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[1]
Z roku 1789, 31. čce. 209

[2]
Ausserdem hat eine hl. Oberkommission untern 16. d. M. anher zu. vernehmen ge-
[3]
veben, dass auf die hierortige Anfrage, ob der Zehend in die Urbarialschuldigkeiten, wenn
[4]
solcher auch den 10. Theil der Ernte nicht ausmacht, einzurechnen sei? an die höchste Hof-
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stelle eine Vorstellung gemacht worden sei, und das Weitere anhero bekannt gemacht werden
[6]
würde; so bald nur als hierwegen eine Entschliessung hierorts eintreffen wird, wird solche
[7]
auch im Kreis bekannt gemacht werden.

[8]
[Ostatek týče se zamlčování při fassích.]

[9]
Unterkommission Tabor 31. Juli 1789. Staab, Kreiskommissär.

[10]
V hrabecim archive Jindfichohradeckem, Elench Nr. 1272, Paket 82.

[11]
679.
[12]
1789, 31. července : Kterak mají býti trestáni poddani, kteri pri fassi zamlčeli
[13]
svůj pozemek.

[14]
|Táborská podkomise dává všem vrchnostenským zástupcům védéti mimo jiné:]

[15]
Schliesslichen, wie von einer hl. Oberkommission untern 28. d. M. anhero eröffnet
[16]
wird, ist aus Gelegenheit einiger, auf der Herrschaft Chlumetz in der Gemeinde Wletitz Be-
[17]
rauner Kreises ausser der Fatirung gebliebenen, und von einem Kalupner dieser Gemeinde
[18]
nach der Hand angezeigten Gründen mit Hefdekret vom 20. d. M. entschieden worden, dass,
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da bereits in dem Patentsnachtrag vom 18. Aug. 1785 die Frist zu Verbesserung unüchter
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Bekenntnisse bis zum 1. April 1786 peremptorisch erweitert worden sei, auf eine nochma-
[21]
lige Erweiterung dieses Termins nicht mehr angetragen werden kónne, weil sich sonst die
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ungetreue Fatenten von einer Verlingerung auf die andere verlassen würden.

[23]
Mit Bestrafung falscher Angaben, die durch die 3. Hand vorkommen, kónnte also um
[24]
so weniger eingehalten werden, als bereits in Nieder-Oesterreich. in dem zu der Gemeinde
[25]
Eüchbach gezohenen Dorf Hóra mit der Konfiskation einiger verschiedenen Gründen, nach
[26]
vorlüufig specifisch eingeholten ali. Genehmigung, vorgegangen sei.

[27]
Die bei der Gemeinde Wletitz verschwiegen gebliebenen Gründe wären demnach der
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klaren Vorschrift des Hauptpatents vom 20. April 1785, welches im 8. $ nicht fatirte für ein
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ganz verlassenes, Niemanden zugehöriges Gut anzusehende Realitáten dem Angeber unent-
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geltlich und erblich als sein Eigenthum zuspreche, ohne weiters dem Angeber gegen Ueber-
[31]
nehmung des auf den kontrollirten Ertrag dieser Gründe ausfallenden neuen Steuerbetrags
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und der darauf haftenden Urbarialschuldigkeiten jenenfalls zu überlassen, wenn die Besitzer
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der verschwiegenen Gründe nicht etwan mit dem Angeber ein Abkommen, wobei ihm aber
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nicht der mindeste Zwang anzuthun sei, treffen kónnen. Uebrigens wären die Ausschussmänner
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und der Richter der Gemeinde Wletitz zur Bestrafung ihres Amtes zu entsetzen.

[36]
Diese höchste Entschliessung wird den obrigkeitlichen Stellvertretern mit dem Auf-
[37]
trag bekannt gemacht, dass sie solche allen Gemeinden zu wissen machen sollen, damit die
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Kontribuenten durch eine freiwillige Entdeckung ihrer etwan verschwiegenen Gründen aus
[39]
einer diesfälligen Denunciation für sie entstehenden nachtheiligen Folgen vorkommen
[40]
möchten. *) Unterkommission Tabor den 31. Juli 1789.

[41]
Publicirt [v J. Hradci] den 2. Aug. 1789. Staab, Kreiskommissśr.

[42]
V hrab. archivé J. Hradeckém, El. Nr. 1272, Paket 82. ^) Teda dovoluje se opraviti fassi, a6 na-
[43]
hoře v důvodech se to zamítá.

[44]
Archiv Český XXV. 27


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