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220 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :

$ 6. Wie bereits im S. $ des Patents vom 10. Hornung 1789 verordnet worden, hat jede Gemeinde für die Entrichtung ihrer Stener selbst zu haften. Dieses verstehet sich auf die Art, dass die Mitglieder der (Gemeinde durch den von ihnen gewählten Richter, mit Beistand der ihm beigegebenen Ansschussmänner, dafür sorgen lassen sollen, damit keiner aus ihnen mit der schuldigen Steuer zurückbleibe, und dass sie, wenn sich gleichwohl Rückstände ergeben, für diejenigen, welche selbst zu steuern unfähig sind, die Zahlung zu übernehmen haben. Wenn daher die monatliche Steuersumme der Gemeinde nicht aufgebracht wird. muss der Abgang auf der Stelle auf simmtliche Mitglieder der (Gemeinde, ohne Jemanden, als nur diejenigen, welche selbst im Riickstande sind, auszunchmen, durch den dem Bezirke vorgesctzten landes- fürstlichen Steuereinnehmer, nach dem Steuergnlden vertheilt, und auf diese Weise mit Vorbehalt der Wiedereinbringung von den Rickstindern erginzt werden.

Da auf einer Seite die Grundbesitzer bei Feuer-, Wetter- oder Wasser- Schäden, wie auch bei einem Viehumfalle aus dem dazu bestimmten Ertrage der kü»f- tiyen Hiiusersteuer werden unterstützt werden, und auf der andern Seite deu Ge- meinden das Befugniss eingeräumt wird, im Falle durch die dermalige individuelle Steuervertheilung die wahre Gleichheit unter den Mitgliedern derselben nicht erreicht worden wäre, zu Ende des Jahrs auf eine verbesserte Eintheilung anzutragen, so kann sich kein Gemeindekórper durch die verordnete Haftung für die demselben im Ganzen aufgelegte Steuersumme beschwert finden. Sollte daher eine oder die andere Gemeinde diese Verbindlichkeit nicht erfüllen und die schuldige Steuer nicht richtig und ganz abfithren, so wird wider dicselbe zu dem unangenchmen Zwangsmittel der Execution geschritten werden.

§ 7. [Nova dan z domi pone se vybirati na rok 1790, ale procento její a účel po- drobný oznámí se pozdéji.]

$ 8. In Ansehung der im 10. $ des Patents vom 10. Hornung 1789 aus- gemessenen Urbarialschuldigkeiten versteht sich von selbst, dass bei denselben weder eine Vorausbezahlung, noch auch die gemeinschaftliche Haftung der Gemeindeglieder eintrete. Jeder Unterthan hat daher seiner Obrigkeit für die Berichtigung der ihn treffenden Urbarialschuldigkeiten ganz allein, und ohne Theilnelimung der Mitnachbarn, zu haften.

Diejenigen Unterthanen, die sich mit der Obrigkeit über die Art der А)- stattung nicht insbesondere verglichen haben, welche also, der allgemeinen Regel nach, ihre patentmissigen Urbarialpercente im Gelde abzutragen schuldig sein werden, sollen diese ihre Schuldigkeit, vom 1. Nov. an, in veirteljährigen Fristen, jedoch (wie schon oben erinnert worden ist) nicht zum voraus, sondern zu Ende des verflossenen Vierteljahrs abführen; die übrigen Unterthanen aber, die sich nach dem Fingerzeige des 11. $ im Patente vom 10. Hornung 1789 mit der Obrigkeit über die Abtragung



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