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[1]
XI

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das Manuale des damals abwesenden Notars abgeschrieben wurden.
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Merkle scheint das wiederum nicht gelesen zu haben, denn. er schiebt
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mir eine Behauptung unter, von der ich das Gegenteil sage.-",Et acta -
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inter 10. junii et 29. octobris 1435 iussu et nomine concilii scripta esse
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somniatur Haller a Bruneto, qui Basilee illo tempore non erat." Der.
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Träumende ist nun doch wohl Merkle selbst. Denn ich habe in der
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Einleitung zum III. Bande, S. VIII, gezeigt, dass in der bewussten Zeit
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an Stelle des Bruneti die andern Notare, insbesondere Thomas Chesneloti,
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das Protokoll fortsetzten. |

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Merkle ignoriert überhaupt alles, was an Beweisen für meine An-
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sicht vorliegt die denn auch von wirklichen Kennern, wie P. Franz
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Ehrle, längst angenommen worden ist , als da sind die wörtliche Über-
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einstimmung mit anderweit überlieferten beglaubigten Auszügen aus
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dem Protokoll!, die Übereinstimmung verschiedener, von einander unab-
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hängiger Handschriften, die Übereinstimmung mit Stellen bei Johann von
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Segovia, und endlich die Fassung des Ganzen, die von Anfang bis zu
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Ende für jeden, der einmal in diese Dinge hineingesehen hat, den
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unverkennbaren Stempel des amtlichen Stils, der Gerichtsakten trägt.
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Wie wenig Merkle befugt ist, in dieser Frage ein Urteil abzugeben,
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verrät er, indem er die Aufzeichnungen Brunetis nennt ein diarium,
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quod sibi ipsi scripsit notarius, ut instrumenta ab aliis petita inde deri-
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varet^, Er scheint nicht zu wissen, dass ein Heft, aus dem der Notar
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auf Verlangen seine Instrumente ausstellt, amtlichen Charakter hat und
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' kein persónliches Tagebuch ist, dass er somit, ohne es zu merken, in
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dem zweiten Teile seiner Definition genau das behauptet, was er be-
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streiten will. Es ist bedauerlich, wenn bei einem Gelehrten von so .
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unleugbaren Fihigkeiten die Lust zu widersprechen grósser ist als Sach-
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kenntnis und Besonnenheit.

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Wie wenig diese Aufzeichnungen der Notare als persönliches Eigen-
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tum galten, lehrt der Beschluss der Deputatio pro communibus vom
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21. Mai 1436 (unten S. 142, Z. 29): . . de eisdem notariis, quod si con-
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tingat eos recedere, dimittant acta concilii eto. Wenn das wirklich aus-
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geführt wurde ein Beschluss des Coneils liegt nicht vor so dürfte

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! Auf diese wurde im allgemeinen schon in der Einleitung zum II. Bande, S. XIX,
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Anm. 1, aufmerksam gemacht. Die dort erwähnten Bruchstücke aus dem Münchener
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cod. germ. 1586 f. 93 entsprechen wörtlich dem, was unten S. 266, Z. 36 bis S. 267,
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Z. 14 und S. 334, Z. 18 bis S. 335, Z. 17 abgedruckt ist. Unter jedem dieser Stücke steht,
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von der gleichen Hand: Bruneti not. Dasselbe ist der Fall mit den Notizen Bd. III,
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S. 400, Z. 25—33, 8. 404, 7. 20—29, 85 - 37, 8. 406, Z. 5—9 und Bd. IV, S. 13, Z. 23
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bis 29, S. 20, Z. 6—19, die sich im Cod. Vatic. 4184 f. 205^ und 212^ finden. Die Text-
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varianten sind'geringfügig, dagegen fehlt auch hier, wie III, 400, das unentbehrliche
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[persolvendo].


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