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Instrukce ku patentu z I. září 1781 o vyřizování stížností poddanských. 23

dann alles, was diesfalls vorgehet, jederzeit klar einsehen zu mögen: so solle das Kreisamt über alle bei ihm vorkommende Unterthansklagen besondere monatliche Protokolle führen und selbe eben auch allmonatlich zur Landesstelle einschicken.

6. Dem Kreishauptmann selbst sowie den übrigen Kreisbeamten wird auch obliegen, bei jeder Gelegenheit ihrer Verrichtungen im Kreise auf die gesetz- und generalienwidrige Unterthansbedriickungen sorgfiltigst nachzuforschen, und wo immer eine derlei Bedrickung wirklich erhoben wird, hat der Kreishauptsmaunn den wider ein klares Gesetz verletzten Uuterthan ohne Verzug wider alle Zudringlichkeit zu schützen und schadlos zu halten. Wenn aber die Sache zweifelhaft ist und zugleich keinen Verzug leidet, so hat das Kreisamt inzwischen und bis zur Aufklirung und Frôrterung der Sache das nôthige Provisorium anzukehren.

7. Endlich sollen auch jene Obrigkeiten und Beamten, welche die Unter- thanen wider Recht und Billigkeit bedrücken oder misshandeln, oder der nunmehr allergnädigst festgesetzten und vorgeschriebenen Verfahrungsart in Unterthanssachen zuwider handeln, jedesmal mit gemessenen Strafen angesehen werden. Und wird anmit diesfalls ausdrücklich verordnet, dass, wenn ein Beamter an derlei gesetz- und generalienwidrigen Unterthansbedrückungen wirklich Schuld zu tragen über- wiesen würde, das Kreisamt befugt sein solle, einen solchen Beamten nach Gestalt der Sache mit einer Geldstrafe von 10 bis 50 fl, oder auch mit Arrest zu be- legen; auch jenen Falls, als ein. derlei Beamter nach zwcimaliger Bestrafung sich nicht bessern und sich zum drittenmal einer Unterthansbedrückung schuldig machen sollte, diesen sogleich der Landesstelle anzuzeigen und namhaft zu machen haben; gleichwie auch jenen Falls, als wider alles Vermuthen die Obrigkeit selbst an derlei Unterthansbedrückungen zum Theil oder vielleicht gar allein die Schuld hätte, das Kreisamt den Fall an die Landesstelle umstàndlich und mit genugsamen Proben einberichten solle.

8. Schlüsslicehen wird in jenen Falle als das Kreisamt selbst die vermóg seiner Eidespflichten ihm obliegende Sorge für den Unterthan ausser Acht setzen sollte, von selben genaue Rechenschaft gefordert und jede diesfalls wider selbes her- vorkommende Nachliissigkeit ernstlich und unnachbleiblich geahndet werden.

Ve čtvrtletním výtahu cirkulářů a vyhlášek, vydaných českým guberniem od začátku dubna do konce června 1782, pod číslem 1. jest obsažen následující kus, jenž ohlašuje zase jiný doplněk ku předstojícímu pa- tentu o vyřizování stížností poddanských na vrchnost, ježto poučoval krajské úřady, kterak si mají pocinati ve sporech mezi poddanými, které byly rozsouzeny v první instanci úřadem vrchnostenským.

Circulare in alle Kreise (ddo 5. Aprilis 1782): Entscheidung über den Recurs des Dorf Trzebautitzer Chalupners Christoph Richter gegen den erfolgten obrigkeitlichen und kreis- ümtlichen Spruch wegen eines, auf seinem Grunde einfihrenden Durchwegs, und Vorschrift, wie die Kreisimtcr in allen zwischen den Unterthanen sich ergebenden, von der Obrigkeit bei dem foro dominicali in 1. instantia entschiedenen Strittigkeiten überhaupt fürzugehen haben.



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