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186 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :

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662.

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Patent berničný a urbariální,
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vydaný císařem Josefem II. dne 10. února 1789.

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Steuer- und Urbarialpatent.

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Wir Joseph IL oc. Da die nach Vorschrift des Patents vom 20. April 1785
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in Bóhmen, Màhren, Schlesien, Oesterreich ob und unter der Ens, in Steyermarkt,
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Kárnten, Krain, Górz und Gradiska unternommene Ausmessung der Gründe und die
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Erhebung ihres Ertrages nunmehr vollendet ist, so finden Wir Uns in Stand gesetzt,
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den Beitrag zu dem öffentlichen Aufwande sowohl für einzelne (irundbesitzer, als
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ganze Gemeinden, Kreise und Provinzen, nach cinem, durch das erlangte möglichst
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genaue Kenntniss der wahren Kräfte an die Hand gegebenen Massstab bestimmen zu
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lassen, und dadurch die in dem bisherigen Kontributionsfusse so sehr vermisste
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Gleichheit herzustellen. Und da auch sonst alle zu diesem Ende erforderlichen Anstalten
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bereits getroffen worden, so kommt es noch nur darauf an, dasjenige vorzuschreiben,
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was zu Erreichung eines so wichtigen Zweckes allgemein zur hichtschnur genommen
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und befolgt werden muss.

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I. Von der landesfürstlichen Grundsteuer.

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§ 1. Wie die Bedürfnisse des Staats, welche durch die Belegung des frucht-
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bringenden Bodens ihre Bedeckung erhalten sollen, verháültnissmássig allen. Provinzen
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gemein sind; eben so müssen auch die Beitràge hiezu nach diesem Massstabe überall
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gleich, und ohne Rücksicht auf die bisherige Liinderproportion bestimmet werden,
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welche, da sie für fehlerhaft erkenuet worden, hiermit gänzlich aufgehoben wird.

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§ 2. Die bisherige Kontribution kann wegen des unentbehrlichen Bedürfnisses
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und der Sicherheit des Staates nich vermindert, jedoch soll dieselbe bei der gegen-
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würtigen neuen Untertheilung auch keinesweges erhóht werden: nur ist derselben,
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zum Desten der allgemeinen Landwirthschaft, der lrtrag derjenigen Zwischenmänte
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zugeschlagen worden, die dem freien. wechselseitigen Absatze der landwirtschaftlichen
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Krzeugnisse zwischen den an dem neuen Kontributionsfusse theilnehmenden Irovin-
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zen hinderlich sind, folglich neben der überall gleichen Versteuerung des Grunder-
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trages nicht mehr bestehen können, und daher in dem nämlichen Zeitpunkte aut-
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zuhören haben, in welchem mit der Entrichtung nach der ncuen Untertheilung der
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Anfang wird gemacht werden.

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§ 3. Dic ganze, bisher unter der Benennung Kontribution behobene Entrich-
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tung, mit Zuschlag dessen, was bisher vou den llàusern des lürgerstandes, des


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