pag. 13
das Datum „jovis xiii** in „veneris xiiij**. Pag. 1—66 enthalten von der
Hand I die Concordata dominorum duodecim vom 11. April bis 9. No-
vember 1436, wie sie unten S. 105 ff. abgedruckt sind. ‚Pag. 67-—70 bilden
zwei irrtümlich eingelegte Blätter mit eigenhändigen Notizen des Notars
J. Helpsem über die „causa Albiensis electionis“, den Prozess um das
Bistum Albi. Pag. 71/72 ist ebenfalls ein selbständiges Blatt, das hier ein-
geschaltet wurde, mit dem Protokoll des Beschlusses vom 16. November
1436, von der Hand II geschrieben und von Bruneti überschrieben und
unterzeichnet, wie unten S. 334 angegeben ist. Auf pag. 73 trägt Alexander
Maioris die wiederholten Verweisungen auf das Manuale (unten S. 347. 359)
ein, wo die fehlenden Concordata zu finden seien. Sie stehen in der That
im Kodex P und zwar ihrer jedesmal so viele, wie in p angegeben sind.
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