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186 D. XXII. Řády selské a instrukce hospodářské :

662.

Patent berničný a urbariální, vydaný císařem Josefem II. dne 10. února 1789.

Steuer- und Urbarialpatent.

Wir Joseph IL oc. Da die nach Vorschrift des Patents vom 20. April 1785 in Bóhmen, Màhren, Schlesien, Oesterreich ob und unter der Ens, in Steyermarkt, Kárnten, Krain, Górz und Gradiska unternommene Ausmessung der Gründe und die Erhebung ihres Ertrages nunmehr vollendet ist, so finden Wir Uns in Stand gesetzt, den Beitrag zu dem öffentlichen Aufwande sowohl für einzelne (irundbesitzer, als ganze Gemeinden, Kreise und Provinzen, nach cinem, durch das erlangte möglichst genaue Kenntniss der wahren Kräfte an die Hand gegebenen Massstab bestimmen zu lassen, und dadurch die in dem bisherigen Kontributionsfusse so sehr vermisste Gleichheit herzustellen. Und da auch sonst alle zu diesem Ende erforderlichen Anstalten bereits getroffen worden, so kommt es noch nur darauf an, dasjenige vorzuschreiben, was zu Erreichung eines so wichtigen Zweckes allgemein zur hichtschnur genommen und befolgt werden muss.

I. Von der landesfürstlichen Grundsteuer.

§ 1. Wie die Bedürfnisse des Staats, welche durch die Belegung des frucht- bringenden Bodens ihre Bedeckung erhalten sollen, verháültnissmássig allen. Provinzen gemein sind; eben so müssen auch die Beitràge hiezu nach diesem Massstabe überall gleich, und ohne Rücksicht auf die bisherige Liinderproportion bestimmet werden, welche, da sie für fehlerhaft erkenuet worden, hiermit gänzlich aufgehoben wird.

§ 2. Die bisherige Kontribution kann wegen des unentbehrlichen Bedürfnisses und der Sicherheit des Staates nich vermindert, jedoch soll dieselbe bei der gegen- würtigen neuen Untertheilung auch keinesweges erhóht werden: nur ist derselben, zum Desten der allgemeinen Landwirthschaft, der lrtrag derjenigen Zwischenmänte zugeschlagen worden, die dem freien. wechselseitigen Absatze der landwirtschaftlichen Krzeugnisse zwischen den an dem neuen Kontributionsfusse theilnehmenden Irovin- zen hinderlich sind, folglich neben der überall gleichen Versteuerung des Grunder- trages nicht mehr bestehen können, und daher in dem nämlichen Zeitpunkte aut- zuhören haben, in welchem mit der Entrichtung nach der ncuen Untertheilung der Anfang wird gemacht werden.

§ 3. Dic ganze, bisher unter der Benennung Kontribution behobene Entrich- tung, mit Zuschlag dessen, was bisher vou den llàusern des lürgerstandes, des



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