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Patent berniénÿ a urbariální z 10. ún. 1789. 189

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II. Гол den herrschaftlichen Urbartalforderungen.

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Der Kndzweck des Staates, durch cine verhiltnissmissige Untertheilung der
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Grundabgaben die (Gleichheit herzustellen, und dadurch die Grundbesitzer bei Kräf-
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ten zu erhalten, dass sic ihre Bürgerpflichten ohne Beschwerlichkeit zu tragen, und
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ihre Kmsigkeit nicht bloss fortzusetzen fühig sein, sondern auch zu vermehren ange-
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eifert werden sollen, könnte niemals erreicht werden, wenn nicht zu gleicher Zeit
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denjenigen Unterthanen, welche die Last oder Forderungen ihrer Grund, Vogt- und
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Zehendherrun zu schwer drückt. Erleichterung verschafft. wiürdo.

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8 10. 5o sehr. Wir demnach entfernt sind, in das ligenthumsrecht der
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Obrigkeiten willkührlieh cinzugreifen, oder diejenigen Ursachen, Gewohnheiten oder
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Verträge zu untersuchen, von. welehen. die bisherigen Frohn-, Geld- und Naturalien-
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Entrichtungen, und die zum "Theile in Abgaben bei Sterb- und Verànderungsfállen
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bestehenden. sogenaunten Unterthansgiobigkciten abgeleitet werden; so fordert doch
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die Pflicht, durch welche Wir über die Erhaltung des Ganzen zu wachen verbunden
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sind, dass da, wo die bisherigen Giebigkeiten an die Obrigkeiten die Vermögens-
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kräfte des Unterthans, die ev aus Grund und Boden zieht, übersteigen, cin billiges
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Ziel und unabweichliche Schranken gesetzt werden. In dieser Absicht, und da durch
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die voransgegangenen Anstalten der blosse Bruttoertrag erhoben, mithin weder Saamen,
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noch die baaren Kulturkosten abgerechnet worden, überdies der Grundbesitzer noch
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den eigenen und der Familie Unterhalt, die Gemeindeauslagen und die Entrich-
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tungen an die Scelsorger und Schullchrer besonders zu tragen hat, so setzen Wir
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zum allgemeinen Massstabe hiermit fest: dass dem Unterthan zu Bestreitung dieser
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Erfordernisse von dem fatirten und kontrollirten Bruttoertrage im Durchschnitte
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wenigstens 70 fl. vom Ihundert frei gelassen werden, und nur die übrigen 30 vom
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Hundert sollen zu Bedeckung der in der I. Abtheilung dieses Patents bestimmten
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landesfirstlichen Grundsteuer und Abtragung der obrigkeitlichen Forderungen, für
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die erstere (wie der 5. $ bereits bestimmt) mit 12 fl. 13'/, kr., für die letztere mit
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17 H. 46%% kr., und zwar auf solche Art gewidmet werden, dass unter diesen 17 fl.
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46, kr. alles begriffen sei, was der Unterthan seinem Grundvogte und Zehendherrn
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zu leisten hat, es sei in Baarem, oder an don nach Geld berechneten Naturalien,
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Zug- oder Handfrohnen, wie auch an den in einigen Provinzen üblichen Taxen,
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Sterb- und Veränderungsfällen, welche letztere nur in so weit, als sie Realität und
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Gewerbe betreffen, nach einem Mittel von 20 Jahren anzuschlagen, und hiernach
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in eine bestimmte jährliche Zinsgichigkeit zu verwandeln sind.

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Bei Berechnung der Urbarialschuldigkeiten ist nach Verschiedenheit der
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Grundgattungen, aus Welchen der Besitz eines Unterthans bestcht, das nämliche Ver-
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hältniss zu beobachten, welches bei Bestimmung der landesfürstlichen Grundsteuer


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