216 D. XX1I. Řády selské a instrukce hospodářské:
688.
1789, 18. září: Ničí pozemky spravuj vrchnost nebo obec. — Vrchní komise
zasedne v Táboře а v J. Hradci, k čemuž wvrchnostenští zástupcové dostavte se
s pochybnostmi svými o úpravě berničné a urbariálné.
Präs. 17. Sept. 1789.
Zirkulare. In dem Zirkulari einer hochlóbl. k. k. Steuer- und Urbarienregulirungs-Ober-
kommission von 22. Juni l. J., welches von dieser Unterkommission untern 30. ejusdem kund
gemacht worden ist, wurde in Ansehung solcher strittigen Gründen, die in Niemands Besitze
sich befinden und auch Niemanden im Kataster zugeschrieben sind, dahin vorgesehen, dass
für selbe ein Sequester anzustellen sei, der für die Steuer zu haften habe, und dass die Ver-
äusserung nur damal erst geschehen solle, wenn dergleichen Gründe so unbetráchtlich sind,
dass sie die Mühe und Unkósten der Sequestration nicht lohnen.
In Folge eines hóchsten Hofkommissionsdekrets von 5 d. M. haben Se Mt erst kürz-
lich zu entschliessen geruht, dass wenn ein solcher Grund obhanden, der im Stritte befangen,
jedoch von Niemand besessen ist, die Obrigkeit oder die Gemeinde die Besorgung dieses
Grundes zu veranstalten, von den. Einkünften vorzüglich die Kontribution zu bezahlen, und
mit dem Ueberrest vermóg Rechtens das Behórige zu veranlassen habe.
Diese hóchste Entschliessung wird den obrigkeitlichen Stellvertretern mit dem Beisatz
nachträglich eröffnet, dass hiedurch eigentlich in dem Wesentlichen der vorbesagten Zirkular-
verordnung nichts, sondern nur der einzige Umstand verändert wird, dass es nun die
Obrigkeit oder die Gemeinde sein solle, welcher die Besorgung solcher Gründen obliegen
wird. —
Ausserdem hat die hl. Oberkommission untern 11. d. M. anhero zu vernehmen ge-
geben, wienach es nunmehro an der Zeit sei, dass hochbesagte hl. Oberkommission zu Folge
des 21. $ der Urbarialgeschäftssätze zu der Einberufung sammentlicher obrigkeitlichen Stellver-
tretern fürschreite, um die Gegenstände des Urbarialregulirungsgeschäftes mit selbten durch-
zugehen, und ihnen nöthigen Falls die erforderliche Belehrungen zu ertheilen. Zu solchem
Ende wird wiederholte hl. Oberkommission den 2. Oct. in dieser Stazion Tabor, und den
4. ejusdem in der Stazion Neuhaus eintreffen. Die Obrigkeitlichen Stellvertretere werden sich
dahero in denen unten benannten Stazionen, und in den*) dabei bemerkten Tag früh morgens
sehr zeitlich und unfehlbar gehörig instruirt einzufinden haben; das ist, dieselbe haben gleich
nach Empfang gegenwärtigen Befehls alle Anstände und Zweifel, die ihnen bisher in der Aus-
führung des Urbarialgeschäfts aufgestossen sind und worüber sie eine Belehrung benöthigen,
schriftlich aufzusetzen, und diese Aufsätze zur Entscheidung der hl. Oberkommission in die
Stazion mit sich zu bringen. Sollte wider Vermuthen dieser oder jener obrigkeitliche Stell-
vertreter in den *) festgesetzten Tag früh zeitlich ohnausbleiblich nicht erscheinen, so würde
derselbe der allerhärtesten Strafe unterliegen. *) an dem.
Unterkommission Tabor 13. Sept. 1789.
Staab, Kreiskommissär.
Opis-v hrab. archivé J. Hradeckém, El. Nr. 1272, Paket 82.