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190 D. XX1I. Řády selské a instrukce hospodářské :

zwischen Aeckern, Wiesland und Waldungen in dem 5. $ vorgeschrieben worden ; nach welchem Verhältnisse also der höchste Massstab für die Urbarialschuldigkeiten von Aeckern und Weingärten auf 15 fl. 25 kr., von Wiesen, Gärten und Teichen auf 26 fl. 2?/, kr, von Hutweiden und vom Waldungen auf 30 fl. 50 kr., endlich von Seen und Flüssen auf 15 fl. 25 kr. vom Hundert festgesetzt, und dadurch im Ganzen der nie zu übersteigende Hauptdurchschnitt von 17 tl. 46?/5 kr. erreicht. wird.

Es versteht sich jedoch, dass wo der Unterthan sehon gegenwärtig weniger zu leisten hat, derselbe auch künftis bei der geringeren Scehuldigkeit zu verbleiben haben wird.

§ 11. Nach diesen Grundsitzen ist also künftig bloss das Geld der cinzige unabänderliche Massstab zur Bestimmung aller Urbarialschuldigkeiten; und kann die Obrigkeit der allgemeinen Regel nach von dem Unterthan weiter nichts als Geld fordern. Aber es steht beiden "heilen frei, diese Geldbestimmung nach einem frei- willig unter sich getroffenen Finverstindnisse in Naturalyieliykeiten, Krohucn oder Lohnarbeiten umzuyestalten; nur muss dieses Kinverstindniss wenigstens jedesmal auf 3 Jahre festgesetzt und von dem Kreisamte bestätigt werden.

In dem Falle, wo über den Werth der bisherigen Frohnen (Roboten), Natural- arbeiten oder Naturalgiebigkeiten zwischen Herrn und Unterthanen nicht übereinge- kommen werden könnte, hat das Kreisamt unter Anleitung der in dem Geschäfte aufgestellten Steuerregulirungs-Oberkommission die Schiitzung der Frohnen (Roboten) und Naturalarbeiten, nach dem Beispiele des in dem Kreise und in der nämlichen Lage befindlichen Staatsguts, wo die I'rohnen (Roboten) bereits in cine billige ver- hältnissmässige (ieldentrichtung verwandelt sind, die Naturalgiebigkeiten aber nach dem Lokalpreise zu bestimmen.

Nach diesem Massstabe und (reldanschlage hat das Krcisamt unter Leitung der Steuerregulirungs-Oberkommission auch in jenen Fällen, wo der Unterthan dar- zuthun in Stande ist, dass seine dermalige sämmtliche Urbarialschuldigkeiten die auf das höchste bestimmten 17 H. 46%% vom llundert übersteigen, dic Abgaben, die er in Zukunft an scinen Grundvogt oder Zehendherrn zu leisten haben wird, herab- zuselzen. Diese Beschwerden und Beweise einzubringen, wird den Unterthanen die längste Zeitfrist auf 2 Jahre bestimmt, nach deren Verlauf keine weitere Klage mehr soll angenommen werden.

$ 12. Wird bei einer solchen, gegen die bisherige Ausübung der obrigkeit- lichen Rechte geführten Beschwerde gefunden, dass nach dem allgemeinen Grund- satze des 10. $ der l'all zu einer Mässigung cintritt, und der beschwerdeführende Unterthan ist an verschiedene Grundvögte und Zehendherrn zu abgesonderten Ent- richtungen verbunden, so muss jeder Theilnehmer sich nach Mass seines vorigen Genusses eine Verminderung gefallen lassen. Doch ist die Ausgleichung in diesem



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