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Instrukce ku patentu z I. září 1781 o vyřizování stížností poddanských. 23

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dann alles, was diesfalls vorgehet, jederzeit klar einsehen zu mögen: so solle das
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Kreisamt über alle bei ihm vorkommende Unterthansklagen besondere monatliche
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Protokolle führen und selbe eben auch allmonatlich zur Landesstelle einschicken.

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6. Dem Kreishauptmann selbst sowie den übrigen Kreisbeamten wird auch
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obliegen, bei jeder Gelegenheit ihrer Verrichtungen im Kreise auf die gesetz- und
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generalienwidrige Unterthansbedriickungen sorgfiltigst nachzuforschen, und wo immer
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eine derlei Bedrickung wirklich erhoben wird, hat der Kreishauptsmaunn den wider
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ein klares Gesetz verletzten Uuterthan ohne Verzug wider alle Zudringlichkeit zu
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schützen und schadlos zu halten. Wenn aber die Sache zweifelhaft ist und zugleich
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keinen Verzug leidet, so hat das Kreisamt inzwischen und bis zur Aufklirung und
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Frôrterung der Sache das nôthige Provisorium anzukehren.

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7. Endlich sollen auch jene Obrigkeiten und Beamten, welche die Unter-
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thanen wider Recht und Billigkeit bedrücken oder misshandeln, oder der nunmehr
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allergnädigst festgesetzten und vorgeschriebenen Verfahrungsart in Unterthanssachen
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zuwider handeln, jedesmal mit gemessenen Strafen angesehen werden. Und wird
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anmit diesfalls ausdrücklich verordnet, dass, wenn ein Beamter an derlei gesetz-
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und generalienwidrigen Unterthansbedrückungen wirklich Schuld zu tragen über-
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wiesen würde, das Kreisamt befugt sein solle, einen solchen Beamten nach Gestalt
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der Sache mit einer Geldstrafe von 10 bis 50 fl, oder auch mit Arrest zu be-
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legen; auch jenen Falls, als ein. derlei Beamter nach zwcimaliger Bestrafung sich
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nicht bessern und sich zum drittenmal einer Unterthansbedrückung schuldig machen
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sollte, diesen sogleich der Landesstelle anzuzeigen und namhaft zu machen haben;
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gleichwie auch jenen Falls, als wider alles Vermuthen die Obrigkeit selbst an derlei
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Unterthansbedrückungen zum Theil oder vielleicht gar allein die Schuld hätte, das
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Kreisamt den Fall an die Landesstelle umstàndlich und mit genugsamen Proben
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einberichten solle.

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8. Schlüsslicehen wird in jenen Falle als das Kreisamt selbst die vermóg
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seiner Eidespflichten ihm obliegende Sorge für den Unterthan ausser Acht setzen
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sollte, von selben genaue Rechenschaft gefordert und jede diesfalls wider selbes her-
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vorkommende Nachliissigkeit ernstlich und unnachbleiblich geahndet werden.

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Ve čtvrtletním výtahu cirkulářů a vyhlášek, vydaných českým guberniem od začátku dubna do konce
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června 1782, pod číslem 1. jest obsažen následující kus, jenž ohlašuje zase jiný doplněk ku předstojícímu pa-
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tentu o vyřizování stížností poddanských na vrchnost, ježto poučoval krajské úřady, kterak si mají pocinati
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ve sporech mezi poddanými, které byly rozsouzeny v první instanci úřadem vrchnostenským.

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Circulare in alle Kreise (ddo 5. Aprilis 1782): Entscheidung über den Recurs des
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Dorf Trzebautitzer Chalupners Christoph Richter gegen den erfolgten obrigkeitlichen und kreis-
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ümtlichen Spruch wegen eines, auf seinem Grunde einfihrenden Durchwegs, und Vorschrift,
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wie die Kreisimtcr in allen zwischen den Unterthanen sich ergebenden, von der Obrigkeit
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bei dem foro dominicali in 1. instantia entschiedenen Strittigkeiten überhaupt fürzugehen haben.


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