[1] |
|
---|
[2] |
Mitbruders, und dieser liess eiligst auf dem sogenannten Kleinen Hofe des Clementinums eine grosse Menge
|
---|
[3] |
im Archive schon vorbereitet gewesener Schriftbündel und Hefte verbrennen, mit seinen Ordensgenossen den
|
---|
[4] |
aus den Flammen aufsteigenden Rauch mit den bezeichnenden Worten: „Fumus meritorum filiorum Sanctissimi
|
---|
[5] |
Patris Ignatii ascendat ad coelum!“ begrüssend. Dass P. Provin just nicht den werthlosesten Theil des
|
---|
[6] |
Archivbestandes seines altberühmten Collegiums diesem Actenautodafe überliefert haben dürfte, ist wohl
|
---|
[7] |
zweifellos. Die moderne Geschichtsforschung aber hat Dank dieser so liebenswürdigen Besorgnis des P. Provin
|
---|
[8] |
um die Zeit und Mühewaltung der zur Aufhebung seiner intimsten Schätze entsendeten kaiserlichen Com-
|
---|
[9] |
mission und Dank der arglosen Gestattung des gestellten Verbrennungsbegehrens, den mehr als unnöthigen
|
---|
[10] |
Untergang manches unumstösslichen Zeugens für das wahre Thätigkeitsbild der Söhne St. Ignatii in Böhmen,
|
---|
[11] |
vielleicht und wahrscheinlich auch der so völlig verschollenen Correspondenz des Prager Centralcollegiums mit
|
---|
[12] |
dem Generale des Ordens in Rom, unwiderbringlich zu betrauern. (Vgl. auch die etwas malerisch gegebene
|
---|
[13] |
Darstellung eines Theiles des hier Erwühnten bei , Hanslik: Geschichte der Prager Universitüts-Bibliothek *, p. 69.)
|
---|
[14] |
Den Hauptstoss gegen den geschlossensten Theil der vorjosephinischen austrokatholischen Hierarchie 4)
|
---|
[15] |
führte jedoch erst Keiser Josephs IL. Rescript vom 12. Januar 1782 5). Im Principe schon 1780 und
|
---|
[16] |
1781 beschlossen, respective vorbereitet, gab die am 10. November 1781 von der kaiserlichen Hofkanzlei an-
|
---|
[17] |
geordnete Erhebung in Sachen des derangirten Carthiiuserstiftes zu Mauerbach bei Wien den ersten Impuls
|
---|
[18] |
zur nunmehrigen energischeren Durchführung der schon lange gehegten allgemeinen Klosteraufhebungsabsicht.
|
---|
[19] |
Ein von dem Hofrathe der Hofkauzlei und Referenten für sümmtliche geistliche Sachen daselbst, Franz Joseph
|
---|
[20] |
von Heinke, der Seele und Hauptarbeitskraft in der Aufhebungsangelegenheit, der auch schon die Jesuitenauf-
|
---|
[21] |
hebungserlüsse verfasst hatte, ausgearbeiteter und von dem obersten Hofkanzler Grafen Kolowrat am 27. De-
|
---|
[22] |
cember 1781 Sr. Majestit vorgetragener Aufhebungsgrundentwurf ©) brachte die ganze Angelegenheit in nun
|
---|
[23] |
nicht mehr zu hemmenden Fluss. Das obige Rescript vom 12. Januar 1782 bildete die erste und entschei-
|
---|
[24] |
dendste kaiserliche Folgeäusserung dieses Vortrages. Es leitete die so zu nennende erste Klosterauf hebungs-
|
---|
[25] |
periode Oesterreichs, d. h. die Aufhebungen der Jahre 1782 bis 1784, ein. Die uns hier einzig interessierenden
|
---|
[26] |
beiden ersten Hauptpunkte des Rescriptes mügen ihrem vollen Texte nach hier angeführt sein; sie lauteten:
|
---|
[27] |
»1, Alle Ordenshäuser, Kläster, Hospizien, oder was diese geistlichen Versammlungshüuser sonst für
|
---|
[28] |
Namen haben môgen, vom männlichen Geschlecht des Karthäuser-, Camaldulenser-Ordens und die Ere-
|
---|
[29] |
miten oder sogenannten Waldbrüder, dann vom weiblichen Geschlecht der Carmeliterinnen, Claris-
|
---|
[30] |
sinnen, Capuzinerinnen, Franziscanerinnen werden aufgehoben und das gemeinschaftliche Leben
|
---|
[31] |
der darin befindlichen Personen soll aufhóren.*
|
---|
[32] |
»2. Hat die Art der Aufhebung in folgender Gestalt zu geschehen: Das Landesgubernium wird nach
|
---|
[33] |
Empfang dieses Rescriptes einen tauglichen Commissür mit der erforderlichen Instruetion und einem Creditiv
|
---|
[34] |
nebst einem geschickten Mann von der Cameralbuchhaltung in ein jedes Kloster der genannten Orden mit
|
---|
[35] |
dem Auftrage absenden, dass der Commissür unter bestündiger Beobachtung der gróssten Bescheidenheit und
|
---|
[36] |
eines gütigen Befragens der obrigkeitlichen Personen und der ganzen geistlichen Gemeinde die hůchste Ent-
|
---|
[37] |
Schliessung kund mache... Nach der Publication soll der Commissiir die Schliisseln der Kassen, Kirchen-
|
---|
[38] |
schätze, Archive und Vorrathshäuser verlangen, alles jene, welches nicht zu täglichem Gebrauche in der
|
---|
[39] |
Kirchen und im Hause auf die Zeit des Dableibens der Ordenspersonen nothwendig ist, versiegeln... Es
|
---|
[40] |
soll sogleich ein Inventar verfasst, und die Verrechnung einem geschickten auch getreuen weltlichen
|
---|
[41] |
Beamten übergeben werden ...*
|
---|
[42] |
Diese ersten Klosteraufhebungsverfügungen veranlasste noch unmittelbar die centrale , Hofkanzlei*
|
---|
[43] |
zu Wien aus ihrem complicierten Machtbefugniskreise selbst heraus.
|
---|
[44] |
4) In Gesammtostarreich existirten vor 1782 1533 Mänuer- und 590 Frauenkloster. (Vgl. A. Wolf: „Aufhebung der Klöster
|
---|
[45] |
in Innerósterreich*, und De Luca.)
|
---|
[46] |
$) Vgl. A. Wolf: Aufhebung etc. S. 16 und ff.
|
---|
[47] |
9) Nach Wolfsgruber: Geschichte der Camaldulenser-Eremie auf dom Kahlenberge (Blütter d. V. f. Landeskunde von №. Oe'
|
---|
[48] |
N. F. XXV, S. $85) datiert das Kolowratsche Gutachten selbst vom 17. Decomber 1781 (Vgl. anch A. Wolf a. a. O. S. 21.)
|
---|
[49] |
u
|
---|