[1] |
Instrukce ku patentu z I. září 1781 o vyřizování stížností poddanských. 23
|
---|
[2] |
dann alles, was diesfalls vorgehet, jederzeit klar einsehen zu mögen: so solle das
|
---|
[3] |
Kreisamt über alle bei ihm vorkommende Unterthansklagen besondere monatliche
|
---|
[4] |
Protokolle führen und selbe eben auch allmonatlich zur Landesstelle einschicken.
|
---|
[5] |
6. Dem Kreishauptmann selbst sowie den übrigen Kreisbeamten wird auch
|
---|
[6] |
obliegen, bei jeder Gelegenheit ihrer Verrichtungen im Kreise auf die gesetz- und
|
---|
[7] |
generalienwidrige Unterthansbedriickungen sorgfiltigst nachzuforschen, und wo immer
|
---|
[8] |
eine derlei Bedrickung wirklich erhoben wird, hat der Kreishauptsmaunn den wider
|
---|
[9] |
ein klares Gesetz verletzten Uuterthan ohne Verzug wider alle Zudringlichkeit zu
|
---|
[10] |
schützen und schadlos zu halten. Wenn aber die Sache zweifelhaft ist und zugleich
|
---|
[11] |
keinen Verzug leidet, so hat das Kreisamt inzwischen und bis zur Aufklirung und
|
---|
[12] |
Frôrterung der Sache das nôthige Provisorium anzukehren.
|
---|
[13] |
7. Endlich sollen auch jene Obrigkeiten und Beamten, welche die Unter-
|
---|
[14] |
thanen wider Recht und Billigkeit bedrücken oder misshandeln, oder der nunmehr
|
---|
[15] |
allergnädigst festgesetzten und vorgeschriebenen Verfahrungsart in Unterthanssachen
|
---|
[16] |
zuwider handeln, jedesmal mit gemessenen Strafen angesehen werden. Und wird
|
---|
[17] |
anmit diesfalls ausdrücklich verordnet, dass, wenn ein Beamter an derlei gesetz-
|
---|
[18] |
und generalienwidrigen Unterthansbedrückungen wirklich Schuld zu tragen über-
|
---|
[19] |
wiesen würde, das Kreisamt befugt sein solle, einen solchen Beamten nach Gestalt
|
---|
[20] |
der Sache mit einer Geldstrafe von 10 bis 50 fl, oder auch mit Arrest zu be-
|
---|
[21] |
legen; auch jenen Falls, als ein. derlei Beamter nach zwcimaliger Bestrafung sich
|
---|
[22] |
nicht bessern und sich zum drittenmal einer Unterthansbedrückung schuldig machen
|
---|
[23] |
sollte, diesen sogleich der Landesstelle anzuzeigen und namhaft zu machen haben;
|
---|
[24] |
gleichwie auch jenen Falls, als wider alles Vermuthen die Obrigkeit selbst an derlei
|
---|
[25] |
Unterthansbedrückungen zum Theil oder vielleicht gar allein die Schuld hätte, das
|
---|
[26] |
Kreisamt den Fall an die Landesstelle umstàndlich und mit genugsamen Proben
|
---|
[27] |
|
---|
[28] |
8. Schlüsslicehen wird in jenen Falle als das Kreisamt selbst die vermóg
|
---|
[29] |
seiner Eidespflichten ihm obliegende Sorge für den Unterthan ausser Acht setzen
|
---|
[30] |
sollte, von selben genaue Rechenschaft gefordert und jede diesfalls wider selbes her-
|
---|
[31] |
vorkommende Nachliissigkeit ernstlich und unnachbleiblich geahndet werden.
|
---|
[32] |
Ve čtvrtletním výtahu cirkulářů a vyhlášek, vydaných českým guberniem od začátku dubna do konce
|
---|
[33] |
června 1782, pod číslem 1. jest obsažen následující kus, jenž ohlašuje zase jiný doplněk ku předstojícímu pa-
|
---|
[34] |
tentu o vyřizování stížností poddanských na vrchnost, ježto poučoval krajské úřady, kterak si mají pocinati
|
---|
[35] |
ve sporech mezi poddanými, které byly rozsouzeny v první instanci úřadem vrchnostenským.
|
---|
[36] |
Circulare in alle Kreise (ddo 5. Aprilis 1782): Entscheidung über den Recurs des
|
---|
[37] |
Dorf Trzebautitzer Chalupners Christoph Richter gegen den erfolgten obrigkeitlichen und kreis-
|
---|
[38] |
ümtlichen Spruch wegen eines, auf seinem Grunde einfihrenden Durchwegs, und Vorschrift,
|
---|
[39] |
wie die Kreisimtcr in allen zwischen den Unterthanen sich ergebenden, von der Obrigkeit
|
---|
[40] |
bei dem foro dominicali in 1. instantia entschiedenen Strittigkeiten überhaupt fürzugehen haben.
|
---|