[1] |
190 D. XX1I. Řády selské a instrukce hospodářské :
|
---|
[2] |
zwischen Aeckern, Wiesland und Waldungen in dem 5. $ vorgeschrieben worden ;
|
---|
[3] |
nach welchem Verhältnisse also der höchste Massstab für die Urbarialschuldigkeiten
|
---|
[4] |
von Aeckern und Weingärten auf 15 fl. 25 kr., von Wiesen, Gärten und Teichen
|
---|
[5] |
auf 26 fl. 2?/, kr, von Hutweiden und vom Waldungen auf 30 fl. 50 kr., endlich
|
---|
[6] |
von Seen und Flüssen auf 15 fl. 25 kr. vom Hundert festgesetzt, und dadurch im
|
---|
[7] |
Ganzen der nie zu übersteigende Hauptdurchschnitt von 17 tl. 46?/5 kr. erreicht. wird.
|
---|
[8] |
Es versteht sich jedoch, dass wo der Unterthan sehon gegenwärtig weniger
|
---|
[9] |
zu leisten hat, derselbe auch künftis bei der geringeren Scehuldigkeit zu verbleiben
|
---|
[10] |
|
---|
[11] |
§ 11. Nach diesen Grundsitzen ist also künftig bloss das Geld der cinzige
|
---|
[12] |
unabänderliche Massstab zur Bestimmung aller Urbarialschuldigkeiten; und kann
|
---|
[13] |
die Obrigkeit der allgemeinen Regel nach von dem Unterthan weiter nichts als Geld
|
---|
[14] |
fordern. Aber es steht beiden "heilen frei, diese Geldbestimmung nach einem frei-
|
---|
[15] |
willig unter sich getroffenen Finverstindnisse in Naturalyieliykeiten, Krohucn oder
|
---|
[16] |
Lohnarbeiten umzuyestalten; nur muss dieses Kinverstindniss wenigstens jedesmal
|
---|
[17] |
auf 3 Jahre festgesetzt und von dem Kreisamte bestätigt werden.
|
---|
[18] |
In dem Falle, wo über den Werth der bisherigen Frohnen (Roboten), Natural-
|
---|
[19] |
arbeiten oder Naturalgiebigkeiten zwischen Herrn und Unterthanen nicht übereinge-
|
---|
[20] |
kommen werden könnte, hat das Kreisamt unter Anleitung der in dem Geschäfte
|
---|
[21] |
aufgestellten Steuerregulirungs-Oberkommission die Schiitzung der Frohnen (Roboten)
|
---|
[22] |
und Naturalarbeiten, nach dem Beispiele des in dem Kreise und in der nämlichen
|
---|
[23] |
Lage befindlichen Staatsguts, wo die I'rohnen (Roboten) bereits in cine billige ver-
|
---|
[24] |
hältnissmässige (ieldentrichtung verwandelt sind, die Naturalgiebigkeiten aber nach
|
---|
[25] |
dem Lokalpreise zu bestimmen.
|
---|
[26] |
Nach diesem Massstabe und (reldanschlage hat das Krcisamt unter Leitung
|
---|
[27] |
der Steuerregulirungs-Oberkommission auch in jenen Fällen, wo der Unterthan dar-
|
---|
[28] |
zuthun in Stande ist, dass seine dermalige sämmtliche Urbarialschuldigkeiten die auf
|
---|
[29] |
das höchste bestimmten 17 H. 46%% vom llundert übersteigen, dic Abgaben, die er
|
---|
[30] |
in Zukunft an scinen Grundvogt oder Zehendherrn zu leisten haben wird, herab-
|
---|
[31] |
zuselzen. Diese Beschwerden und Beweise einzubringen, wird den Unterthanen die
|
---|
[32] |
längste Zeitfrist auf 2 Jahre bestimmt, nach deren Verlauf keine weitere Klage
|
---|
[33] |
mehr soll angenommen werden.
|
---|
[34] |
$ 12. Wird bei einer solchen, gegen die bisherige Ausübung der obrigkeit-
|
---|
[35] |
lichen Rechte geführten Beschwerde gefunden, dass nach dem allgemeinen Grund-
|
---|
[36] |
satze des 10. $ der l'all zu einer Mässigung cintritt, und der beschwerdeführende
|
---|
[37] |
Unterthan ist an verschiedene Grundvögte und Zehendherrn zu abgesonderten Ent-
|
---|
[38] |
richtungen verbunden, so muss jeder Theilnehmer sich nach Mass seines vorigen
|
---|
[39] |
Genusses eine Verminderung gefallen lassen. Doch ist die Ausgleichung in diesem
|
---|