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[1]
Z let 1788, 1. pros.—1789, 26. led. 185

[2]
660.

[3]
1789, 12. ledna: Duchovenstvo oznamuj krajskému úřadu, kde s poddanými
[4]
nakládá se zle.

[5]
Auf jenen Herrschaften, wo nicht gut gebahret wird, soll die Republikation auch
[6]
ülterer noch bestehender Verordnungen von der Kanzel ófters veranlasset, solches jedoch nicht
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bloss der Willkür der Geistlichkeit überlassen, sondern derselben die Weisung gegeben werden,
[8]
dass wenn sie wahrnehmete, dass Unterthanen in einer Herrschaft übel behandelt, und die
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bestehenden Verordnungen überschritten werden, sie solches dem Kreisamte anzuzeigen hütte,
[10]
damit dieses die Abhilfe verschaffe, und auch die in Vergessenheit gerathenen diesfälligen
[11]
ülteren. Verordnungen republiziren mache. Hofdekret vom 12. Jánner (1789).

[12]
V Rothové sbírce zákonů Josefových III. str. 469 . 848.

[13]
661.

[14]
1789, 26. ledna: Správky a stavby obecních sýpek platí se z kontribudenské
[15]
kassy nebo od kontribuentd.

[16]
Die Unterthanen haben bei vorkommenden Herstellungen und Zurichtungen jener, zur
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Aufbewahrung ihrer Gemeinkörner überlassenen obrigkeitlichen Schüttbóden die Unkósten nach
[18]
Mass des an den obrigkeitlichen Schüttbóden besitzenden Antheiles, wenn ihnen aber ein der-
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gleichen Beháltniss von der Obrigkeit ganz abgetreten würde, dieselben auch die Herstellungs-
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und Unterhaltungskisten ganz aus der Steuerkassa zu tragen. Auf alle Fälle sollen jedoch
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von einer derlei vorzunelmenden Herstellung oder Zurichtung die Überschläge bevor zur
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Buchhaltereiadjustirung cingesendet, und der auf die Unterthanen ausfallende Betrag aus der
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Kontributionskasse gehörig angewiesen werden.

[24]
Und da solchergestalten die Unterhaltungskösten von den Unterthanen entweder ganz
[25]
oder zum Theil gemeinschaftlich zu tragen sind, so lässt sich wegen eines eigenen Zinses für
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die Behältnisse nichts bestimmen, zumal da der Obrigkeit wegen des durch Errichtung der-
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gleichen (remeinschiittbóden auch ihr zugehenden Nutzens, und wegen der für die Körner
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derselben oblicgenden Haftung selbst daran gelegen sein muss, dass solche gut und sicher
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unterpebracht würden; auch obrigkeitliche Deháltnisse nur da verlanget werden, wo solche
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entbehrlieh sind, oder ein entbehrlicher Raum vorhanden ist.

[31]
Wo keine obrigkeitliche entbehrliche Behältnisse für die Unterthanen vorhanden,
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sollen zur Aufbewahruug der Gemeinkórner entweder ganz neue Schüttbóden errichtet, oder
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gesperrte Kirchen und andere derlei entbehrliche Gebáude dazu verwendet werden; in welchen
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beiden Füllen die Unterthanen nebst zu leistenden unentbehrlichen Hand- und Zugarbeiten,
[35]
auch da, wo Gemeinwaldungeu mit Bauholz vorhanden sind, oder wo die Gemeinde eigene
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Steinbrüche oder Ziegelófen besitzet, die nóthigen Baumaterialien im Erzeugungspreise, oder
[37]
wenn die Errichtung eines solchen Schüttbodens nur eine Gemeinde allein betrife, solche un-
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entgeldlich herzugeben schuldig sind; die übrigen Kósten aber sind entweder aus dem Kon-
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tributionsverlag herzunehmen, oder wenn solcher nicht zureichend wire, auf sümmtliche Kon-
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tribuenten zu repartiren, bevor aber immer die Kóstenüberschláge der Landesstelle zur Adju-
[41]
stirung einzusenden. Hofdekret vom 26. Jänner (1789).

[42]
V Rothově sbírce zákonů Josefových III. str. 481 č. 872.

[43]
Archiv Český XXV. 24


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