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Patent berniénÿ a urbariální z 10. ún. 1789. 189

II. Гол den herrschaftlichen Urbartalforderungen.

Der Kndzweck des Staates, durch cine verhiltnissmissige Untertheilung der Grundabgaben die (Gleichheit herzustellen, und dadurch die Grundbesitzer bei Kräf- ten zu erhalten, dass sic ihre Bürgerpflichten ohne Beschwerlichkeit zu tragen, und ihre Kmsigkeit nicht bloss fortzusetzen fühig sein, sondern auch zu vermehren ange- eifert werden sollen, könnte niemals erreicht werden, wenn nicht zu gleicher Zeit denjenigen Unterthanen, welche die Last oder Forderungen ihrer Grund, Vogt- und Zehendherrun zu schwer drückt. Erleichterung verschafft. wiürdo.

8 10. 5o sehr. Wir demnach entfernt sind, in das ligenthumsrecht der Obrigkeiten willkührlieh cinzugreifen, oder diejenigen Ursachen, Gewohnheiten oder Verträge zu untersuchen, von. welehen. die bisherigen Frohn-, Geld- und Naturalien- Entrichtungen, und die zum "Theile in Abgaben bei Sterb- und Verànderungsfállen bestehenden. sogenaunten Unterthansgiobigkciten abgeleitet werden; so fordert doch die Pflicht, durch welche Wir über die Erhaltung des Ganzen zu wachen verbunden sind, dass da, wo die bisherigen Giebigkeiten an die Obrigkeiten die Vermögens- kräfte des Unterthans, die ev aus Grund und Boden zieht, übersteigen, cin billiges Ziel und unabweichliche Schranken gesetzt werden. In dieser Absicht, und da durch die voransgegangenen Anstalten der blosse Bruttoertrag erhoben, mithin weder Saamen, noch die baaren Kulturkosten abgerechnet worden, überdies der Grundbesitzer noch den eigenen und der Familie Unterhalt, die Gemeindeauslagen und die Entrich- tungen an die Scelsorger und Schullchrer besonders zu tragen hat, so setzen Wir zum allgemeinen Massstabe hiermit fest: dass dem Unterthan zu Bestreitung dieser Erfordernisse von dem fatirten und kontrollirten Bruttoertrage im Durchschnitte wenigstens 70 fl. vom Ihundert frei gelassen werden, und nur die übrigen 30 vom Hundert sollen zu Bedeckung der in der I. Abtheilung dieses Patents bestimmten landesfirstlichen Grundsteuer und Abtragung der obrigkeitlichen Forderungen, für die erstere (wie der 5. $ bereits bestimmt) mit 12 fl. 13'/, kr., für die letztere mit 17 H. 46%% kr., und zwar auf solche Art gewidmet werden, dass unter diesen 17 fl. 46, kr. alles begriffen sei, was der Unterthan seinem Grundvogte und Zehendherrn zu leisten hat, es sei in Baarem, oder an don nach Geld berechneten Naturalien, Zug- oder Handfrohnen, wie auch an den in einigen Provinzen üblichen Taxen, Sterb- und Veränderungsfällen, welche letztere nur in so weit, als sie Realität und Gewerbe betreffen, nach einem Mittel von 20 Jahren anzuschlagen, und hiernach in eine bestimmte jährliche Zinsgichigkeit zu verwandeln sind.

Bei Berechnung der Urbarialschuldigkeiten ist nach Verschiedenheit der Grundgattungen, aus Welchen der Besitz eines Unterthans bestcht, das nämliche Ver- hältniss zu beobachten, welches bei Bestimmung der landesfürstlichen Grundsteuer



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