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Z let 1788, 1. pros.—1789, 26. led. 185

660.

1789, 12. ledna: Duchovenstvo oznamuj krajskému úřadu, kde s poddanými nakládá se zle.

Auf jenen Herrschaften, wo nicht gut gebahret wird, soll die Republikation auch ülterer noch bestehender Verordnungen von der Kanzel ófters veranlasset, solches jedoch nicht bloss der Willkür der Geistlichkeit überlassen, sondern derselben die Weisung gegeben werden, dass wenn sie wahrnehmete, dass Unterthanen in einer Herrschaft übel behandelt, und die bestehenden Verordnungen überschritten werden, sie solches dem Kreisamte anzuzeigen hütte, damit dieses die Abhilfe verschaffe, und auch die in Vergessenheit gerathenen diesfälligen ülteren. Verordnungen republiziren mache. Hofdekret vom 12. Jánner (1789).

V Rothové sbírce zákonů Josefových III. str. 469 . 848.

661.

1789, 26. ledna: Správky a stavby obecních sýpek platí se z kontribudenské kassy nebo od kontribuentd.

Die Unterthanen haben bei vorkommenden Herstellungen und Zurichtungen jener, zur Aufbewahrung ihrer Gemeinkörner überlassenen obrigkeitlichen Schüttbóden die Unkósten nach Mass des an den obrigkeitlichen Schüttbóden besitzenden Antheiles, wenn ihnen aber ein der- gleichen Beháltniss von der Obrigkeit ganz abgetreten würde, dieselben auch die Herstellungs- und Unterhaltungskisten ganz aus der Steuerkassa zu tragen. Auf alle Fälle sollen jedoch von einer derlei vorzunelmenden Herstellung oder Zurichtung die Überschläge bevor zur Buchhaltereiadjustirung cingesendet, und der auf die Unterthanen ausfallende Betrag aus der Kontributionskasse gehörig angewiesen werden.

Und da solchergestalten die Unterhaltungskösten von den Unterthanen entweder ganz oder zum Theil gemeinschaftlich zu tragen sind, so lässt sich wegen eines eigenen Zinses für die Behältnisse nichts bestimmen, zumal da der Obrigkeit wegen des durch Errichtung der- gleichen (remeinschiittbóden auch ihr zugehenden Nutzens, und wegen der für die Körner derselben oblicgenden Haftung selbst daran gelegen sein muss, dass solche gut und sicher unterpebracht würden; auch obrigkeitliche Deháltnisse nur da verlanget werden, wo solche entbehrlieh sind, oder ein entbehrlicher Raum vorhanden ist.

Wo keine obrigkeitliche entbehrliche Behältnisse für die Unterthanen vorhanden, sollen zur Aufbewahruug der Gemeinkórner entweder ganz neue Schüttbóden errichtet, oder gesperrte Kirchen und andere derlei entbehrliche Gebáude dazu verwendet werden; in welchen beiden Füllen die Unterthanen nebst zu leistenden unentbehrlichen Hand- und Zugarbeiten, auch da, wo Gemeinwaldungeu mit Bauholz vorhanden sind, oder wo die Gemeinde eigene Steinbrüche oder Ziegelófen besitzet, die nóthigen Baumaterialien im Erzeugungspreise, oder wenn die Errichtung eines solchen Schüttbodens nur eine Gemeinde allein betrife, solche un- entgeldlich herzugeben schuldig sind; die übrigen Kósten aber sind entweder aus dem Kon- tributionsverlag herzunehmen, oder wenn solcher nicht zureichend wire, auf sümmtliche Kon- tribuenten zu repartiren, bevor aber immer die Kóstenüberschláge der Landesstelle zur Adju- stirung einzusenden. Hofdekret vom 26. Jänner (1789).

V Rothově sbírce zákonů Josefových III. str. 481 č. 872.

Archiv Český XXV. 24



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