EN | ES |

Facsimile Lines

1104


< Page >

[1]
24 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské:

[2]
563.

[3]
1781, 26. řijna—1784: Drobná nařízení o stěhování lidí v zemi, ven ze
[4]
země i odjinud do země.

[5]
Následující kusy, vyjma č. 2, jsou vzaty ze čtvrtletních tištěných výtahů, jež české gubernium vy-
[6]
dávalo o svých vyhláškách; číslo, kterým každý kus byl ve výtahu označen, poznamenáno jest zde na konci
[7]
jeho v závorkách.

[8]
1. Circulare in alle Kreise (ddo 26. Octobris 1781), dass jenen Unterthanen, welche
[9]
der Religion halber transmigriret sind. und sich wieder in ihr Vaterland zurück begeben, keine
[10]
Hindernis in Wege gelegt, sondern derlei Transmigranten ohne weiters an- und aufgenommen
[11]
werden sollen. (13)

[12]
2. Seine kais. konigl. Majestit haben mittelst allerhochsten Hofdekrets de dato 4. et
[13]
recepto 15. Decembris 1781 allergnädigst zu entschliessen geruhet, dass alle jene Unterthanen,
[14]
welche blos der Religion halber aus denen kais. königl. Erblanden cmigriret wären, und binnen
[15]
Jahr und Tag freiwillig revertiren würden, die Nachsicht der andurch verwirkten Strafe zuge-
[16]
sichert, und diese auf gleiche Art, wie es bereits in Betreff deren, der Religion halber trans-
[17]
migrirten Unterthanen verordnet worden, behandelt werden sollen. Gegeben in der königlichen
[18]
Stadt Brünn den 5. Oktober 1782

[19]
Ludwig Graf von Cavriani (L. S.) Wenzl Hassenwein von Festenberg.
[20]
Tistény cirkulár v arch Č. Musea.

[21]
3. Circulare in alle Kreise (ddo 8 Martii 1782), dass kein Unterthan ohne Erlaubnis
[22]
seiner Obrigkeit aus dem Lande gehen könne, ohne dass diese wegen Zurückkunft desselben
[23]
die Sicherheit habe. (73)

[24]
4. Circulare in alle Kreise (ddo 5. Aprilis 1782): dass so oft ein so anderer Unterthan
[25]
aus hinlànglichen Verdacht als Emigrant angehalten wird, die Kordonsmannschaft solchen
[26]
bei dem nächsten Amte oder Magistrate abgeben, mit ihm das Constitutum auf der Stelle
[27]
aufnehmen, sofort über die richtige Ablieferung sich einen Schein ausstellen lassen solle. (76)

[28]
5. Circulare in alle Kreise (ddo 3. Maji 1782): dass in Hinkunft alle hierländige
[29]
Unterthanen, auch sogar jene, welche nur wegen Handel oder um eine Arbeit zu suchen,
[30]
über die Gränze sich begeben, mit den erforderlichen Pässen versehen sein sollen. (83)

[31]
6. Circulare in alle Kreise (ddo 18. Sept. 1782), mit der Weisung, wie sich die Obrig-
[32]
keiten bei dermal aufgehobenen Leibeigenschaft |in] Beziehung auf die Abfahrtsgelder zu
[33]
verhalten haben. (45)

[34]
7. Circulare in alle Kreise (ddo 19. Nov. 1782), wie die Eutlass-Scheine für die
[35]
bóhmische Unterthanen in Hinkunft ausgefertiget werden sollen. (84)

[36]
8. Circulare in alle Kreise (ddo 9. Julii 1183: die genaue Obsicht zu tragen, dass
[37]
von den Obrigkeiten denen Unterthanen in Absicht der Ubersiedlung zum Verkauf ihrer
[38]
Häuser und Gründen die Erlaubnis nicht voreilix ertheilet werde, massen für die inländische

[39]
Ansiedler in Gallizien keine Beihilfe ab Aerario bestimmet sei. (60)

[40]
9. Hofdekret vom 3. Mai (1784). Dass allen einwandernden nützlichen Professionisten
[41]
und Ackersleuten, welche auf, Privatdominien zur Ansiedlung aufgenommen würden, von dem
[42]
Aerario nach den über Verwendung bereits bestehenden Vorschriften 50 fl. zu Gründung ihres


Text viewFacsimile