[1] |
186 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :
|
---|
[2] |
|
---|
[3] |
Patent berničný a urbariální,
|
---|
[4] |
vydaný císařem Josefem II. dne 10. února 1789.
|
---|
[5] |
Steuer- und Urbarialpatent.
|
---|
[6] |
Wir Joseph IL oc. Da die nach Vorschrift des Patents vom 20. April 1785
|
---|
[7] |
in Bóhmen, Màhren, Schlesien, Oesterreich ob und unter der Ens, in Steyermarkt,
|
---|
[8] |
Kárnten, Krain, Górz und Gradiska unternommene Ausmessung der Gründe und die
|
---|
[9] |
Erhebung ihres Ertrages nunmehr vollendet ist, so finden Wir Uns in Stand gesetzt,
|
---|
[10] |
den Beitrag zu dem öffentlichen Aufwande sowohl für einzelne (irundbesitzer, als
|
---|
[11] |
ganze Gemeinden, Kreise und Provinzen, nach cinem, durch das erlangte möglichst
|
---|
[12] |
genaue Kenntniss der wahren Kräfte an die Hand gegebenen Massstab bestimmen zu
|
---|
[13] |
lassen, und dadurch die in dem bisherigen Kontributionsfusse so sehr vermisste
|
---|
[14] |
Gleichheit herzustellen. Und da auch sonst alle zu diesem Ende erforderlichen Anstalten
|
---|
[15] |
bereits getroffen worden, so kommt es noch nur darauf an, dasjenige vorzuschreiben,
|
---|
[16] |
was zu Erreichung eines so wichtigen Zweckes allgemein zur hichtschnur genommen
|
---|
[17] |
|
---|
[18] |
I. Von der landesfürstlichen Grundsteuer.
|
---|
[19] |
§ 1. Wie die Bedürfnisse des Staats, welche durch die Belegung des frucht-
|
---|
[20] |
bringenden Bodens ihre Bedeckung erhalten sollen, verháültnissmássig allen. Provinzen
|
---|
[21] |
gemein sind; eben so müssen auch die Beitràge hiezu nach diesem Massstabe überall
|
---|
[22] |
gleich, und ohne Rücksicht auf die bisherige Liinderproportion bestimmet werden,
|
---|
[23] |
welche, da sie für fehlerhaft erkenuet worden, hiermit gänzlich aufgehoben wird.
|
---|
[24] |
§ 2. Die bisherige Kontribution kann wegen des unentbehrlichen Bedürfnisses
|
---|
[25] |
und der Sicherheit des Staates nich vermindert, jedoch soll dieselbe bei der gegen-
|
---|
[26] |
würtigen neuen Untertheilung auch keinesweges erhóht werden: nur ist derselben,
|
---|
[27] |
zum Desten der allgemeinen Landwirthschaft, der lrtrag derjenigen Zwischenmänte
|
---|
[28] |
zugeschlagen worden, die dem freien. wechselseitigen Absatze der landwirtschaftlichen
|
---|
[29] |
Krzeugnisse zwischen den an dem neuen Kontributionsfusse theilnehmenden Irovin-
|
---|
[30] |
zen hinderlich sind, folglich neben der überall gleichen Versteuerung des Grunder-
|
---|
[31] |
trages nicht mehr bestehen können, und daher in dem nämlichen Zeitpunkte aut-
|
---|
[32] |
zuhören haben, in welchem mit der Entrichtung nach der ncuen Untertheilung der
|
---|
[33] |
Anfang wird gemacht werden.
|
---|
[34] |
§ 3. Dic ganze, bisher unter der Benennung Kontribution behobene Entrich-
|
---|
[35] |
tung, mit Zuschlag dessen, was bisher vou den llàusern des lürgerstandes, des
|
---|