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190 D. XX1I. Řády selské a instrukce hospodářské :

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zwischen Aeckern, Wiesland und Waldungen in dem 5. $ vorgeschrieben worden ;
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nach welchem Verhältnisse also der höchste Massstab für die Urbarialschuldigkeiten
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von Aeckern und Weingärten auf 15 fl. 25 kr., von Wiesen, Gärten und Teichen
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auf 26 fl. 2?/, kr, von Hutweiden und vom Waldungen auf 30 fl. 50 kr., endlich
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von Seen und Flüssen auf 15 fl. 25 kr. vom Hundert festgesetzt, und dadurch im
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Ganzen der nie zu übersteigende Hauptdurchschnitt von 17 tl. 46?/5 kr. erreicht. wird.

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Es versteht sich jedoch, dass wo der Unterthan sehon gegenwärtig weniger
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zu leisten hat, derselbe auch künftis bei der geringeren Scehuldigkeit zu verbleiben
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haben wird.

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§ 11. Nach diesen Grundsitzen ist also künftig bloss das Geld der cinzige
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unabänderliche Massstab zur Bestimmung aller Urbarialschuldigkeiten; und kann
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die Obrigkeit der allgemeinen Regel nach von dem Unterthan weiter nichts als Geld
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fordern. Aber es steht beiden "heilen frei, diese Geldbestimmung nach einem frei-
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willig unter sich getroffenen Finverstindnisse in Naturalyieliykeiten, Krohucn oder
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Lohnarbeiten umzuyestalten; nur muss dieses Kinverstindniss wenigstens jedesmal
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auf 3 Jahre festgesetzt und von dem Kreisamte bestätigt werden.

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In dem Falle, wo über den Werth der bisherigen Frohnen (Roboten), Natural-
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arbeiten oder Naturalgiebigkeiten zwischen Herrn und Unterthanen nicht übereinge-
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kommen werden könnte, hat das Kreisamt unter Anleitung der in dem Geschäfte
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aufgestellten Steuerregulirungs-Oberkommission die Schiitzung der Frohnen (Roboten)
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und Naturalarbeiten, nach dem Beispiele des in dem Kreise und in der nämlichen
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Lage befindlichen Staatsguts, wo die I'rohnen (Roboten) bereits in cine billige ver-
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hältnissmässige (ieldentrichtung verwandelt sind, die Naturalgiebigkeiten aber nach
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dem Lokalpreise zu bestimmen.

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Nach diesem Massstabe und (reldanschlage hat das Krcisamt unter Leitung
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der Steuerregulirungs-Oberkommission auch in jenen Fällen, wo der Unterthan dar-
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zuthun in Stande ist, dass seine dermalige sämmtliche Urbarialschuldigkeiten die auf
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das höchste bestimmten 17 H. 46%% vom llundert übersteigen, dic Abgaben, die er
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in Zukunft an scinen Grundvogt oder Zehendherrn zu leisten haben wird, herab-
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zuselzen. Diese Beschwerden und Beweise einzubringen, wird den Unterthanen die
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längste Zeitfrist auf 2 Jahre bestimmt, nach deren Verlauf keine weitere Klage
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mehr soll angenommen werden.

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$ 12. Wird bei einer solchen, gegen die bisherige Ausübung der obrigkeit-
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lichen Rechte geführten Beschwerde gefunden, dass nach dem allgemeinen Grund-
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satze des 10. $ der l'all zu einer Mässigung cintritt, und der beschwerdeführende
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Unterthan ist an verschiedene Grundvögte und Zehendherrn zu abgesonderten Ent-
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richtungen verbunden, so muss jeder Theilnehmer sich nach Mass seines vorigen
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Genusses eine Verminderung gefallen lassen. Doch ist die Ausgleichung in diesem


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