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220 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :

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$ 6. Wie bereits im S. $ des Patents vom 10. Hornung 1789 verordnet
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worden, hat jede Gemeinde für die Entrichtung ihrer Stener selbst zu haften. Dieses
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verstehet sich auf die Art, dass die Mitglieder der (Gemeinde durch den von ihnen
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gewählten Richter, mit Beistand der ihm beigegebenen Ansschussmänner, dafür sorgen
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lassen sollen, damit keiner aus ihnen mit der schuldigen Steuer zurückbleibe, und
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dass sie, wenn sich gleichwohl Rückstände ergeben, für diejenigen, welche selbst zu
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steuern unfähig sind, die Zahlung zu übernehmen haben. Wenn daher die monatliche
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Steuersumme der Gemeinde nicht aufgebracht wird. muss der Abgang auf der Stelle
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auf simmtliche Mitglieder der (Gemeinde, ohne Jemanden, als nur diejenigen, welche
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selbst im Riickstande sind, auszunchmen, durch den dem Bezirke vorgesctzten landes-
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fürstlichen Steuereinnehmer, nach dem Steuergnlden vertheilt, und auf diese Weise
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mit Vorbehalt der Wiedereinbringung von den Rickstindern erginzt werden.

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Da auf einer Seite die Grundbesitzer bei Feuer-, Wetter- oder Wasser-
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Schäden, wie auch bei einem Viehumfalle aus dem dazu bestimmten Ertrage der kü»f-
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tiyen Hiiusersteuer werden unterstützt werden, und auf der andern Seite deu Ge-
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meinden das Befugniss eingeräumt wird, im Falle durch die dermalige individuelle
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Steuervertheilung die wahre Gleichheit unter den Mitgliedern derselben nicht erreicht
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worden wäre, zu Ende des Jahrs auf eine verbesserte Eintheilung anzutragen, so
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kann sich kein Gemeindekórper durch die verordnete Haftung für die demselben im
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Ganzen aufgelegte Steuersumme beschwert finden. Sollte daher eine oder die andere
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Gemeinde diese Verbindlichkeit nicht erfüllen und die schuldige Steuer nicht richtig
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und ganz abfithren, so wird wider dicselbe zu dem unangenchmen Zwangsmittel der
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Execution geschritten werden.

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§ 7. [Nova dan z domi pone se vybirati na rok 1790, ale procento její a účel po-
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drobný oznámí se pozdéji.]

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$ 8. In Ansehung der im 10. $ des Patents vom 10. Hornung 1789 aus-
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gemessenen Urbarialschuldigkeiten versteht sich von selbst, dass bei denselben weder
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eine Vorausbezahlung, noch auch die gemeinschaftliche Haftung der Gemeindeglieder
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eintrete. Jeder Unterthan hat daher seiner Obrigkeit für die Berichtigung der ihn
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treffenden Urbarialschuldigkeiten ganz allein, und ohne Theilnelimung der Mitnachbarn,
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zu haften.

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Diejenigen Unterthanen, die sich mit der Obrigkeit über die Art der А)-
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stattung nicht insbesondere verglichen haben, welche also, der allgemeinen Regel nach,
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ihre patentmissigen Urbarialpercente im Gelde abzutragen schuldig sein werden,
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sollen diese ihre Schuldigkeit, vom 1. Nov. an, in veirteljährigen Fristen, jedoch (wie
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schon oben erinnert worden ist) nicht zum voraus, sondern zu Ende des verflossenen
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Vierteljahrs abführen; die übrigen Unterthanen aber, die sich nach dem Fingerzeige
[39]
des 11. $ im Patente vom 10. Hornung 1789 mit der Obrigkeit über die Abtragung


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