Z roku 1789, 31. čce. 209
Ausserdem hat eine hl. Oberkommission untern 16. d. M. anher zu. vernehmen ge-
veben, dass auf die hierortige Anfrage, ob der Zehend in die Urbarialschuldigkeiten, wenn
solcher auch den 10. Theil der Ernte nicht ausmacht, einzurechnen sei? an die höchste Hof-
stelle eine Vorstellung gemacht worden sei, und das Weitere anhero bekannt gemacht werden
würde; so bald nur als hierwegen eine Entschliessung hierorts eintreffen wird, wird solche
auch im Kreis bekannt gemacht werden.
[Ostatek týče se zamlčování při fassích.]
Unterkommission Tabor 31. Juli 1789. Staab, Kreiskommissär.
V hrabecim archive Jindfichohradeckem, Elench Nr. 1272, Paket 82.
679.
1789, 31. července : Kterak mají býti trestáni poddani, kteri pri fassi zamlčeli
svůj pozemek.
|Táborská podkomise dává všem vrchnostenským zástupcům védéti mimo jiné:]
Schliesslichen, wie von einer hl. Oberkommission untern 28. d. M. anhero eröffnet
wird, ist aus Gelegenheit einiger, auf der Herrschaft Chlumetz in der Gemeinde Wletitz Be-
rauner Kreises ausser der Fatirung gebliebenen, und von einem Kalupner dieser Gemeinde
nach der Hand angezeigten Gründen mit Hefdekret vom 20. d. M. entschieden worden, dass,
da bereits in dem Patentsnachtrag vom 18. Aug. 1785 die Frist zu Verbesserung unüchter
Bekenntnisse bis zum 1. April 1786 peremptorisch erweitert worden sei, auf eine nochma-
lige Erweiterung dieses Termins nicht mehr angetragen werden kónne, weil sich sonst die
ungetreue Fatenten von einer Verlingerung auf die andere verlassen würden.
Mit Bestrafung falscher Angaben, die durch die 3. Hand vorkommen, kónnte also um
so weniger eingehalten werden, als bereits in Nieder-Oesterreich. in dem zu der Gemeinde
Eüchbach gezohenen Dorf Hóra mit der Konfiskation einiger verschiedenen Gründen, nach
vorlüufig specifisch eingeholten ali. Genehmigung, vorgegangen sei.
Die bei der Gemeinde Wletitz verschwiegen gebliebenen Gründe wären demnach der
klaren Vorschrift des Hauptpatents vom 20. April 1785, welches im 8. $ nicht fatirte für ein
ganz verlassenes, Niemanden zugehöriges Gut anzusehende Realitáten dem Angeber unent-
geltlich und erblich als sein Eigenthum zuspreche, ohne weiters dem Angeber gegen Ueber-
nehmung des auf den kontrollirten Ertrag dieser Gründe ausfallenden neuen Steuerbetrags
und der darauf haftenden Urbarialschuldigkeiten jenenfalls zu überlassen, wenn die Besitzer
der verschwiegenen Gründe nicht etwan mit dem Angeber ein Abkommen, wobei ihm aber
nicht der mindeste Zwang anzuthun sei, treffen kónnen. Uebrigens wären die Ausschussmänner
und der Richter der Gemeinde Wletitz zur Bestrafung ihres Amtes zu entsetzen.
Diese höchste Entschliessung wird den obrigkeitlichen Stellvertretern mit dem Auf-
trag bekannt gemacht, dass sie solche allen Gemeinden zu wissen machen sollen, damit die
Kontribuenten durch eine freiwillige Entdeckung ihrer etwan verschwiegenen Gründen aus
einer diesfälligen Denunciation für sie entstehenden nachtheiligen Folgen vorkommen
möchten. *) — Unterkommission Tabor den 31. Juli 1789.
Publicirt [v J. Hradci] den 2. Aug. 1789. Staab, Kreiskommissśr.
V hrab. archivé J. Hradeckém, El. Nr. 1272, Paket 82. — ^) Teda dovoluje se opraviti fassi, a6 na-
hoře v důvodech se to zamítá.
Archiv Český XXV. 27