Patent berničný a urbariální z 10. ún. 1789. 191
Stücke von der Steuerregulirungs-Oberkommission nach den vorigen Fassionen und
Einlagen, und nach dem hiernach ausfallendeu Verhältnisse zu berechnen und zu
bestimmen.
$ 15. Die Vorschrift. des 10. $ bezieht sich ledig auf die sogenannten
Rustikalgründe, welche von jeher dem Landvolke zur sogenannten Anstiftung und
scinem Unterhalte dienten, und vermög der erlassenen Patente zum obrigkeitlichen
Genusse unter Strafe nicht mehr angezogen werden durften. Auch macht es bei
diesen keinen Unterschied, ob dieselben käuflich und erbrechltich oder uneingekauft
besessen werden. Bei Domintkalyränden aber wird in das Einverständniss zwischen
den Grundherrn und ihren Pächtern oder lemphyteuten keine Kinsicht genommen.
Sollte hier uud da über die Eigenschaft der Gründe: ob. solche. Dominikal-
oder Rustikalgründe sind? eine Frage entstehen, so hat mau zu Vermeidung aller
verzógernden Weitliutigkeiten sich an den gegenwärtigen Besitzstand zu halten, und
ist den Unterthanen, welche einige (iründe in Händen der Obrigkeit für Rustikal-
gründe angeben, so wie den Obrigkeiten, welche diese oder jene in Händen der
Unterthanen befindliche Realität als wirklich dominikal ansprechen, der Beweis auf-
zulegen, dass solche in den Normaljahren, welche zu Unterscheidung der Dominikal-
und Rustikalrcalitäten in jeder Provinz festgesetzet worden sind, zu derjenigen
Gattung gehöret habe, unter welcher gegenwärtig Anspruch darauf gemacht wird;
zum Beispicle also: dass dieser oder jener Grund, den jetzt ein Unterthan geniesst,
von einem obrigkeitlichen Meyerhofe herrühre, der in. Normaljahren bestanden, und
dass diese Ableitung allgemein bekannt, oder wenigstens dass der in die Frage ge-
kommene Grund in der letzten Dominikalfassion zur Versteuerung angezeiget worden sel.
& 14. Die /fänsler olıme Unterschied, so wie die /nleute, haben in Ansehung
des Schutzes bei ihren devmaliven vorschriftmässigen Schuldigkeiten zu verbleiben,
die sie mit Kinverständniss ihrer Herrn ebenfalls mit baarcm Gelde ablösen (reluiren)
können; so wie auch dort, wo ihre Schuldigkeit in gewissen Entrichtungen bei Sterb-
und Veränderungsfällen besteht, solche in cine jährliche Ablösung, nach dem Durch-
schnitte des obrigkeitlichen Genusses in den letzten 20 ‚Jahren, zu verwandeln ist.
Wenn Häusler nebst ihrem Hause, oder wenn Inleute auch steuerbare Gründe be-
sitzen, so sind sie in Anschung derselben gleich allen andern Grundbesitzern nach
dem allgemeinen Massstab zu behandeln.
Dagegen verordnen Wir: Miller, Drüner, Schünker und dergleichen Besitzer
eines mit cinem Gewerbsrechte verbundenen Kigenthums, in so fern sie zugleich
Rustikalgründe besitzen, in Beziehung auf diese zwar gleich andern Grundbesitzern
nach dem allgemeinen Massstabe zu behandeln, die lintrichtung jedoch, welche nach
dem Grundbesitze ausfállt, soll von derjenigen Last, welche auf der Realitüt im Ganzen
haftet, abgezogen, und der Ueberrest, der eigentlich auf dem Gewerbe ruht, da, wo