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XI
das Manuale des damals abwesenden Notars abgeschrieben wurden.
Merkle scheint das wiederum nicht gelesen zu haben, denn. er schiebt
mir eine Behauptung unter, von der ich das Gegenteil sage.-",Et acta -
inter 10. junii et 29. octobris 1435 iussu et nomine concilii scripta esse
somniatur Haller a Bruneto, qui Basilee illo tempore non erat." Der.
Träumende ist nun doch wohl Merkle selbst. Denn ich habe in der
Einleitung zum III. Bande, S. VIII, gezeigt, dass in der bewussten Zeit
an Stelle des Bruneti die andern Notare, insbesondere Thomas Chesneloti,
das Protokoll fortsetzten. |
Merkle ignoriert überhaupt alles, was an Beweisen für meine An-
sicht vorliegt — die denn auch von wirklichen Kennern, wie P. Franz
Ehrle, längst angenommen worden ist —, als da sind die wörtliche Über-
einstimmung mit anderweit überlieferten beglaubigten Auszügen aus
dem Protokoll!, die Übereinstimmung verschiedener, von einander unab-
hängiger Handschriften, die Übereinstimmung mit Stellen bei Johann von
Segovia, und endlich die Fassung des Ganzen, die von Anfang bis zu
Ende für jeden, der einmal in diese Dinge hineingesehen hat, den
unverkennbaren Stempel des amtlichen Stils, der Gerichtsakten trägt.
Wie wenig Merkle befugt ist, in dieser Frage ein Urteil abzugeben,
verrät er, indem er die Aufzeichnungen Brunetis nennt ein „diarium,
quod sibi ipsi scripsit notarius, ut instrumenta ab aliis petita inde deri-
varet^, Er scheint nicht zu wissen, dass ein Heft, aus dem der Notar
auf Verlangen seine Instrumente ausstellt, amtlichen Charakter hat und
' kein persónliches Tagebuch ist, dass er somit, ohne es zu merken, in
dem zweiten Teile seiner Definition genau das behauptet, was er be-
streiten will. Es ist bedauerlich, wenn bei einem Gelehrten von so .
unleugbaren Fihigkeiten die Lust zu widersprechen grósser ist als Sach-
kenntnis und Besonnenheit.
Wie wenig diese Aufzeichnungen der Notare als persönliches Eigen-
tum galten, lehrt der Beschluss der Deputatio pro communibus vom
21. Mai 1436 (unten S. 142, Z. 29): . . de eisdem notariis, quod si con-
tingat eos recedere, dimittant acta concilii eto. Wenn das wirklich aus-
geführt wurde — ein Beschluss des Coneils liegt nicht vor — so dürfte
! Auf diese wurde im allgemeinen schon in der Einleitung zum II. Bande, S. XIX,
Anm. 1, aufmerksam gemacht. Die dort erwähnten Bruchstücke aus dem Münchener
cod. germ. 1586 f. 93 entsprechen wörtlich dem, was unten S. 266, Z. 36 bis S. 267,
Z. 14 und S. 334, Z. 18 bis S. 335, Z. 17 abgedruckt ist. Unter jedem dieser Stücke steht,
von der gleichen Hand: Bruneti not. Dasselbe ist der Fall mit den Notizen Bd. III,
S. 400, Z. 25—33, 8. 404, 7. 20—29, 85 - 37, 8. 406, Z. 5—9 und Bd. IV, S. 13, Z. 23
bis 29, S. 20, Z. 6—19, die sich im Cod. Vatic. 4184 f. 205^ und 212^ finden. Die Text-
varianten sind'geringfügig, dagegen fehlt auch hier, wie III, 400, das unentbehrliche
[persolvendo].