Instrukce ku patentu z I. září 1781 o vyřizování stížností poddanských. 23
dann alles, was diesfalls vorgehet, jederzeit klar einsehen zu mögen: so solle das
Kreisamt über alle bei ihm vorkommende Unterthansklagen besondere monatliche
Protokolle führen und selbe eben auch allmonatlich zur Landesstelle einschicken.
6. Dem Kreishauptmann selbst sowie den übrigen Kreisbeamten wird auch
obliegen, bei jeder Gelegenheit ihrer Verrichtungen im Kreise auf die gesetz- und
generalienwidrige Unterthansbedriickungen sorgfiltigst nachzuforschen, und wo immer
eine derlei Bedrickung wirklich erhoben wird, hat der Kreishauptsmaunn den wider
ein klares Gesetz verletzten Uuterthan ohne Verzug wider alle Zudringlichkeit zu
schützen und schadlos zu halten. Wenn aber die Sache zweifelhaft ist und zugleich
keinen Verzug leidet, so hat das Kreisamt inzwischen und bis zur Aufklirung und
Frôrterung der Sache das nôthige Provisorium anzukehren.
7. Endlich sollen auch jene Obrigkeiten und Beamten, welche die Unter-
thanen wider Recht und Billigkeit bedrücken oder misshandeln, oder der nunmehr
allergnädigst festgesetzten und vorgeschriebenen Verfahrungsart in Unterthanssachen
zuwider handeln, jedesmal mit gemessenen Strafen angesehen werden. Und wird
anmit diesfalls ausdrücklich verordnet, dass, wenn ein Beamter an derlei gesetz-
und generalienwidrigen Unterthansbedrückungen wirklich Schuld zu tragen über-
wiesen würde, das Kreisamt befugt sein solle, einen solchen Beamten nach Gestalt
der Sache mit einer Geldstrafe von 10 bis 50 fl, oder auch mit Arrest zu be-
legen; auch jenen Falls, als ein. derlei Beamter nach zwcimaliger Bestrafung sich
nicht bessern und sich zum drittenmal einer Unterthansbedrückung schuldig machen
sollte, diesen sogleich der Landesstelle anzuzeigen und namhaft zu machen haben;
gleichwie auch jenen Falls, als wider alles Vermuthen die Obrigkeit selbst an derlei
Unterthansbedrückungen zum Theil oder vielleicht gar allein die Schuld hätte, das
Kreisamt den Fall an die Landesstelle umstàndlich und mit genugsamen Proben
einberichten solle.
8. Schlüsslicehen wird in jenen Falle als das Kreisamt selbst die vermóg
seiner Eidespflichten ihm obliegende Sorge für den Unterthan ausser Acht setzen
sollte, von selben genaue Rechenschaft gefordert und jede diesfalls wider selbes her-
vorkommende Nachliissigkeit ernstlich und unnachbleiblich geahndet werden.
Ve čtvrtletním výtahu cirkulářů a vyhlášek, vydaných českým guberniem od začátku dubna do konce
června 1782, pod číslem 1. jest obsažen následující kus, jenž ohlašuje zase jiný doplněk ku předstojícímu pa-
tentu o vyřizování stížností poddanských na vrchnost, ježto poučoval krajské úřady, kterak si mají pocinati
ve sporech mezi poddanými, které byly rozsouzeny v první instanci úřadem vrchnostenským.
Circulare in alle Kreise (ddo 5. Aprilis 1782): Entscheidung über den Recurs des
Dorf Trzebautitzer Chalupners Christoph Richter gegen den erfolgten obrigkeitlichen und kreis-
ümtlichen Spruch wegen eines, auf seinem Grunde einfihrenden Durchwegs, und Vorschrift,
wie die Kreisimtcr in allen zwischen den Unterthanen sich ergebenden, von der Obrigkeit
bei dem foro dominicali in 1. instantia entschiedenen Strittigkeiten überhaupt fürzugehen haben.