Patent berniénÿ a urbariální z 10. ún. 1789. 189
II. Гол den herrschaftlichen Urbartalforderungen.
Der Kndzweck des Staates, durch cine verhiltnissmissige Untertheilung der
Grundabgaben die (Gleichheit herzustellen, und dadurch die Grundbesitzer bei Kräf-
ten zu erhalten, dass sic ihre Bürgerpflichten ohne Beschwerlichkeit zu tragen, und
ihre Kmsigkeit nicht bloss fortzusetzen fühig sein, sondern auch zu vermehren ange-
eifert werden sollen, — könnte niemals erreicht werden, wenn nicht zu gleicher Zeit
denjenigen Unterthanen, welche die Last oder Forderungen ihrer Grund, Vogt- und
Zehendherrun zu schwer drückt. Erleichterung verschafft. wiürdo.
8 10. 5o sehr. Wir demnach entfernt sind, in das ligenthumsrecht der
Obrigkeiten willkührlieh cinzugreifen, oder diejenigen Ursachen, Gewohnheiten oder
Verträge zu untersuchen, von. welehen. die bisherigen Frohn-, Geld- und Naturalien-
Entrichtungen, und die zum "Theile in Abgaben bei Sterb- und Verànderungsfállen
bestehenden. sogenaunten Unterthansgiobigkciten abgeleitet werden; so fordert doch
die Pflicht, durch welche Wir über die Erhaltung des Ganzen zu wachen verbunden
sind, dass da, wo die bisherigen Giebigkeiten an die Obrigkeiten die Vermögens-
kräfte des Unterthans, die ev aus Grund und Boden zieht, übersteigen, cin billiges
Ziel und unabweichliche Schranken gesetzt werden. In dieser Absicht, und da durch
die voransgegangenen Anstalten der blosse Bruttoertrag erhoben, mithin weder Saamen,
noch die baaren Kulturkosten abgerechnet worden, überdies der Grundbesitzer noch
den eigenen und der Familie Unterhalt, die Gemeindeauslagen und die Entrich-
tungen an die Scelsorger und Schullchrer besonders zu tragen hat, so setzen Wir
zum allgemeinen Massstabe hiermit fest: dass dem Unterthan zu Bestreitung dieser
Erfordernisse von dem fatirten und kontrollirten Bruttoertrage im Durchschnitte
wenigstens 70 fl. vom Ihundert frei gelassen werden, und nur die übrigen 30 vom
Hundert sollen zu Bedeckung der in der I. Abtheilung dieses Patents bestimmten
landesfirstlichen Grundsteuer und Abtragung der obrigkeitlichen Forderungen, für
die erstere (wie der 5. $ bereits bestimmt) mit 12 fl. 13'/, kr., für die letztere mit
17 H. 46%% kr., und zwar auf solche Art gewidmet werden, dass unter diesen 17 fl.
46, kr. alles begriffen sei, was der Unterthan seinem Grundvogte und Zehendherrn
zu leisten hat, es sei in Baarem, oder an don nach Geld berechneten Naturalien,
Zug- oder Handfrohnen, wie auch an den in einigen Provinzen üblichen Taxen,
Sterb- und Veränderungsfällen, welche letztere nur in so weit, als sie Realität und
Gewerbe betreffen, nach einem Mittel von 20 Jahren anzuschlagen, und hiernach
in eine bestimmte jährliche Zinsgichigkeit zu verwandeln sind.
Bei Berechnung der Urbarialschuldigkeiten ist nach Verschiedenheit der
Grundgattungen, aus Welchen der Besitz eines Unterthans bestcht, das nämliche Ver-
hältniss zu beobachten, welches bei Bestimmung der landesfürstlichen Grundsteuer