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Patent berničný a urbariální z 10. ún. 1789. 191

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Stücke von der Steuerregulirungs-Oberkommission nach den vorigen Fassionen und
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Einlagen, und nach dem hiernach ausfallendeu Verhältnisse zu berechnen und zu
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bestimmen.

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$ 15. Die Vorschrift. des 10. $ bezieht sich ledig auf die sogenannten
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Rustikalgründe, welche von jeher dem Landvolke zur sogenannten Anstiftung und
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scinem Unterhalte dienten, und vermög der erlassenen Patente zum obrigkeitlichen
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Genusse unter Strafe nicht mehr angezogen werden durften. Auch macht es bei
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diesen keinen Unterschied, ob dieselben käuflich und erbrechltich oder uneingekauft
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besessen werden. Bei Domintkalyränden aber wird in das Einverständniss zwischen
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den Grundherrn und ihren Pächtern oder lemphyteuten keine Kinsicht genommen.

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Sollte hier uud da über die Eigenschaft der Gründe: ob. solche. Dominikal-
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oder Rustikalgründe sind? eine Frage entstehen, so hat mau zu Vermeidung aller
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verzógernden Weitliutigkeiten sich an den gegenwärtigen Besitzstand zu halten, und
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ist den Unterthanen, welche einige (iründe in Händen der Obrigkeit für Rustikal-
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gründe angeben, so wie den Obrigkeiten, welche diese oder jene in Händen der
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Unterthanen befindliche Realität als wirklich dominikal ansprechen, der Beweis auf-
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zulegen, dass solche in den Normaljahren, welche zu Unterscheidung der Dominikal-
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und Rustikalrcalitäten in jeder Provinz festgesetzet worden sind, zu derjenigen
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Gattung gehöret habe, unter welcher gegenwärtig Anspruch darauf gemacht wird;
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zum Beispicle also: dass dieser oder jener Grund, den jetzt ein Unterthan geniesst,
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von einem obrigkeitlichen Meyerhofe herrühre, der in. Normaljahren bestanden, und
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dass diese Ableitung allgemein bekannt, oder wenigstens dass der in die Frage ge-
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kommene Grund in der letzten Dominikalfassion zur Versteuerung angezeiget worden sel.

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& 14. Die /fänsler olıme Unterschied, so wie die /nleute, haben in Ansehung
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des Schutzes bei ihren devmaliven vorschriftmässigen Schuldigkeiten zu verbleiben,
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die sie mit Kinverständniss ihrer Herrn ebenfalls mit baarcm Gelde ablösen (reluiren)
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können; so wie auch dort, wo ihre Schuldigkeit in gewissen Entrichtungen bei Sterb-
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und Veränderungsfällen besteht, solche in cine jährliche Ablösung, nach dem Durch-
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schnitte des obrigkeitlichen Genusses in den letzten 20 Jahren, zu verwandeln ist.
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Wenn Häusler nebst ihrem Hause, oder wenn Inleute auch steuerbare Gründe be-
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sitzen, so sind sie in Anschung derselben gleich allen andern Grundbesitzern nach
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dem allgemeinen Massstab zu behandeln.

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Dagegen verordnen Wir: Miller, Drüner, Schünker und dergleichen Besitzer
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eines mit cinem Gewerbsrechte verbundenen Kigenthums, in so fern sie zugleich
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Rustikalgründe besitzen, in Beziehung auf diese zwar gleich andern Grundbesitzern
[37]
nach dem allgemeinen Massstabe zu behandeln, die lintrichtung jedoch, welche nach
[38]
dem Grundbesitze ausfállt, soll von derjenigen Last, welche auf der Realitüt im Ganzen
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haftet, abgezogen, und der Ueberrest, der eigentlich auf dem Gewerbe ruht, da, wo


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