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216 D. XX1I. Řády selské a instrukce hospodářské:
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688.
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1789, 18. září: Ničí pozemky spravuj vrchnost nebo obec. — Vrchní komise
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zasedne v Táboře а v J. Hradci, k čemuž wvrchnostenští zástupcové dostavte se
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s pochybnostmi svými o úpravě berničné a urbariálné.
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Zirkulare. In dem Zirkulari einer hochlóbl. k. k. Steuer- und Urbarienregulirungs-Ober-
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kommission von 22. Juni l. J., welches von dieser Unterkommission untern 30. ejusdem kund
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gemacht worden ist, wurde in Ansehung solcher strittigen Gründen, die in Niemands Besitze
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sich befinden und auch Niemanden im Kataster zugeschrieben sind, dahin vorgesehen, dass
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für selbe ein Sequester anzustellen sei, der für die Steuer zu haften habe, und dass die Ver-
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äusserung nur damal erst geschehen solle, wenn dergleichen Gründe so unbetráchtlich sind,
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dass sie die Mühe und Unkósten der Sequestration nicht lohnen.
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In Folge eines hóchsten Hofkommissionsdekrets von 5 d. M. haben Se Mt erst kürz-
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lich zu entschliessen geruht, dass wenn ein solcher Grund obhanden, der im Stritte befangen,
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jedoch von Niemand besessen ist, die Obrigkeit oder die Gemeinde die Besorgung dieses
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Grundes zu veranstalten, von den. Einkünften vorzüglich die Kontribution zu bezahlen, und
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mit dem Ueberrest vermóg Rechtens das Behórige zu veranlassen habe.
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Diese hóchste Entschliessung wird den obrigkeitlichen Stellvertretern mit dem Beisatz
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nachträglich eröffnet, dass hiedurch eigentlich in dem Wesentlichen der vorbesagten Zirkular-
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verordnung nichts, sondern nur der einzige Umstand verändert wird, dass es nun die
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Obrigkeit oder die Gemeinde sein solle, welcher die Besorgung solcher Gründen obliegen
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Ausserdem hat die hl. Oberkommission untern 11. d. M. anhero zu vernehmen ge-
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geben, wienach es nunmehro an der Zeit sei, dass hochbesagte hl. Oberkommission zu Folge
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des 21. $ der Urbarialgeschäftssätze zu der Einberufung sammentlicher obrigkeitlichen Stellver-
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tretern fürschreite, um die Gegenstände des Urbarialregulirungsgeschäftes mit selbten durch-
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zugehen, und ihnen nöthigen Falls die erforderliche Belehrungen zu ertheilen. Zu solchem
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Ende wird wiederholte hl. Oberkommission den 2. Oct. in dieser Stazion Tabor, und den
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4. ejusdem in der Stazion Neuhaus eintreffen. Die Obrigkeitlichen Stellvertretere werden sich
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dahero in denen unten benannten Stazionen, und in den*) dabei bemerkten Tag früh morgens
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sehr zeitlich und unfehlbar gehörig instruirt einzufinden haben; das ist, dieselbe haben gleich
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nach Empfang gegenwärtigen Befehls alle Anstände und Zweifel, die ihnen bisher in der Aus-
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führung des Urbarialgeschäfts aufgestossen sind und worüber sie eine Belehrung benöthigen,
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schriftlich aufzusetzen, und diese Aufsätze zur Entscheidung der hl. Oberkommission in die
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Stazion mit sich zu bringen. Sollte wider Vermuthen dieser oder jener obrigkeitliche Stell-
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vertreter in den *) festgesetzten Tag früh zeitlich ohnausbleiblich nicht erscheinen, so würde
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derselbe der allerhärtesten Strafe unterliegen. *) an dem.
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Unterkommission Tabor 13. Sept. 1789.
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Opis-v hrab. archivé J. Hradeckém, El. Nr. 1272, Paket 82.
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